Familien und Erbrecht

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Familien und Erbrecht Alle Gesetze

     










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The Births, Deaths and Marriage Registration Act, 1886

The Hindu Marriage Act, 1955        

The Hindu Marriages (Validation of Proceedings) Act, 1960    

The Arya Marriage Validation Act, 1937       

The Converts Marriage Dissolution Act, 1866             

The Indian Christian Marriage Act, 1872

The Marriages Validation Act, 1892               

The Child Marriage Restraint Act, 1929

The Parsi Marriage and Divorce Act, 1936   

The Foreign Marriage Act, 1969

The Dowry Prohibition Act, 1961   

The Dowry Prohibition (Maintenance of lists of presents to the Bride and Bridegroom) Rules, 1985

The Indian Divorce Act, 1869          

The Indian Succession Act, 1925    

The Hindu Succession Act, 1956          

The Hindu Adoption and Maintenance Act, 1956                      

The Hindu Minority and Guardianship Act, 1956                       

The Guardians and Wards Act, 1890

The Special Marriage Act, 1954      

 

 

 

 

   

Prozessführung und Streitschlichtung

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The Indian Evidence Act, 1872 

The Presidency Magistrates (Court-Fees) Act, 1877

The Indian Easement Act, 1882

The Presidency Small Cause Courts Act, 1882 

The Code of Civil Procedure, 1908          

The Registration Act, 1908        

The Decrees and Orders Vaildating Act, 1936    

The Commercial Documents Evidence Act, 1939             

The High Court Seals Act, 1950

The High Court Judges (Conditions of Service) Act, 1954

The Advocate Act, 1961     

The Union Territories (Stamp and Court-Fees Law) Act, 1961 

The Limitation Act, 1963             

The Departmental Enquires (Enforcement of Attendence of Witness and Production), 1972 

The Special Courts Act, 1979

The Specific Relief Act, 1963    

The Arbitration and Conciliation Act, 1996          

The High Court judges Rules, 1956        

The International Centre For Alternative Dispute Resolution Conciliation Rules, 1996  

Indian Contract Act, 1872          

High Court Judges (Salaries And Conditions Of Service) Act, 1954

 

     

          

   

 

Gesellschaftsrecht & M&A

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The Companies (Temporary Restrictions on Dividends) Act, 1974

The Securities and Echange Board of India Act, 1992

Securities Contracts (Regulation) Act, 1956 

The Companies Law Board Regulations, 1991

The Sick Industrial Companies (Special Provision) Act, 1985   

The Sick Industrial Companies (Special provisions) Repeal Act, 2003     

Indian Partnership Act, 1932  

      The Sale of Goods Act, 1930











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Arbeitsrecht und Mitarbeiterentsendung

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The Factories Act, 1948











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Steuerrecht & Buchführung

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Weitere Gesetze bzg. Steuerrecht und Buchführung

   










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The Income Tax Act, 1961
The Wealth-Tax Act, 1957
The Wealth-Tax Rules, 1957
The Indian Tolls Act, 1888
The Municipal Taxation Act, 1881
The Revenue Recovery Act, 1890
The Central Boards of Revenue Act, 1963
The Government Trading Taxation Act, 1926
The Opium and Revenue Laws (Extention of Application) Act, 1950
The Voluntary Surrender of Salaries (Exemption from Taxation) Act, 1961
The Export (Quality and Control Inspection) Act, 1963
The Taxation Laws (Continuation and Validation of Recovery Proceedings) Act, 1964
The Taxation on Income (Investigation Commission) Act, 1947
The National Tax Tribunal Act, 2005
The Interest-Tax Act, 1974
The Central Board of Direct Taxes (Validation of Proceedings) Act, 1971
The Compulsory Deposit Scheme Act, 1963

   

Urheberrecht- IT & Medienrecht

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Alle Gesetze zum Urheber-, IT- und Medienrecht

   










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The Register Of Interconnect Agreements Regulation 1999

2. Telecom Regulatory Authority Of India, Service Providers (Maintenance Of Books Of Accounts And Other Documents) Rules, 2002

Telecom Regulatory Authority Of India (Form Of Annual Statement Of Accounts And Records) Rules 1999.

4. Indecent Representation Of Women (Prohibition) Act, 1986. 5. Press Council Act 1978

Tdsat ](Form, Verification And The Fee For Filing An Appeal) Rules, 2003

Tdsat Recuitment Rules For Group C And D Posts 2003

The Official Secrets Act, 1923

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Urheber-, IT- und Medienrecht in Indien

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Das Urheber-, IT- und Medienrecht in Indien ist fortschrittlich, aber auch sehr komplex.



Diese Rubrik befindet sich im Moment noch in Bearbeitung und wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Für Fragen bezüglich dieses Fachgebietes stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung (siehe rechts Kontaktformular).

     










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Urheberrecht im Produkt- & Markenpiraterie

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Urheberrecht Das Urheberrecht hat im Internet eine zentrale Bedeutung. So gut wie jedes Sprachwerk (z.B. Zeitungsartikel, Posting), jede Fotografie, jedes Musikstück etc. steht – unabhängig von einem ©-Vermerk – unter dem Schutz des Urheberrechts. Zwar eröffnet das Internet die Möglichkeit, einfach urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren und zu verbreiten. Dennoch ist das Internet kein – auch nicht bei Werken unter Creative Common-Lizenzen – urheberrechtsfreier Raum. Soweit Urheberrechte verletzt werden, drohen Abmahnungen mit Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Anwaltskostenerstattungsansprüchen, z.T. sogar strafrechtliche Verfolgung. Umgekehrt eröffnet das Urheberrecht aber auch die Möglichkeit, Werke umfassend, weltweit und schnell wirtschaftlich zu verwerten. Das Internet stellt hierbei eine immer wichtigere Einnahmequelle dar; viele Künstler, Autoren und andere Rechtsinhaber verwerten ihre Werke zunehmend auch online. Das Urheberrecht ist eines unserer Spezialgebiete, so haben wir unter anderem ein „Präzedenzurteil“ für Autoren bzgl.

   

Patent- und Know How-Recht

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Das indische Patentgesetz weist eine Vielzahl von Fallstricken auf, gewährt aber dennoch angemessenen Schutz für Erfindungen.

Ein besonderer Schwerpunkt von InDe® Rechtsanwälte stellt der Schutz von geistigen Eigentumsrechten in Indien dar. In Kooperation mit unseren spezialisierten indischen Anwälten erarbeiten wir für Sie eine Schutzstrategie zum optimalen Schutz Ihrer geistigen Eigentumsrechte, sichern Ihre Patentrechte vor Ort, erstellen Ihre Patent- und Know-How-Lizenzverträge, vertreten Sie im Falle von Patent- und Know-How-Diebstahl und setzen Ihre Rechte vor den indischen Gerichten effektiv durch. Wir fungieren dabei als Ihre externe Rechtsabteilung in Deutschland, d.h. wir bleiben Ihr Ansprechpartner in Deutschland, der zuverlässig die kulturellen und rechtlichen Hürden in Indien für Sie meistert.

Das indische Patentrecht ist bei einem Technologietransfer und jeder Kooperation, bei der eine Erfindung des deutschen Unternehmens in Indien benutzt werden soll, von zentraler Bedeutung. Gleichermaßen ist auch der Know-How Schutz von besonderer Bedeutung, da eine Vielzahl von Informationen - wie z.B. Kundendaten - als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden können, die jedoch ggf. nicht patentfähig wären.

In den Medien wird der Patentschutz in Indien oftmals als schwach und protektionistisch dargestellt. Für weltweites Aufsehen hat z.B. die Entscheidung des indischen Patentamts gesorgt, eine Patentzwangslizenz zulasten von Bayer zu gewähren. Ebenso wurde in den Medien weltweit über den Enercon-Fall oder den Novartis-Fall berichtet, als der Patentschutz für die in vielen Ländern geschützte Erfindung von Novartis bzw. Enercon in Indien aufgehoben wurde.

Richtig ist, dass das indische Patentrecht sowohl restriktiv als auch bürokratisch ausgestaltet und interpretiert wird. Zudem weist das indische Patentgesetz eine Vielzahl von Fallstricken auf, die für ausländische Patentinhaber oftmals überraschend sind. Gleichwohl sollte dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass Patente durchaus auch in Indien geschützt werden und im Falle von Patentverletzungen die indischen Gerichte regelmäßig - insbesondere auch zugunsten von ausländischen Patentinhabern - entsprechende Unterlassungsverfügungen erlassen und Schadenersatz zusprechen. Daher sollten ausländische Unternehmen durch negative Berichterstattung keinesfalls zu der Annahme gelangen, es lohne sich nicht, in Indien Patente anzumelden. Denn wird ein Patent in Indien überhaupt gar nicht erst angemeldet, gibt es nicht mal eine Chance, jemals in Indien Patentschutz zu bekommen. Es gilt daher auch in Indien der Satz: "Wer nicht erfindet, verschwindet. Wer nicht patentiert, verliert" (Otto Häußer).

Die zum Teil restriktive und bürokratische Handhabung durch die indischen Patentbehörden dürfte vor allem daraus resultieren, dass Indien einerseits den internationalen Verpflichtungen aus dem TRIPS-Abkommen nachkommen musste, das heißt das indische Patentrecht an internationalen Vorgaben anzupassen hatte. Andererseits stellt es auch weiterhin ein Hauptanliegen einer jeden indischen Regierung dar, die Gesundheitsversorgung der indischen Bevölkerung durch billige (patentfreie) Medikamente sicherzustellen und - auch wenn dies nicht offiziell gesagt wird - die heimische (Generika-)Industrie zu schützen.

Dies macht das indische Patentrecht zu einer äußerst komplexen und schwierigen Rechtsmaterie, die durch eine Vielzahl von Vorschriften und Gerichtsentscheidungen geprägt ist. Demgegenüber handelt es sich beim Know-how-Recht um reines Richterrecht, welches nicht gesetzlich fixiert ist. Dabei gewährt das Know-how-Recht in Indien - was von ausländischen Unternehmen oftmals übersehen wird - bislang einen sehr weiten Schutz, der sogar über den Know-how-Rechtsschutz in Deutschland hinausgeht.

Im Folgenden erfolgt eine Übersicht über das indische Patentrecht sowie den Know-how-Schutz in Indien.

I. Patentrecht in Indien:

Das Patentrecht ist in Indien im Patent Act und den Patent Rules geregelt. Im Jahr 2005 wurde das indische Patentrecht grundlegend reformiert, um das indische Patentrecht an die internationalen Vorgaben anzupassen. Seitdem gewährt Indien nicht nur Verfahrens- sondern auch Stoffpatente. Insbesondere pharmazeutische Produkte, Nahrungsmittel, chemische Substanzen und sogar Software für technische Anwendungen sind in Indien nun grundsätzlich patentfähig.

Wie auch in Deutschland werden in Indien nur Erfindungen geschützt, die neu sind, einen gewissen erfinderischen Schritt aufweisen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist - abgesehen von einigen Ausnahmeregelungen - nur dann neu, wenn sie vor der Patentanmeldung weltweit noch nirgends benutzt oder veröffentlicht worden ist. Insbesondere ausländische Patentanmeldungen sind daher neuheitsschädlich so dass auf die in der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) normierten Prioritätsfristen zu achten ist. Danach kann ein Patent, welches im PVÜ-Mitgliedsland angemeldet worden ist, innerhalb von einem Jahr unter Inanspruchnahme der Priorität auch in Indien angemeldet werden, d.h. ohne dass dies neuheitsschädlich ist. Aus verschiedenen Gründen empfiehlt es sich jedoch, die Patentanmeldung erst in Indien vorzunehmen, und erst sodann das Patent auch in anderen Ländern anzumelden. Zudem ist Indien auch Mitglied im Patent Cooperation Treaty (PCT), welche die internationale Patentanmeldung vereinfacht.

Gewisse Erfindungen sind von vornherein nach dem Patent Act vom Patentschutz ausgeschlossen. Dazu gehört insbesondere der Ausschluss der Patentfähigkeit von neuen Formen bekannter Substanzen (Sec. 3 (d), der in der Praxis - insbesondere im Novartis-Fall - eine große Rolle spielt. Ein Schutz von neuen Formen bekannter Substanzen ist nach Ansicht des indischen Supreme Courts nur möglich, wenn eine deutlich verbesserte therapeutische Wirkung nachgewiesen werden könne. Der indische Gesetzgeber wollte mit dieser Norm das sogenannte Evergreening verhindern, das heißt es soll nicht durch minimale Veränderung der Erfindung jedes Mal ein neues Patent beantragt und die patentrechtliche Schutzfrist damit verlängert werden können. Neben Sec 3 (d) existieren noch eine Vielzahl von anderen Ausschlussgründen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Ein oft von ausländischen Unternehmen übergangene und damit äußerst praxisrelevante Regelung ist das Erfordernis, das indische Patentamt über den Status von ausländischen Schwesteranmeldungen vollständig und regelmäßig zu informieren. Somit muss der Patentinhaber insbesondere Prüfungsbescheide, Stand der Technik und die Patentansprüche aus ausländischen Verfahren an das indische Patentamt übermitteln. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass das indische Patentamt die Neuheit der angemeldeten Erfindung umfassend prüfen kann. Wird diesen Informationspflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen, haben (indische) Wettbewerber die Möglichkeit, in Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren das Patent später anzugreifen. In der Praxis haben ausländische Unternehmen aufgrund dieser Norm schon Patente in Indien verlieren müssen, was aber nicht einer "protektionistischen Rechtsprechung der indischen Gerichte geschuldet" ist, sondern einer (nicht sorgfältigen) Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen des ausländischen Unternehmens.

   










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Urheberrecht im Produkt- & Markenpiraterie

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Urheberrecht Das Urheberrecht hat im Internet eine zentrale Bedeutung. So gut wie jedes Sprachwerk (z.B. Zeitungsartikel, Posting), jede Fotografie, jedes Musikstück etc. steht – unabhängig von einem ©-Vermerk – unter dem Schutz des Urheberrechts. Zwar eröffnet das Internet die Möglichkeit, einfach urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren und zu verbreiten. Dennoch ist das Internet kein – auch nicht bei Werken unter Creative Common-Lizenzen – urheberrechtsfreier Raum. Soweit Urheberrechte verletzt werden, drohen Abmahnungen mit Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Anwaltskostenerstattungsansprüchen, z.T. sogar strafrechtliche Verfolgung. Umgekehrt eröffnet das Urheberrecht aber auch die Möglichkeit, Werke umfassend, weltweit und schnell wirtschaftlich zu verwerten. Das Internet stellt hierbei eine immer wichtigere Einnahmequelle dar; viele Künstler, Autoren und andere Rechtsinhaber verwerten ihre Werke zunehmend auch online. Das Urheberrecht ist eines unserer Spezialgebiete, so haben wir unter anderem ein „Präzedenzurteil“ für Autoren bzgl.

   

Ausländerrecht & NRI Beratung (PIO, OCI)

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Um Probleme mit der Ausländerbehörde in Indien zu vermeiden, sollte bei der Wahl des Visums auf den richtigen Visatyp geachtet werden.

Ausländer- und Aufenthaltsrecht

Zur Einreise nach Indien benötigen deutsche Staatsangehörige ein Visum. Insbesondere bei der Aufnahme geschäftlicher Kontakte in Indien, einer Berufs- oder Forschungstätigkeit, der Geschäftsführung einer indischen Tochtergesellschaft bis hin zur Entsendung von Mitarbeitern nach Indien sind daher aufenthaltsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Schon bei der Wahl des richtigen Visums sollte auf den richtigen Visatyp geachtet werden, da die einzelnen Visaarten unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen und spezifische Restriktionen aufweisen. Nicht selten haben sich in der Praxis Probleme bei der nach der Ankunft obligatorischen Registrierung in dem Foreigners Registration Office (FRRO) ergeben, wenn sich herausstellt, dass ein falsche Visum ausgestellt wurde. In diesen Fällen ist eine Ausreise aus Indien und eine neue Antragstellung aus dem Ausland zwingend erforderlich, was zusätzliche Kosten und Zeitaufwand bedeutet. Auch müssen bereits im Falle einer Mitarbeiterentsendung die Arbeitsverträge derart gefasst werden, dass diese von der indischen Ausländerbehörde zur Erteilung eines Arbeitsvisums akzeptiert werden.

Ausländische Staatsbürger, die indische Wurzel oder mit einem indischen Ehepartner verheiratet sind, haben die Möglichkeit, eine sog. OCI-Karte zu erwerben. Eine solche OCI-Karte hat insbesondere den Vorteil, dass ein unbegrenzter Aufenthalt in Indien ohne Visum und ohne Registrierung möglich ist sowie Grundeigentum in Indien erworben werden darf (siehe dazu die Rubrik "Immobilienrecht").

InDe® Rechtsanwälte beraten im indischen Aufenthaltsrecht und in Fällen der Mitarbeiterentsendungen aus dem deutschen Stammhaus nach Indien. Ebenso vertreten wir Inhaber von OCI-Cards und Non-Resident Indians (NRI), die in Indien entsprechende rechtliche Dienstleistungen - wie z.B. Steuerrückerstattung oder Erwerb von Grundeigentum - benötigen. Wir bleiben Ihr Ansprechpartner in Deutschland, der zuverlässig die kulturellen und rechtlichen Hürden in Indien für Sie meistert.

Für Fragen zum Einbürgerungsrecht, Familien- und Ehegattenzusammenführung in Deutschland/Indien, Adoptionsrecht etc. klicken Sie auf die Rubrik "Familien- und Erbrecht".

Im Folgenden erfolgt ein kurzer Überblick zum indischen Ausländer- und Aufenthaltsrecht:

A. Einreisebestimmungen (Allgemeines)

Das obligatorische Visum muss schon vor der Einreise beantragt werden. Nur im Falle eines Touristenvisums hat Indien vor kurzem auch das "visa-on-arrival" an bestimmte Flughäfen eingeführt. Um Probleme in Indien oder gar beim Einchecken am deutschen Flughafen - wo ein Visa regelmäßig geprüft wird - zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, ein Visa schon vorher zu beantragen. Die Frage, welche indische Botschaft in Deutschland für die Prüfung und Erteilung von Visaanträgen zuständig ist, hängt davon ab, wo der Wohnsitz des Antragstellers ist.

Die konkreten Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums richten sich nach Art und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Visa sind für unterschiedliche Zeiträume und Aufenthaltszwecke erhältlich (72 Stunden bis 5 Jahre).

Übersteigt die Geltungsdauer des Visums 180 Tage, muss sich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in Indien bei der regionalen Ausländermeldebehörde registriert werden. Diese Registrierung ist gesetzlich zwingend, und zwar auch dann, wenn der Inhaber des Visums nicht länger als 180 Tage bleibt bzw. bleiben will. Es ist unbedingt zu empfehlen, dieser Registrierungspflicht nachzukommen, und darauf zu achten, dass die indische Ausländerbehörde - was manchmal vergessen wird - im Pass einen Stempel versieht. Denn wenn bei der Ausreise kein Stempel dieser indischen Ausländerbehörde im Pass vermerkt ist, wird regelmäßig die Ausreise am indischen Flughafen verweigert. Gerade in dringenden Geschäftsangelegenheiten, in denen schnell wieder zurück nach Deutschland geflogen werden muss, ist dies nicht nur mit Kostennachteilen verbunden (Hotelkosten, Flugstornierung etc.), sondern kann Geschäftsabläufe nachteilig beeinträchtigen.

   










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Indisches Arbeitsrecht und Mitarbeiterentsendung

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Es existieren viele arbeitnehmerfreundliche Schutzvorschriften, in der Praxis lassen Probleme sich aber meist über individuelle Verträge lösen.

Wir beraten und vertreten Sie über unsere indischen Kooperationsanwälte in allen Bereichen des indischen Arbeitsrechts. Dies beinhaltet u.a. die rechtliche Beratung bei der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wir unterstützen Sie auch bei Fragen zur Arbeitnehmerentsendungen sowie der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht Ihrer deutschen bzw. indischen Mitarbeiter im Ausland. Über unsere Kooperationsanwälte in Indien können wir Ihnen zudem auch eine zielführende und kostengünstige Vertretung in Arbeitsrechtsstreitigkeiten vor Ort anbieten. Gleichermaßen können unsere indischen Kooperationspartner für Sie ein Backround-Check (Lebenslauf Screening etc.) von neu einzustellenden indischen Arbeitnehmern vornehmen,

Wir bleiben Ihr Ansprechpartner in Deutschland, der zuverlässig die kulturellen und rechtlichen Hürden in Indien für Sie meistert. InDe® Rechtsanwälte ist als eine der wenigen Anwaltskanzleien in Deutschland auch für die Beratung im indischen Recht haftpflichtversichert.

Mehr zum indischen Arbeitsrecht im Einzelnen wie folgt:

Individualarbeitsrecht

Das indische Arbeitsrecht ist äußerst komplex. Denn in Indien konnte bislang kein bundeseinheitliches Arbeitsgesetz durchgesetzt werden, so dass eine Vielzahl von Einzelgesetzen auf Bundes und Landeseben existieren, die für unterschiedliche Branchen erlassen wurden. Daher gibt es mehr als 50 zentrale Bundesgesetze sowie über 150 Regelungen der Bundesstaaten, wobei erschwerend hinzukommt, dass diese untereinander nicht immer widerspruchsfrei sind. Die meisten arbeitnehmerrechtlichen Schutzvorschriften gelten jedoch meist nur für den "worksmen" (Arbeiter), d.h. sind nicht anwendbar bzw. zumindest abdingbar, im Falle von Arbeitnehmern in Führungspositionen. Zu der Frage, wann ein Beschäftigter dem Begriff des "worksmen" unterfällt, gibt es eine umfassende Rechtsprechung. Eindeutig ist jedenfalls, dass im Falle von Managerverträgen die meisten Schutzgesetze nicht anwendbar sind, so dass insoweit also ein größerer vertraglicher Spielraum besteht. Zudem greifen viele Gesetze erst bei einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten, was in der Praxis oft dazu führt, dass die Arbeitnehmeranzahl künstlich - z.B. durch Einsatz von Subunternehmern - klein gehalten wird. Im Folgenden wird ein genereller Überblick gegeben, unabhängig davon, ob im Einzelfall das entsprechende Gesetz überhaupt anwendbar ist. Weitere Gesetze finden sich in dem Menü auf der rechten Seite unter dem Tab "Gesetze".

Vorgaben für Arbeitgeber finden sich unter anderem im Industrial Employment Standing Act, wobei die Entlohnung z.T. im Payment of Wages Act, Minimum Wages Act, Maternity Benefit Act, Equal Remuneration Act, Payment of Bonus Act, Working Journalist Act, Equal Remuneration Act, Maternity Benefit Act und dem Child Labour Act geregelt ist.

Dagegen regeln u.a. der Factories Act, Dock Workers Act, Plantation Labour Act, Motor Transport Workers Act, Contract Labour Act, Building and Construction Workers Act, Worksmen Compensation Act, Fatal Accident Act, Personal Injuries Act die Gesundheit, Sicherheit und das Wohlergehen von Arbeitern.

Die Auszahlungen von Sonderzuwendungen im Falle von z.B. Ruhestand, Kündigung, Tod und Arbeitsunfähigkeit ist u.a. im Payment of Gratuity Act geregelt, wohingegen der Employment Provident Fund und Miscellaneous Provision Act eine Art von Rentenansprüche sichern soll. Zum Teil finden diese Gesetze auch Anwendung auf Führungskräfte und Manager. Danach sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer verpflichtet, Mindestraten in einen Fond einzuzahlen. Diese Ersparnisse werden nicht nur ausschließlich im Falle des Ruhestandes an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern auch bei einer Entlassung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung aushändigen, womit dieser das angesparte Geld abheben und bei neuer Beschäftigung wieder auf das entsprechende Provident Konto einzahlen kann. Die Provident-Zahlung dienen damit quasi auch als eine Art Überbrückungshilfe beim Arbeitsplatzwechsel. Der Employment Provident Fund stellt sich in Indien derzeit als ein äußerst komplexes und bürokratisches System mit weit verzweigten Provinzagenturen dar, welches den Arbeitgeber mit einer Vielzahl von verschiedensten Formularen und Durchführungsverordnungen (über-)fordert. Zumindest wurde im Jahre 2005 eine einheitliche Sozialversicherungsnummer für Arbeitnehmer und eine zentrale Unternehmenskennzahl eingeführt, was die zentralisierte Erfassung erleichtern soll.

Eine Krankenversicherungspflicht sieht u.a. der Employees State Insurance Act vor, die Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern trifft. Da das Gesetz jedoch keine Anwendung findet auf Angestellte, die mehr als 6.500 INR verdienen, ist das Gesetz für ausländische Unternehmen kaum relevant. Auch eine Unfallversicherungspflicht existiert in der Regel nicht, außer für Branchen, in denen Arbeitnehmern gefährlichen Arbeiten ausgesetzt sind.

Die Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche werden unter anderem durch den Factories Act geregelt, wonach die Arbeitszeit grundsätzlich 6 Tage bzw. 48 Stunden betragen darf. Überstunden sind zu vergüten. Daneben sind auch landesspezifische Sonderregelung vorrangig zu berücksichtigen (wie zB der Bombay Shops und Establishment Act).

Von hoher Praxisrelevanz sind auch Regelungen zu Wettbewerbsverboten, da das sog. "Job hoping" unter indischen Arbeitnehmern weit verbreitet ist. Wettbewerbsverbote während des Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich zulässig, da diese aus dem Treueverhältnis zum Arbeitgeber abgeleitet werden. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden jedoch von den indischen Gerichten äußerst kritisch gesehen und sind in der Regel gemäß Sec. 27 Indian Contract Act nichtig. In jedem Fall ist stets das Verhältnismäßigkeitsgebot insbesondere in Bezug auf Dauer und Umfang zu beachten. Ist nach Ansicht eines Gerichts eine Wettbewerbsklausel nichtig, kann diese grundsätzlich auch nicht durch eine Karenzentschädigung geheilt werden. Trotz dieser restriktiven Rechtsprechung sind auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote in der Praxis durchaus üblich, obwohl diese gerichtlich nur schwer durchsetzbar wären. Regelungen zu Wettbewerbsverboten sind auch eng verknüpft mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen oder Vertraulichkeitsvereinbarungen, die üblich und zulässig sind (außer sie stellen ein verstecktes Wettbewerbsverbot dar). Der gerichtliche Schutz vor Know How-Diebstahl ist bislang in Indien durchaus als gut und fortschrittlich zu bewerten. Gleiches gilt auch für das bestehende Rechtsregime für den Schutz von geistigen Eigentumsrechten (siehe dazu im Einzelnen unter dem Abschnitt Patentrecht, Markenrecht, und Urheber- und Medienrecht).

Die Kündigung von Arbeitnehmern bestimmt sich vor allem nach den vertraglichen Regelungen, sofern nicht sondergesetzliche Regelungen vorrangig zu berücksichtigten sind. Neben der stets zulässigen außerordentlichen Kündigung ohne Fristsetzung ist die ordentliche Kündigung mit entsprechender Fristsetzung üblich und zulässig. Das indische Recht kennt dabei auch die Instrumente der vorherigen "Abmahnung" und des Anhörungsrecht des Beschäftigten. Enthält der Anstellungsvertrag keine Regelung zur Kündigungsfrist, gilt eine angemessene Frist, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände zu bestimmen ist. Die Fälle, in denen eine außerordentliche Kündigung möglich ist, sollten in einer nicht abschließenden Aufzählung im Vertrag benannt werden. Im Falle einer rechtswidrigen Kündigung steht dem Angestellten eine Entschädigung für den Lohnausfall zu; zudem hat er einen Anspruch auf Schadensersatz.

   










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