Das indische Patentgesetz weist eine Vielzahl von Fallstricken auf, gewährt aber dennoch angemessenen Schutz für Erfindungen. Ein besonderer Schwerpunkt von InDe® Rechtsanwälte stellt der Schutz von geistigen Eigentumsrechten in Indien dar. In Kooperation mit unseren spezialisierten indischen Anwälten erarbeiten wir für Sie eine Schutzstrategie zum optimalen Schutz Ihrer geistigen Eigentumsrechte, sichern Ihre Patentrechte vor Ort, erstellen Ihre Patent- und Know-How-Lizenzverträge, vertreten Sie im Falle von Patent- und Know-How-Diebstahl und setzen Ihre Rechte vor den indischen Gerichten effektiv durch. Wir fungieren dabei als Ihre externe Rechtsabteilung in Deutschland, d.h. wir bleiben Ihr Ansprechpartner in Deutschland, der zuverlässig die kulturellen und rechtlichen Hürden in Indien für Sie meistert.
Das indische Patentrecht ist bei einem Technologietransfer und jeder Kooperation, bei der eine Erfindung des deutschen Unternehmens in Indien benutzt werden soll, von zentraler Bedeutung. Gleichermaßen ist auch der Know-How Schutz von besonderer Bedeutung, da eine Vielzahl von Informationen - wie z.B. Kundendaten - als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden können, die jedoch ggf. nicht patentfähig wären.
In den Medien wird der Patentschutz in Indien oftmals als schwach und protektionistisch dargestellt. Für weltweites Aufsehen hat z.B. die Entscheidung des indischen Patentamts gesorgt, eine Patentzwangslizenz zulasten von Bayer zu gewähren. Ebenso wurde in den Medien weltweit über den Enercon-Fall oder den Novartis-Fall berichtet, als der Patentschutz für die in vielen Ländern geschützte Erfindung von Novartis bzw. Enercon in Indien aufgehoben wurde.
Richtig ist, dass das indische Patentrecht sowohl restriktiv als auch bürokratisch ausgestaltet und interpretiert wird. Zudem weist das indische Patentgesetz eine Vielzahl von Fallstricken auf, die für ausländische Patentinhaber oftmals überraschend sind. Gleichwohl sollte dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass Patente durchaus auch in Indien geschützt werden und im Falle von Patentverletzungen die indischen Gerichte regelmäßig - insbesondere auch zugunsten von ausländischen Patentinhabern - entsprechende Unterlassungsverfügungen erlassen und Schadenersatz zusprechen. Daher sollten ausländische Unternehmen durch negative Berichterstattung keinesfalls zu der Annahme gelangen, es lohne sich nicht, in Indien Patente anzumelden. Denn wird ein Patent in Indien überhaupt gar nicht erst angemeldet, gibt es nicht mal eine Chance, jemals in Indien Patentschutz zu bekommen. Es gilt daher auch in Indien der Satz: "Wer nicht erfindet, verschwindet. Wer nicht patentiert, verliert" (Otto Häußer).
Die zum Teil restriktive und bürokratische Handhabung durch die indischen Patentbehörden dürfte vor allem daraus resultieren, dass Indien einerseits den internationalen Verpflichtungen aus dem TRIPS-Abkommen nachkommen musste, das heißt das indische Patentrecht an internationalen Vorgaben anzupassen hatte. Andererseits stellt es auch weiterhin ein Hauptanliegen einer jeden indischen Regierung dar, die Gesundheitsversorgung der indischen Bevölkerung durch billige (patentfreie) Medikamente sicherzustellen und - auch wenn dies nicht offiziell gesagt wird - die heimische (Generika-)Industrie zu schützen.
Dies macht das indische Patentrecht zu einer äußerst komplexen und schwierigen Rechtsmaterie, die durch eine Vielzahl von Vorschriften und Gerichtsentscheidungen geprägt ist. Demgegenüber handelt es sich beim Know-how-Recht um reines Richterrecht, welches nicht gesetzlich fixiert ist. Dabei gewährt das Know-how-Recht in Indien - was von ausländischen Unternehmen oftmals übersehen wird - bislang einen sehr weiten Schutz, der sogar über den Know-how-Rechtsschutz in Deutschland hinausgeht.
Im Folgenden erfolgt eine Übersicht über das indische Patentrecht sowie den Know-how-Schutz in Indien.
I. Patentrecht in Indien:
Das Patentrecht ist in Indien im Patent Act und den Patent Rules geregelt. Im Jahr 2005 wurde das indische Patentrecht grundlegend reformiert, um das indische Patentrecht an die internationalen Vorgaben anzupassen. Seitdem gewährt Indien nicht nur Verfahrens- sondern auch Stoffpatente. Insbesondere pharmazeutische Produkte, Nahrungsmittel, chemische Substanzen und sogar Software für technische Anwendungen sind in Indien nun grundsätzlich patentfähig.
Wie auch in Deutschland werden in Indien nur Erfindungen geschützt, die neu sind, einen gewissen erfinderischen Schritt aufweisen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist - abgesehen von einigen Ausnahmeregelungen - nur dann neu, wenn sie vor der Patentanmeldung weltweit noch nirgends benutzt oder veröffentlicht worden ist. Insbesondere ausländische Patentanmeldungen sind daher neuheitsschädlich so dass auf die in der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) normierten Prioritätsfristen zu achten ist. Danach kann ein Patent, welches im PVÜ-Mitgliedsland angemeldet worden ist, innerhalb von einem Jahr unter Inanspruchnahme der Priorität auch in Indien angemeldet werden, d.h. ohne dass dies neuheitsschädlich ist. Aus verschiedenen Gründen empfiehlt es sich jedoch, die Patentanmeldung erst in Indien vorzunehmen, und erst sodann das Patent auch in anderen Ländern anzumelden. Zudem ist Indien auch Mitglied im Patent Cooperation Treaty (PCT), welche die internationale Patentanmeldung vereinfacht.
Gewisse Erfindungen sind von vornherein nach dem Patent Act vom Patentschutz ausgeschlossen. Dazu gehört insbesondere der Ausschluss der Patentfähigkeit von neuen Formen bekannter Substanzen (Sec. 3 (d), der in der Praxis - insbesondere im Novartis-Fall - eine große Rolle spielt. Ein Schutz von neuen Formen bekannter Substanzen ist nach Ansicht des indischen Supreme Courts nur möglich, wenn eine deutlich verbesserte therapeutische Wirkung nachgewiesen werden könne. Der indische Gesetzgeber wollte mit dieser Norm das sogenannte Evergreening verhindern, das heißt es soll nicht durch minimale Veränderung der Erfindung jedes Mal ein neues Patent beantragt und die patentrechtliche Schutzfrist damit verlängert werden können. Neben Sec 3 (d) existieren noch eine Vielzahl von anderen Ausschlussgründen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Ein oft von ausländischen Unternehmen übergangene und damit äußerst praxisrelevante Regelung ist das Erfordernis, das indische Patentamt über den Status von ausländischen Schwesteranmeldungen vollständig und regelmäßig zu informieren. Somit muss der Patentinhaber insbesondere Prüfungsbescheide, Stand der Technik und die Patentansprüche aus ausländischen Verfahren an das indische Patentamt übermitteln. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass das indische Patentamt die Neuheit der angemeldeten Erfindung umfassend prüfen kann. Wird diesen Informationspflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen, haben (indische) Wettbewerber die Möglichkeit, in Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren das Patent später anzugreifen. In der Praxis haben ausländische Unternehmen aufgrund dieser Norm schon Patente in Indien verlieren müssen, was aber nicht einer "protektionistischen Rechtsprechung der indischen Gerichte geschuldet" ist, sondern einer (nicht sorgfältigen) Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen des ausländischen Unternehmens. | | Das Patentanmeldeverfahren ist ein kompliziertes Verfahren bestehend aus behördlichen Prüfungen und Einspruchsverfahren (pre-grant opposition sowie post-grant opposition). Wurde ein Patent erteilt, ist dieses - soweit die Gebühren zur Aufrechterhaltung fristgemäß gezahlt werden - 20 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Patentanmeldung geschützt. Nach Patenterteilung muss das Patent auch "sufficiently worked in India" sein. Auch dieses Erfordernis ist äußerst praxisrelevant und spielte im Verfahren gegen Bayer bei Erteilung der Zwangslizenz eine entscheidende Rolle. Wie dieses Erfordernis auszulegen ist, wurde höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Ursprünglich gingen die Patentämter davon aus, dass dieses Erfordernis die Patentinhaber dazu zwingt, in Indien lokal zu produzieren, das heißt ein reiner Import nicht genüge. Diese äußerst restriktive (und wohl auch nicht in Einklang mit internationalem Recht stehende) Vorgabe wurde jedoch in nachfolgenden Entscheidungen wieder relativiert. Auch wenn diese Regelung im indischen Patentrecht noch nicht abschließend geklärt ist, hat der Patentinhaber gleichwohl die - in der Praxis ebenfalls oft übersehende - Verpflichtung, das indische Patentamt einmal im Jahr hinsichtlich der Kommerzialisierung der Erfindung zu informieren. Wird dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, drohen Ordnungsgelder und sogar Haftstrafen. Zudem kann unter gewissen Voraussetzungen diese fehlende Meldung auch Anknüpfungspunkt für eine mögliche Zwangslizenz sowie eine Nichtigkeit des Patents sein. Ist ein Patent in Indien wirksam erteilt worden, können die aus dem Patent resultierenden Rechte vor den indischen Gerichten durchgesetzt werden, und zwar auch zugunsten von ausländischen Unternehmen. Auch im umgekehrten Fall, d.h. wenn ein ausländisches Unternehmen ein zugunsten eines Dritten in Indien eingetragenes Patent benutzen will, sollte das ausländische Unternehmen daher nicht der irrigen Annahme unterliegen, dass Patentrechte in Indien ohnehin nicht durchsetzbar seien. Um ein indisches Patent rechtssicher benutzen zu können, gibt es daher auch in Indien im Grundsatz nur zwei Möglichkeiten: Entweder es wird ein Lizenzvertrag mit dem Patentinhaber geschlossen oder das Patent wird über eine Nichtigkeitsklage angegriffen. Zum Verhältnis zwischen dem Intellectual Property Appellate Board und den indischen High Courts sowie der Bindungswirkung des patentamtlichen Erteilungsaktes in einem Verletzungsprozess, sehen Sie bitte unseren Artikel auf TRANSPATENT: https://transpatent.com/patentrecht_indien_nichtigkeit Ist die Schutzfrist des Patents abgelaufen oder wurde ein Patent sogar für nichtig erklärt, stellt sich die Frage, wie trotz fehlenden Patentschutzes über andere Schutzrechte ein Wettbewerbsvorteil auf dem Markt beibehalten werden kann, das heißt weiterhin die (nicht mehr schutzfähige) Erfindung kommerzialisiert werden kann. So kann zum Beispiel auch nach Ablauf des Patentschutzes immer noch ein unbegrenzter Schutz für den - mittlerweile gegebenenfalls bekannten - Markennamen der Erfindung bestehen (siehe dazu Markenrecht in Indien). Gleichermaßen kann zum Beispiel die Produktform über das Design- oder Urheberrecht geschützt sein, woran sich die Verbraucher beim Kauf des Produktes orientieren.
Gleichermaßen kann auch der Know-how-Schutz ein effektives rechtliches Instrumentarium bieten, um gegen Nachahmer im Markt vorzugehen. Denn nicht immer ergibt sich das gesamte für die Produktion erforderliche Wissen aus der Patent- bzw. Offenbarungsschrift, so dass ohne dieses Know-how der Nachbau des kompletten Produkts für die Wettbewerber schwierig sein kann. Zudem gibt es eine Vielzahl von Informationen, die überhaupt nicht patentfähig sind, jedoch als Betriebsgeheimnis schutzfähig sind (zum Beispiel Kundenlisten etc.).
Die in der Patentanmeldung offenbarte Erfindung ist jedoch nicht mehr dem Know-how-Schutz zugänglich, da die Informationen nicht mehr geheim sind. Vor der Anmeldung einer Erfindung als Patent sollte daher sorgfältig abgewogen werden, ob ein Patent oder nicht doch eher ein Know-How Schutz vorteilhafter ist. Letzteres hat unter anderem den Vorteil, das - solange das Know-how geheim bleibt - ein zeitlich unbegrenzter Schutz besteht.
Im Folgenden erfolgt eine Übersicht über den Schutz von Betriebsgeheimnissen in Indien:
II. Know-How Recht in Indien
Der Schutz von Betriebsgeheimnissen ist in Indien gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich daher um reines Richterrecht, das heißt ist von richterlichen Einzelfallentscheidungen geprägt. Bislang handelt es sich noch um ein unterentwickeltes Rechtsgebiet, da insoweit nur wenige gerichtliche Entscheidung ergangen sind. Da es noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, besteht daher noch eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Wie auch in Deutschland kann ein Know-how-Schutz jedoch nur bestehen, solange die Informationen tatsächlich geheim sind. Deshalb ist es auch in Indien in der Praxis üblich, sogenannte Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen. Bei der Formulierung ist allerdings darauf zu achten, dass es nicht zu einer faktischen Wettbewerbsbeschränkung kommt, da andernfalls dies nach Sec. 27 Contract Act die Nichtigkeit dieser Vereinbarung zur Folge hätte. Neben einer ausdrücklichen vertraglichen Geheimhaltungsklausel wurden unter gewissen Voraussetzungen in der indischen Rechtsprechung auch konkludente Geheimhaltungsvereinbarungen anerkannt, die sich aus schlüssigem Verhalten ergeben (zum Beispiel bei Arbeitnehmern).
Selbst in Fällen, in denen keinerlei ausdrückliche oder konkludente Geheimhaltungsvereinbarung vorliegt, haben die indischen Gerichte vertragsunabhängige Schutzkonzepte entwickelt. So gehen die indischen Gerichte von dem Grundsatz aus, dass niemand das anvertraute Know-how eines Dritten als Sprungbrett für eigene Zwecke und zum Schaden des Dritten nutzen darf. Diese "Sprungbretttheorie" setzt den Bruch eines Vertrauensverhältnisses voraus, der von der indischen Rechtsprechung bislang aber sehr weit interpretiert wird (zum Beispiel Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Handelsvertreter etc). Wird solch ein Vertrauensbruch festgestellt, sind keine weiteren - anders als im deutschen Recht - Unlauterkeitsmerkmale erforderlich. Besonders bemerkenswert ist dabei, dass die indischen Gerichte in diesen Fällen sogar ein Schutz gegenüber Dritten gewährt haben, das heißt den Know-how-Schutz wie ein absolut wirkendes Schutzrecht behandeln. In diesem Punkt geht der Geheimnisschutz in Indien sehr viel weiter, als es in Deutschland der Fall ist. Ob die höchstrichterliche indische Rechtsprechung diesen sehr weitgehenden Schutz bestätigen wird, ist jedoch noch offen.
Als Korrektiv für diesen sehr weitgehenden Schutz findet bisher eine eher enge Interpretation des schützenswerten Know-hows statt. So wird eine starke Abgrenzung zwischen Wirtschaftsgeheimnissen und frei zugänglichen Informationen vorgenommen. Während der Tätigkeit erlernte Fähigkeiten und Kenntnisse eines Arbeitnehmers sind daher grundsätzlich kein schützbares Know-how. Umso wichtiger ist es daher, bereits im Vorfeld sorgfältig prüfen zu lassen, welche Informationen als geheim zu schützen sind und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass das indische Recht bislang einen sehr weitgehenden Know-how-Schutz bereitstellt, der zum Teil weit über den Schutz in Deutschland hinausgeht.
Sofern im Einzelfall ein Know-How Schutz zu verneinen ist, kann dem Geheimnisdiebstahl ggf. auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten begegnet werden. Sind die Informationen verkörpert und werden weiterverbreitet (Kopien von Schriftstück etc.,), kann auch eine Urheberverletzung in Betracht kommen, auch wenn die Idee als solche im Urheberrecht nicht geschützt ist. Im Falle der Verkörperung der Informationen ist auch ein strafrechtlicher Schutz denkbar (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue etc.). Anders als in Deutschland existieren jedoch keine gesonderten strafrechtlichen Vorschriften für den Know-how-Diebstahl. Davon unabhängig können auch Regelungen aus dem Information Technology Act Anwendung finden oder gar aus dem SEBI Act. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Sie möchten Ihre Patente oder Betriebsgeheimnisse (Know-How) in Indien schützen oder an Dritte lizenzieren? Ihre Patente wurden verletzt oder Ihre Betriebsgeheimnisse gestohlen? InDe® Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne. Unsere angebotenen Dienstleistungen im Bereich "Patent- und Know How-Recht finden Sie im rechten Menü aufgelistet. | |
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