Patent- und Know How-Recht

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Das indische Patentgesetz weist eine Vielzahl von Fallstricken auf, gewährt aber dennoch angemessenen Schutz für Erfindungen.

Ein besonderer Schwerpunkt von InDe® Rechtsanwälte stellt der Schutz von geistigen Eigentumsrechten in Indien dar. In Kooperation mit unseren spezialisierten indischen Anwälten erarbeiten wir für Sie eine Schutzstrategie zum optimalen Schutz Ihrer geistigen Eigentumsrechte, sichern Ihre Patentrechte vor Ort, erstellen Ihre Patent- und Know-How-Lizenzverträge, vertreten Sie im Falle von Patent- und Know-How-Diebstahl und setzen Ihre Rechte vor den indischen Gerichten effektiv durch. Wir fungieren dabei als Ihre externe Rechtsabteilung in Deutschland, d.h. wir bleiben Ihr Ansprechpartner in Deutschland, der zuverlässig die kulturellen und rechtlichen Hürden in Indien für Sie meistert.

Das indische Patentrecht ist bei einem Technologietransfer und jeder Kooperation, bei der eine Erfindung des deutschen Unternehmens in Indien benutzt werden soll, von zentraler Bedeutung. Gleichermaßen ist auch der Know-How Schutz von besonderer Bedeutung, da eine Vielzahl von Informationen - wie z.B. Kundendaten - als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden können, die jedoch ggf. nicht patentfähig wären.

In den Medien wird der Patentschutz in Indien oftmals als schwach und protektionistisch dargestellt. Für weltweites Aufsehen hat z.B. die Entscheidung des indischen Patentamts gesorgt, eine Patentzwangslizenz zulasten von Bayer zu gewähren. Ebenso wurde in den Medien weltweit über den Enercon-Fall oder den Novartis-Fall berichtet, als der Patentschutz für die in vielen Ländern geschützte Erfindung von Novartis bzw. Enercon in Indien aufgehoben wurde.

Richtig ist, dass das indische Patentrecht sowohl restriktiv als auch bürokratisch ausgestaltet und interpretiert wird. Zudem weist das indische Patentgesetz eine Vielzahl von Fallstricken auf, die für ausländische Patentinhaber oftmals überraschend sind. Gleichwohl sollte dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass Patente durchaus auch in Indien geschützt werden und im Falle von Patentverletzungen die indischen Gerichte regelmäßig - insbesondere auch zugunsten von ausländischen Patentinhabern - entsprechende Unterlassungsverfügungen erlassen und Schadenersatz zusprechen. Daher sollten ausländische Unternehmen durch negative Berichterstattung keinesfalls zu der Annahme gelangen, es lohne sich nicht, in Indien Patente anzumelden. Denn wird ein Patent in Indien überhaupt gar nicht erst angemeldet, gibt es nicht mal eine Chance, jemals in Indien Patentschutz zu bekommen. Es gilt daher auch in Indien der Satz: "Wer nicht erfindet, verschwindet. Wer nicht patentiert, verliert" (Otto Häußer).

Die zum Teil restriktive und bürokratische Handhabung durch die indischen Patentbehörden dürfte vor allem daraus resultieren, dass Indien einerseits den internationalen Verpflichtungen aus dem TRIPS-Abkommen nachkommen musste, das heißt das indische Patentrecht an internationalen Vorgaben anzupassen hatte. Andererseits stellt es auch weiterhin ein Hauptanliegen einer jeden indischen Regierung dar, die Gesundheitsversorgung der indischen Bevölkerung durch billige (patentfreie) Medikamente sicherzustellen und - auch wenn dies nicht offiziell gesagt wird - die heimische (Generika-)Industrie zu schützen.

Dies macht das indische Patentrecht zu einer äußerst komplexen und schwierigen Rechtsmaterie, die durch eine Vielzahl von Vorschriften und Gerichtsentscheidungen geprägt ist. Demgegenüber handelt es sich beim Know-how-Recht um reines Richterrecht, welches nicht gesetzlich fixiert ist. Dabei gewährt das Know-how-Recht in Indien - was von ausländischen Unternehmen oftmals übersehen wird - bislang einen sehr weiten Schutz, der sogar über den Know-how-Rechtsschutz in Deutschland hinausgeht.

Im Folgenden erfolgt eine Übersicht über das indische Patentrecht sowie den Know-how-Schutz in Indien.

I. Patentrecht in Indien:

Das Patentrecht ist in Indien im Patent Act und den Patent Rules geregelt. Im Jahr 2005 wurde das indische Patentrecht grundlegend reformiert, um das indische Patentrecht an die internationalen Vorgaben anzupassen. Seitdem gewährt Indien nicht nur Verfahrens- sondern auch Stoffpatente. Insbesondere pharmazeutische Produkte, Nahrungsmittel, chemische Substanzen und sogar Software für technische Anwendungen sind in Indien nun grundsätzlich patentfähig.

Wie auch in Deutschland werden in Indien nur Erfindungen geschützt, die neu sind, einen gewissen erfinderischen Schritt aufweisen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist - abgesehen von einigen Ausnahmeregelungen - nur dann neu, wenn sie vor der Patentanmeldung weltweit noch nirgends benutzt oder veröffentlicht worden ist. Insbesondere ausländische Patentanmeldungen sind daher neuheitsschädlich so dass auf die in der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) normierten Prioritätsfristen zu achten ist. Danach kann ein Patent, welches im PVÜ-Mitgliedsland angemeldet worden ist, innerhalb von einem Jahr unter Inanspruchnahme der Priorität auch in Indien angemeldet werden, d.h. ohne dass dies neuheitsschädlich ist. Aus verschiedenen Gründen empfiehlt es sich jedoch, die Patentanmeldung erst in Indien vorzunehmen, und erst sodann das Patent auch in anderen Ländern anzumelden. Zudem ist Indien auch Mitglied im Patent Cooperation Treaty (PCT), welche die internationale Patentanmeldung vereinfacht.

Gewisse Erfindungen sind von vornherein nach dem Patent Act vom Patentschutz ausgeschlossen. Dazu gehört insbesondere der Ausschluss der Patentfähigkeit von neuen Formen bekannter Substanzen (Sec. 3 (d), der in der Praxis - insbesondere im Novartis-Fall - eine große Rolle spielt. Ein Schutz von neuen Formen bekannter Substanzen ist nach Ansicht des indischen Supreme Courts nur möglich, wenn eine deutlich verbesserte therapeutische Wirkung nachgewiesen werden könne. Der indische Gesetzgeber wollte mit dieser Norm das sogenannte Evergreening verhindern, das heißt es soll nicht durch minimale Veränderung der Erfindung jedes Mal ein neues Patent beantragt und die patentrechtliche Schutzfrist damit verlängert werden können. Neben Sec 3 (d) existieren noch eine Vielzahl von anderen Ausschlussgründen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Ein oft von ausländischen Unternehmen übergangene und damit äußerst praxisrelevante Regelung ist das Erfordernis, das indische Patentamt über den Status von ausländischen Schwesteranmeldungen vollständig und regelmäßig zu informieren. Somit muss der Patentinhaber insbesondere Prüfungsbescheide, Stand der Technik und die Patentansprüche aus ausländischen Verfahren an das indische Patentamt übermitteln. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass das indische Patentamt die Neuheit der angemeldeten Erfindung umfassend prüfen kann. Wird diesen Informationspflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen, haben (indische) Wettbewerber die Möglichkeit, in Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren das Patent später anzugreifen. In der Praxis haben ausländische Unternehmen aufgrund dieser Norm schon Patente in Indien verlieren müssen, was aber nicht einer "protektionistischen Rechtsprechung der indischen Gerichte geschuldet" ist, sondern einer (nicht sorgfältigen) Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen des ausländischen Unternehmens.

   










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