Markteintrittsstrategien | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Markteintrittsstrategien und InvestitionsrechtSeit den 90er Jahren hat sich der indische Markt schrittweise für ausländische Investoren geöffnet. Insbesondere die Aufnahme in die Welthandelsorganisation (WTO) hat dazu geführt, dass viele Einfuhrbeschränkungen abgeschafft wurden. Darüber hinaus hat Indien verschiedene regionale Handelsabkommen ratifiziert. Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen Indien und der EU werden bereits seit Jahren geführt. Wer auf dem indischen Markt Fuß fassen möchte, dem bieten sich zahlreiche Möglichkeiten des Markteintritts und der Marktbearbeitung. Unternehmen können u.a. Exporte tätigen, Lizenzen vergeben, Franchisingsysteme aufbauen, Joint Ventures eingehen, Unternehmensbeteiligungen erwerben oder eigene Tochtergesellschaften gründen. Im Folgenden findet sich eine kurze Darstellung der gebräuchlichsten Formen des Markteintritts und der Marktbearbeitung: 1. GenehmigungsverfahrenUnabhängig von der Art des Markteintritts ist zunächst zu prüfen, ob die geplante ausländische Direktinvestition (Foreign Direct Investments, FDI) in Indien überhaupt zulässig ist. Dies bestimmt sich insbesondere nach dem Foreign Exchange Management Act, 1999 (FEMA) i.V.m. den Foreign Exchange Management (Transfer or issue of security by a person resident outside India) Regulations, 2000 (Notification No. FEMA 20/2000-RB vom 03.05.2000) (FEMR). Je nach Art und Umfang der Direktinvestitionen sind unterschiedliche Genehmigungsverfahren bei verschiedenen Behörden zu durchlaufen. Während in vielen Industriesektoren mittlerweile Beteiligungen in Höhe von 100% genehmigungsfrei sind (Automatic Route), ist in anderen Wirtschaftsbereichen eine förmliche Einzelfallgenehmigung (Approval Route) zu beantragen. Eine Einzelfallgenehmigung kann ferner auch dann erforderlich werden, wenn Geschäftsanteile an einen Ausländer übertragen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der ausländische Investor durch die Übertragung der Geschäftsanteile Eigentum oder Kontrolle an bzw. über indische Unternehmen erwirbt und das Geschäftsfeld in einem Industriesektor liegt, der eine Beteiligungsobergrenze (cap) vorsieht. Mittlerweile ist der Markt in Indien jedoch weitgehend liberalisiert, so dass es nur noch sehr wenigen Branchen (sog. prohibited category) gibt, in denen eine ausländische Investition verboten ist. 2. Direkter und Indirekter ExportDer erste Schritt des Markteintritts in Indien ist oftmals der Export. Denn über den Export von Gütern lässt sich ein Markt mit geringem Risiko antesten. Erweist sich der Markt als erfolgversprechend, können längerfristige Kooperationen mit Vertriebspartnern geschlossen oder auch Niederlassungen gegründet werden. Unter der Markteintritts- und Marktbearbeitungsstrategie des indirekten Exports versteht man den Absatz eigener Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen im Ausland unter Einschaltung eines Intermediärs im Inland. Zwischen dem inländischen Exporteur und dem ausländischen Geschäftspartner besteht mithin nur indirekt über den Handelsmittler (Exporthaus) eine Geschäftsbeziehung. Der Exporteur geht also nicht selbst, sondern nur über das beauftragte inländische Außenhandelsunternehmen ins Ausland.
Beim direkten Export besteht eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen dem inländischer Exporteur und seinem Handelspartner im Ausland. Als Handelspartner im Ausland kommen dabei sowohl Endabnehmer als auch Handelsunternehmen und Handelsvertreter in Betracht.
Folgende Dokumente hat ein Importeur u.a. einzureichen: Seine gesetzlichen Grundlagen findet der Warenexport nach Indien im Foreign Trade (Development and Regulation) Act, 1992, im Customs Act, 1962 und in den Foreign Trade Policy sowie Export Import Policy and Procedures. Obwohl die Aufnahme Indiens in die Welthandelsorganisation (WTO) dazu führte, dass viele Einfuhrbeschränkungen abgeschafft wurden, müssen ausländische Exporteure nach wie vor zahlreiche Zollbestimmungen berücksichtigen und zum Teil hohe Einfuhrabgaben leisten. Zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrabgaben ist das Central Board of Excise and Customes mit den lokalen Customs Authorities. Für die Verträge zwischen dem Importeur und dem Exporteur sind der Contract Act und der Sale of Goods Act sowie die (internationalen) transportrechtlichen Regularien zu beachten. Aufgrund der langen Dauer von Gerichtsverfahren hat in der Regel die Partei den Nachteil, die in Vorleistung geht und damit notfalls die Gegenleistung des Vertragspartners einklagen muss. Um dieses Risiko zu minimieren spielt die Absicherung der Kaufpreiszahlung bzw. der Warenlieferung eine nicht unerhebliche Rolle im deutsch-indischen Wirtschaftsverkehr, weshalb insbesondere Dokumentenakkreditive, Exportkreditversicherungen und Garantiebürgschaften in der Praxis üblich und empfehlenswert sind. Wenn Sie mehr zum indischen Vertragsrecht erfahren möchten, klicken Sie in unsere Rubrik "Vertragsrecht". Falls Sie mehr über das Einfordern von Zahlungsaußenstände wissen möchten, klicken Sie auf "Forderungsdurchsetzung" oder "Prozessführung und Streitschlichtung". Auch sollte schon beim reinen Export der Schutz geistiger Eigentumsrechte nicht vernachlässigt werden. Zumindest sollten die deutschen Marken in Indien geschützt werden, da anderenfalls der indische Importeur allein durch den Vertrieb in Indien ggf. ein Recht an den ausländischen Marken erwerben kann (siehe dazu "Marken- und Designrecht") 3. LizenzvereinbarungBei der Lizenzvereinbarung wird ein vertraglich abgesichertes Nutzungsrecht an Patenten, Gebrauchsmustern, Know-how, Marken, Designs oder Urheberrechten eingeräumt. Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer die Nutzungserlaubnis vollständig oder teilweise (sachlich, räumlich oder zeitlich beschränkt) sowie einfach oder ausschließlich gewähren. Als Gegenleistung für die Lizenz werden in der Regel eine pauschale Grundgebühr und zusätzlich eine am Umsatz orientierte Lizenzgebühr vereinbart. Bei dieser Form des Markteintritts ist die Wahl eines zuverlässigen indischen Lizenznehmers sowie die lizenzrechtliche Absicherung von entscheidender Bedeutung. Anderenfalls läuft der ausländische Investor Gefahr, seine gewerblichen Schutzrechte an den indischen Lizenznehmer zu verlieren. Im schlimmsten Fall könnte damit der indische Markt für „immer“ verloren sein. Ist eine sichere lizenzrechtliche Grundlage mit dem indischen Lizenznehmer gefunden, sind Lizenzvereinbarungen jedoch eine interessante Form des Markteintritts. Denn sie ermöglichen dem ausländischen Investor die Erschließung des indischen Marktes mit begrenzten Mitteln bei gleichzeitiger Vermeidung von Investitionskosten. So kann z.B. über die Einräumung von Markenlizenzen relativ günstig ein ganzes Franchise- oder (exklusives) Vertriebssystem in Indien aufgebaut werden. Der geringe Einfluss auf den Absatz und die schwierig durchzuführende Qualitätskontrolle können sich dabei aber natürlich gegenüber anderen Markteintrittsformen als Nachteil erweisen.
Folgende Objekte sind regelmäßig Gegenstand von Lizenzvereinbarungen: Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Lizenzvereinbarung ergeben sich insbesondere aus dem indischen Vertragsrecht (Indian Contract Act, 1872) und aus dem jeweiligen Schutzrechtsgesetz (z.B. dem Trade Marks Act, 1999 für Markenlizenzen, dem Patents Act, 1970 für Patentlizenzen, dem Design Act, 2000 für Geschmacksmusterlizenzen oder dem Copyright Act, 1957 für urheberrechtliche Lizenzen). Darüber hinaus müssen bei der Ausgestaltung von Lizenzvereinbarungen zunehmend auch kartellrechtliche Aspekte berücksichtigt werden (Competition Act, 2002). Seit dem 16. Dezember 2009 sind Lizenzvereinbarungen grundsätzlich genehmigungsfrei und bedürfen lediglich einer Anmeldung bei der Reserve Bank of India (RBI). Mehr zum Vertragsrecht finden Sie in der Rubrik "Vertragsrecht". Wenn Sie mehr zum Schutz geistiger Eigentumsrechten in Indien wissen möchten, klicken Sie auf "Patent-. Know-HowRecht, Marken- und Designrecht" bzw. auf "Urheber- IT- und Medienrecht". Im Falle von Streitigkeiten mit einem Lizenzpartner klicken Sie auf "Prozessführung und Streitschlichtung". 4. FranchisingBeim Franchising als Markteintritts- und Marktbearbeitungsstrategie überlässt ein inländischer Franchisegeber einem rechtlich selbstständigen Franchisenehmer im Ausland ein umfassendes Beschaffungs-, Absatz-, Organisations- und Managementkonzept. Die rechtliche Grundlage des Franchising ist ein Franchisevertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet. Mehr zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik "Vertragsrecht".
Der wesentliche Bestandteil eines Franchisevertrages ist die Einräumung von Nutzungsrechten an bestimmten gewerblichen Schutzrechten (insbesondere an den Marken des Franchisegebers). Wenn Sie mehr zum Schutz geistiger Eigentumsrechten in Indien wissen möchten, klicken Sie auf "Patent-. Know-How Recht, auf Marken- und Designrecht" bzw. auf "Urheber- IT- und Medienrecht". Im Falle von Streitigkeiten mit einem Franchisepartner klicken Sie auf "Prozessführung und Streitschlichtung". 5. VertriebspartnerDer Vertrieb im Ausland ist oft über sog. Vertriebspartner organisiert, die als Handelsvertreter oder Vertragshändler mit der Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften zwischen dem Exporteur und einem ausländischen Abnehmer beauftragt sind. Neben ihrer Hauptaufgabe, Geschäftsabschlüsse für den Hersteller zu vermitteln bzw. durchzuführen, sind Vertriebspartner meist durch Vertrag zu einer Reihe weiterer Leistungen verpflichtet, wie z.B. Marktinformationen zu sammeln, Ausstellungen vorzubereiten und durchzuführen oder die Kreditwürdigkeit von Käufern zu prüfen.
Mehr zu den rechtlichen Grundlage dieser Markteintrittsform finden Sie in der Rubrik unter "Vertragsrecht". Im Falle von Streitigkeiten mit einem Vertriebspartner klicken Sie auf "Prozessführung und Streitschlichtung". 6. Strategische Allianz / KooperationAls Strategische Allianz wird die strategische Zusammenarbeit bzw. Partnerschaft von zwei oder mehreren Unternehmen verstanden. Dabei legen die Partnerunternehmen Ziele fest und arbeiten gemeinsam an deren Verwirklichung. Rechtlich bleiben sie meistens jedoch unabhängig.
Mehr zu den rechtlichen Grundlage dieser Markteintrittsform finden Sie in der Rubrik "Vertragsrecht". Im Falle von Streitigkeiten mit einem Kooperationspartner klicken Sie auf "Prozessführung und Streitschlichtung". 7. Joint VentureEin Joint Venture ist eine gemeinsame Unternehmung von mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Partnern. Bei internationalen Joint Ventures befindet sich mindestens ein Partnerunternehmen oder das Joint Venture selbst im Ausland. Die Höhe der Kapitalbeteiligung kann dabei unterschiedlich sein, wobei eine jeweils hälftige Beteiligung am Stammkapital gebräuchlich - aber nicht empfehlenswert - ist. Darüber hinaus werden häufig auch Schutzrechte, Technologien, kaufmännisches bzw. technisches Know-how oder Betriebsanlagen in das Joint Venture eingebracht.
Mehr zu den rechtlichen Grundlage dieser Markteintrittsform finden Sie in der Rubrik "Vertragsrecht". Im Falle von Streitigkeiten mit einem Joint-Venture-Partner klicken Sie auf "Prozessführung und Streitschlichtung". 8. Liaison OfficeWird eine eigene dauerhafte Repräsentanz in Indien beabsichtigt, stellt das Verbindungsbüro die einfachste und kostengünstigste Markteintrittsform dar. Der Nachteil ist jedoch, dass ein Verbindungsbüro keine "business contracts" abschließen (weder im eigenen noch im fremden Namen), kein eigenes Einkommen generieren und keine Rechnungen erstellen darf. Erlaubt sind im Wesentlichen nur Maßnahmen der Informationsbeschaffung, der Marktforschung und der Kontaktanbahnung bzw. –pflege. Verstöße gegen die Bestimmungen können mit dem Entzug der Betriebserlaubnis und einer Nachbesteuerung sanktioniert werden.
Vor der Eröffnung eines Verbindungsbüros muss eine Genehmigung des Exchange Control Department der Reserve Bank of India (RBI) gemäß der Notification No.FEMA 22/2000-RB vom 3. Mai 2000 eingeholt werden. Seit dem 01. Februar 2010 wird das Genehmigungsverfahren über sog. Authorized Dealer - Category I Banks (AD-Cat. I Bank) abgewickelt. Obwohl der Antragssteller die indische Bank, die das Genehmigungsverfahren für ihn abwickeln soll, frei auswählen darf, ist es ratsam, die Bank zu wählen, zu der bereits Geschäftsbeziehungen bestehen oder über welche die zukünftigen Bankgeschäfte getätigt werden sollen. Das Bankinstitut nimmt die Anträge entgegen, unterzieht sie einer Prüfung bezüglich der Liquidität und des allgemeinen Unternehmenshintergrunds und reicht die Unterlagen nach positiver Überprüfung an die RBI weiter. Die Genehmigung wird in der Regel für drei Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Zudem ist das Verbindungsbüro innerhalb von 30 Tagen beim Registrar of Companies (RoC) anzumelden. 9. Zweigniederlassung (Branch Office)Eine weitere Markteintrittsform ist die Zweigniederlassung. Bei ihr handelt es sich rechtlich nicht um eine inländische Gesellschaft, sondern um die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft auf indischem Territorium. Im Unterschied zum Verbindungsbüro kann eine Zweigniederlassung Verträge im eigenen Namen abschließen und damit eigenständig Geschäftsaktivitäten entfalten. Wie beim Verbindungsbüro ist zur Gründung einer Zweigniederlassung die Erlaubnis der RBI sowie eine Registrierung beim Registrar of Companies (RoC) erforderlich. Die folgenden geschäftlichen Aktivitäten sind einer Zweigniederlassung nach den RBI-Richtlinien gestattet:
Die Zweigniederlassung in Indien darf grds. eigene Einkünfte generieren. Dabei ist sie jedoch insoweit eingeschränkt, als sie nur die gleichen bzw. nahezu gleichen Tätigkeiten ausüben darf, wie die Muttergesellschaft im Ausland. Zweigniederlassungen dürfen Handelsaktivitäten entfalten, aber keine Produkte herstellen oder verarbeiten. Aus diesem Grund dürfte die Zweigniederlassung im Bereich der Innovation und Expansion eher ungeeignet sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gründung einer Zweigniederlassung vor allem unter steuerlichen Gesichtspunkten gegenüber anderen Markteintrittsformen nachteilig sein kann. Obwohl sie keine indische Gesellschaft darstellt, unterliegt sie als Betriebsstätte im Sinne des Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der Bilanzierungs- und Steuerpflicht in Indien. Zudem ist die Steuerbelastung im Vergleich zu einer indischen Tochtergesellschaft wesentlich höher. 10. ProjektbüroBetrifft das geschäftliche Engagement lediglich einen einzelnen zeitlich begrenzten Auftrag, kommt auch die Errichtung eines Projektbüros als geeignete Markteintrittsform in Betracht. Vor allem Unternehmen der Bau- und Anlagenbaubranche nutzen diese Möglichkeit des temporären Markteintritts. Denn das Genehmigungsverfahren für die Gründung eines Projektbüros ist im Vergleich zu den anderen Markteintrittsformen deutlich einfacher. Sofern nämlich ein entsprechender Projektvertrag mit einem indischen Geschäftspartner nachgewiesen wird und zusätzlich eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt ist, muss das Projektbüro nur dem RBI angezeigt werden; eine vorherige Genehmigung des RBI ist nicht erforderlich. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören: Eine Handelsregistereintragung beim Registrar of Companies (RoC) bleibt dennoch erforderlich. Falls für den ausländischen Direktinvestor absehbar ist, dass das geschäftliche Engagement länger andauern wird, sollte jedoch eine andere Markteintrittsform in Betracht gezogen werden. 11. UnternehmensakquisitionEine Unternehmensakquisition als Markteintrittsinstrument liegt dann vor, wenn eine inländische Unternehmung eine andere Unternehmung im Ausland vollständig oder zumindest mehrheitlich übernimmt.
Mehr zu den rechtlichen Grundlage dieser Markteintrittsform finden Sie in der Rubrik "Gesellschaftsrecht" bzw. unter "Vertragsrecht". Im Falle von Streitigkeiten beim Unternehmenskauf klicken Sie auf "Prozessführung und Streitschlichtung". 12. Gründung einer TochtergesellschaftBei einer Tochtergesellschaft im Ausland handelt es sich um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. In Betracht kommen hierbei sowohl Mehrheitsbeteiligungen als auch vollbeherrschte Gesellschaften. Die Tätigkeit einer Tochtergesellschaft lässt sich zudem auf bestimmte funktionale Bereiche, wie z.B. Vertrieb, Produktion und Finanzierung beschränken.
Ein ausländisches Unternehmen kann unter der sog. „Automatic Approval Route“ bis zu 100% in seine Tochtergesellschaft investieren. Das Genehmigungsverfahren der „Automatic Approval Route“ gilt für den Großteil aller Branchen einschließlich des Dienstleistungssektors. Die durchschnittliche Gründungsdauer beträgt 30 Tage. Mehr zu den rechtlichen Grundlage dieser Markteintrittsform finden Sie in der Rubrik "Gesellschaftsrecht". Im Falle von Streitigkeiten mit einem Gesellschaftern klicken Sie auf "Prozessführung und Streitschlichtung". 13. Sonderwirtschaftszonen (Specific Economic Zones, SEZ)Indien hat wie China die Möglichkeit zur Errichtung von Sonderwirtschaftszonen (SEZ) geschaffen, um gezielt Unternehmen aus dem In- und Ausland anzusiedeln. Beim Markteintritt ist auch dies zu berücksichtigten, da die Ansiedlung in solch einer Sonderwirtschaftszone eine Vielzahl von rechtlichen Vorteilen mit sich bringen kann. Die folgende Abbildung zeigt die wichtigsten Sonderwirtschaftszonen im Überblick:
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