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Sonntag, 05 Juli 2015 13:49

Weitere Reform des Gesellschaftsrechts in Indien: Companies (Amendment) Act, 2015 am 13. Mai 2015 verabschiedet (5/7/2015)

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Der Companies Act, 2013 stellte die umfangreichste Reform des indischen Gesellschaftsrechts seit Jahrzehnten dar. Viele der neuen Regelungen werden erst sukzessiv wirksam, so dass neben den neuen Regelungen auch noch die Vorschriften des Companies Act, 1956 Anwendung finden. Nun hat am 13. Mai 2015 das indische Parlament eine weitere Reform beschlossen, die die Schwachstellen des Companies Act, 2013 ausbessern soll. Wann die Gesetzesänderung in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen des Companies (Amendment) Act 2015:

  1. Das Erfordernis eines Mindestkapitals in Höhe von 100.000 INR für die Private Limited und 500.000 INR für die Public Limited entfällt.
  2. Eine zusätzliche „commencement“ Erklärung im Sinne von Sec. 11 vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist nicht mehr erforderlich.
  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Verwendung eines Firmensiegels. Diese Möglichkeit besteht nun optional. Es reicht aus, wenn Dokumente durch zwei Direktoren bzw. einen Direktor und den Company Secretary unterschrieben werden.
  4. In Sec. 76A wird eine neue Strafe für die Verletzung der Bestimmung über die Annahme/Offerte von bestimmten Einlagen festgeschrieben. Die Mindeststrafe liegt bei 10 Millionen INR, die Höchststrafe bei 100 Millionen INR.
  5. Die Verpflichtung nach Sec. 117, dass bestimmte wesentliche Vorstandsbeschlüsse beim indischen Handelsregister öffentlich zu hinterlegen sind, wird aufgehoben. Eine „public inspection“ ist insoweit daher nicht mehr möglich. Damit trägt der indische Gesetzgeber den Protesten von Unternehmensvertretern Rechnung, die die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebsgeheimnissen gefährdet sahen.
  6. Dividendenausschüttungen sollen unzulässig sein, solange Verluste des Vorjahres bzw. der Vorjahre nicht durch die Gewinne des laufenden Jahres verrechnet sind.
  7. Die Voraussetzungen für Anteilsübertragungen an den „Investor Education Protection Fund“ wurden in Sec. 124 (6) modifiziert.
  8. Abschlussprüfer haben der indischen Regierung ab einer bestimmte Summe Betrug und andere Straftaten zu melden. Wird der Grenzwert nicht überschritten, hat die Meldung an den Vorstand zu erfolgen, der dies im Vorstandsbericht zu veröffentlichen hat.
  9. Sec. 185 sieht nun eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Darlehensvergabe „related parties" vor. Dies ist eine besonders praxisrelevante Regelung, da dadurch Zahlungs- und Finanzierungsströme innerhalb von Holdingstrukturen deutlich vereinfacht werden.
  10. Für Geschäfte mit „related parties" – wie insbesondere im Falle von deutscher Mutter- und indischer Tochtergesellschaft – im Sinne des Sec. 188 ist keine „Special Resolution mit ¾-Mehrheit mehr erforderlich, sondern nur noch ein einfacher Gesellschafterbeschluss. Sofern die „related parties" einen konsolidierten und durch die Gesellschafterversammlung festgestellten Jahresabschluss erstellen, werden diese Unternehmen von jeglichem Genehmigungserfordernis freigestellt.
  11. Kautionseinschränkungen gelten nur noch für Straftaten im Zusammenhang mit einem Betrugsdelikt im Sinne des Sec. 447.
  12. Nach Sec. 436 sollen die Sondergerichte nur noch bei Straftaten bei einer möglichen Haftstrafe von zwei Jahren und mehr zuständig sein.

Folgen für die Praxis:

Mit dem Companies (Amendment) Act 2015 werden wiederum wichtige praxisrelevante Änderungen eingeführt. An einigen Stellen wird das Gesetz verschärft, an anderen jedoch den Unternehmerinteressen entgegengekommen. Auch wenn die erneute Reform das indische Gesellschaftsrecht noch komplexer und unübersichtlicher macht – aufgrund des unterschiedlichen Inkrafttretens der Reglungen sind alte und neue Normen gleichzeitig anwendbar – zeigt der indische Gesetzgeber, dass er die Proteste von Unternehmensvertretern ernst nimmt und in der Lage ist, innerhalb von kurzer Zeit notwendige Reformen vorzunehmen.

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