Wettbewerbs- und Kartellrecht

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Das Kartellgesetz gibt den indischen Behörden weite Investigations- und Sanktions-möglichkeiten, von denen sie zunehmend Gebrauch machen.

Bei einer Vielzahl geschäftlicher Aktivitäten in Indien stellen sich auch wettbewerbsrechtliche Fragestellungen. Dies betrifft insbesondere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die zum Beispiel in Kooperations- , Vertriebs-, Arbeit-, und Lizenzverträgen regelmäßig eine Rolle spielen. Gleichermaßen stellen sich kartellrechtliche Probleme bei Joint-Ventures-Vereinbarungen oder Unternehmenskäufen, nämlich unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle. Davon abzugrenzen sind wettbewerbsrechtliche Fragestellungen im Sinne des Lauterkeitsrecht, das heißt die Regelungen zu unfairen Geschäftspraktiken.

InDe® Rechtsanwälte Sie beraten zu Ihren Rechten und Pflichten nach dem indischen Kartell- und Wettbewerbsrecht. Ihre geschäftlichen Aktivitäten erhalten somit im Sinne einer Compliance eine Rechtssicherheit, d.h. eine Risikominimierung von kartellrechtlichen Bußgeldverfahren, Umsatzeinbußen, Imageschäden und nichtigen Klauseln. Wir bleiben dabei Ihr Ansprechpartner in Deutschland, der zuverlässig die kulturellen und rechtlichen Hürden in Indien für Sie meistert.

Im Folgenden erfolgt ein Überblick über das indische Lauterkeit- und Kartellrecht:

A. Indisches Kartellrecht

Das Kartellrecht hatte in der Vergangenheit in Indien bei weitem nicht so eine große Bedeutung, wie es in Europa der Fall war. Aufgrund der Marktliberalisierung in Indien bedurfte es jedoch eines neuen modernen Kartellrechts nach westlichen Standards. Nach über Jahre andauernden politischen Diskussionen und einem fast 10 Jahre andauernden Gesetzgebungsprozess ist in Indien mittlerweile nun solch ein neues Kartellgesetz in Kraft getreten: Der Competition Act. Der alte Monopolies and Restrictive Trade Practices Act, ist damit aufgehoben worden.

Das neue Kartellgesetz gibt den indischen Behörden umfangreiche Investigations- und Sanktionsmöglichkeiten. So können die indischen Behörden u.a. - zum Teil mit Richtervorbehalt - Vernehmungen und Durchsuchungen durchführen sowie Dokumente anfordern und beschlagnahmen. Ferner können zur Durchsetzung des Kartellrechts Untersagungsverfügungen erlassen und Ordnungsgelder verhängt werden, wobei diese Geldstrafen bis zu 10 % des Jahresumsatz betragen können.

Wird gegen Anordnungen der indischen Kartellbehörden verstoßen, können erhebliche Geldstrafen und sogar Haftstrafen gegenüber der Geschäftsleitung verhängt werden, also insbesondere gegenüber den Geschäftsführern einer Gesellschaft. Gegen Anordnungen der indischen Kartellbehörden kann Beschwerde bei einem speziell für kartellrechtliche Sachverhalte zuständigem Tribunal erhoben werden, welches die Rechtmäßigkeit der Anordnung unabhängig überprüft. Wie im europäischen Recht gibt es auch in Indien die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige als Kronzeuge bei der Aufdeckung von kartellrechtswidrigen Praktiken mitzuwirken, um so in den Genuss einer Straffreiheit oder von Vergünstigungen zu kommen.

Davon unabhängig sind - wie im deutschen Recht - kartellrechtswidrige Klauseln nichtig und geschädigte Wettbewerber haben einen Schadensersatzanspruch, der - gegebenenfalls sogar im Wege der Sammelklage - zivilrechtlich durchgesetzt werden kann.

Der Competition Act regelt die drei klassischen Säulen des Kartellrechts, nämlich wettbewerbsbeschränkende Absprachen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sowie wettbewerbsbeschränkende Zusammenschlüsse:

I. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Gemäß Sec. 3 Competition Act sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen unwirksam. Dabei werden sowohl horizontale Absprachen - das heißt Absprachen unter Wettbewerbern auf gleicher Markstufe - als auch vertikale Vereinbarungen auf unterschiedlichen Handelsstufen erfasst. Wie auch im europäischen Kartellrecht werden nicht nur vertragliche Absprachen erfasst, sondern auch so genannte informelle "gentlement agreements".

Da horizontale Absprachen besonders nachteilhafte Auswirkungen auf den Markt haben können, zählt der Competition Act exemplarisch einige Absprachen auf, die per se verboten sind. Dazu gehören insbesondere direkte oder indirekte Preisabsprachen, Absprachen zu Liefer- und Produktionsbedingungen, Absprachen bei Angeboten und Ausschreibungen sowie Vereinbarung, die den Markt, die Produktion oder Dienstleistungen aufteilen. Auch der Austausch von sensiblen Informationen kann unter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung des Geheimniswettbewerbs eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Selbst gemeinsame Forschungs- und Standardisierungsvorhaben von Wettbewerbern können im Einzelfall unter das Kartellverbot fallen.

Allerdings kennt das indische Kartellrecht auch Ausnahmen von dem grundsätzlichen Kartellverbot, nämlich dann, wenn die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung sich faktisch doch vorteilhaft auf den Markt auswirkt. Diese Ausnahmen können insbesondere bei Joint-Ventures greifen, nämlich dann, wenn die fraglichen Absprachen z.B. die Produktion, Lieferung, den Vertrieb oder die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen effizienter machen.

Neben den horizontalen Absprachen können sich auch vertikale Absprachen zwischen Marktteilnehmern auf unterschiedlicher Wirtschaftsstufe negativ auf den Wettbewerb auswirken. Dazu gehören auch die in Europa bekannten Praktiken, wie zum Beispiel Verkaufsbeschränkungen, Kopplungsangebote, Kondition- und Preisbindungen und ausschließliche Bezugs- und Vertriebsbindungssysteme. Allerdings ist bei Vertikalabsprachen stets der genaue Einzelfall zu untersuchen, da solche Fälle auch unter dem Gesichtspunkt der "Rule of Reason" zulässig sein können.

In Lizenzverträgen, in denen Nutzungsrechte an geistigen Eigentumsrechten eingeräumt werden, stellt der Competition Act klar, dass solche wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen vom Kartellverbot ausgenommen sind, die durch die Ausschließlichkeitsbefugnisse des entsprechenden Schutzrechts gedeckt sind. Der Wortlaut des Competition Act, 2002 erinnert insofern an den "Infringement-Test", der auch in Deutschland bekannt ist. Damit sind also Lizenzverträge besonders sorgfältig dahingehend zu prüfen, ob zum Beispiel die in Lizenzverträgen oft auftauchenden Gebietslizenzen, Kopplungsverträge, Nichtangriffsklauseln oder exklusive Vertriebsbindungen noch von dem jeweiligen Schutzrecht gedeckt sind.

Neben dem Competition Act ist bei jedem Vertrag auch stets Sec. 27 Contract Act, 1872 zu beachten. Danach ist jede Abrede, die eine Vertragspartei in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt, nichtig. Nur im Falle von Unternehmensveräußerungsverträgen stellt Sec. 27 Contract Act eine Ausnahme auf und erklärt wettbewerbsbeschränkende Abreden für zulässig, wenn das Gericht die Beschränkungen für angemessen hält. Sec. 27 Contract Act wird von den indischen Gerichten äußerst restriktiv interpretiert, so dass viele aus westlicher Sicht durchaus übliche Klauseln - wie z.B. nachvertragliche Wettbewerbsverbote - in Indien nichtig sein könnten.

   










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