Banken- und Wertpapierrecht in Indien
InDe® Rechtsanwälte beraten bei der Finanzierung von Projekten und Gesellschaften sowie im deutsch-indischen Zahlungsverkehr. Ferner unterstützen wir bei der Kreditsicherung und beraten Sie mit unseren indischen Kooperationsanwälten im indischen Wertpapierrecht. Wir kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen, in denen die indischen Banken agieren sowie die Bedürfnisse von Kreditnehmern und Investoren. Wir fungieren als Ihre externe Rechtsabteilung in Deutschland, d.h. wir bleiben Ihr Ansprechpartner in Deutschland, der zuverlässig die kulturellen und rechtlichen Hürden in Indien für Sie meistert.
Im Folgenden erfolgt ein kurzer Überblick über das indische Banken- und Wertpapierrecht.
1. Bankenrecht
Die Rolle und die Befugnisse von Banken in Indien werden von ausländischen Investoren oftmals weit unterschätzt. Die indischen Banken sind nicht nur reine ausführende Finanzdienstleister des Bankkunden, sondern die Kontrollinstanzen, die die Richtlinien der Reserve Bank of India sowie die rechtlichen Vorgaben des u.a. Foreign Exchange und Management Act (FEMA) umsetzen. Sie kontrollieren damit insbesondere den Zahlungsverkehr zwischen Indien und dem Ausland. Neben Mitteilungspflichten gegenüber der Reserve Bank of India zu z.B. Kapitaleingängen und Anteilsausgaben einer Gesellschaft muss der Bank daher in regelmäßigen Abständen u.a. mitgeteilt werden, wenn ausstehende Zahlungen an ausländische Lieferanten oder Dienstleister noch nicht beglichen wurden (sog. „Trade Credits“). Zudem fungieren die indischen Banken quasi als verlängerter Arm der indischen Steuerbehörden, da bei Banküberweisungen ins Ausland regelmäßig auch nachgewiesen werden muss, dass die mit der Überweisung zusammenhängenden indischen Steuern ordnungsgemäß bezahlt worden sind (z.B. bei Überweisung von Gewinnausschüttungen, Steuerrückerstattungen, Verkauf von Immobilieneigentum etc.).
Während daher eingehende Zahlungen grundsätzlich ohne Kontrolle der Zulässigkeit des Zahlungsgrundes auf das indische Kontokorrentkonto gutgeschrieben werden, muss bei Zahlungen ins Ausland ein Zahlungsgrund angegeben werden. Vor Überweisung ins Ausland wird dieser Zahlungsgrund durch die indische Bank geprüft. Zu diesem Zweck muss der Bank regelmäßig eine Bestätigung eines indischen Chartered Accountant vorgelegt werden, dass die Zahlung rechtmäßig und der Höhe nach angemessen ist sowie die entsprechenden Steuern (Quellensteuer) vollständig bezahlt wurden. Liegt eine solche Bestätigung nicht vor, wird die Überweisung ins Ausland von der indischen Bank grundsätzlich blockiert. Dies gilt nicht nur für ausländische Unternehmer, sondern auch für indische Unternehmen. So kann es zum Beispiel sein, dass im Falle eines Unternehmenskaufs einer deutschen Gesellschaft durch einen Inder die indische Bank trotz Zahlungswilligkeit des indischen Käufers die Überweisung des Kaufpreises nach Deutschland an den deutschen Unternehmensverkäufer nicht freigibt, wenn der indischen Bank nicht alle Genehmigungen und Unterlagen vorgelegt werden. Dies ist bei der Vertragsgestaltung beim Unternehmenskauf zu berücksichtigen. Ähnliche Probleme beim Zahlungsverkehr können z.B. bei (Patent-) Lizenzzahlungen und Darlehensvergabe an/von indischen Gesellschaften auftreten, da dies als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden kann.
Bereits zu Beginn einer ausländischen Direktinvestitionen ist die Reserve Bank auf India involviert, gegenüber der bestimmte Anzeige- oder gar Genehmigungspflichten zu erfüllen sind (siehe dazu den Abschnitt Markteintrittsstrategien. Bei der Gründung von Gesellschaften in Indien darf die Kapitalausstattung sodann nur über sogenannte authorised banks erfolgen, die – zusammen mit dem Register of Companies – prüfen, ob die Eigen- oder Fremdkapitalausstattung in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben erfolgte (zur Finanzierung von indischen Gesellschaften siehe das Fachgebiet Gesellschaftsrecht. Auch bei der Ausschüttung von Gewinnen der indischen Gesellschaft oder bei Überweisung von in Indien erhaltenem Gehalt prüft zunächst eine indische Bank, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Überweisung nach Deutschland vorliegen. Liegen diese nicht vor, wird das Geld von der indischen Bank nicht zur Überweisung freigegeben.
Die vorstehenden Ausführungen sollen jedoch nicht dahin gehend missverstanden werden, dass die Rückführung von in Indien getätigten Investitionen und Gewinnen nicht erlaubt sei. Vielmehr sind Eigenkapital, Gewinne aus Auslandsinvestitionen, Lizenzgebühren etc. – nach Zahlung der in Indien anfallenden Steuern – im Grundsatz voll rückführbar und können ins Ausland überwiesen werden. Treten Probleme im Zahlungsverkehr auf, sind diese Probleme – meist nach Vorlage von weiteren Unterlagen – lösbar.
Auch bei der Öffnung eines indischen Bankkontos ist zu beachten, dass es verschiedene Arten von Bankkonten gibt, die unterschiedliche rechtliche Implikationen mit sich bringen. So gibt es Bankkonten, die „full repatriable“ sind (das Geld, das aus dem Ausland eingezahlt wurde, kann in gleicher Höhe wieder ins Ausland transferiert werden) und auch Fremdwährungskonten. Letztere sind Durchgangskonten, worauf jede Zahlung in der entsprechenden Währung zunächst gutgeschrieben und spätestens zum Ende des Folgemonats in Rupien umgetauscht wird.
In rein praktischer Hinsicht ist sich beim Geschäftsverkehr in Indien daran zu gewöhnen, dass unterschiedliche Geldmengenbezeichnungen üblich sind. So sind 100.000 INR in Indien ein „Lakh“ und 10.000.000 INR ein „crore“ (in Indien 1,000,0000 geschrieben). Zudem ist im Zahlungsverkehr in Indien weiterhin die Zahlung durch Schecks sehr verbreitet (geregelt im Negotiable Instrument Act). Bei Banküberweisungen ist zudem darauf zu achten, dass eine Überweisung grundsätzlich erst nach vorheriger Registrierung des Begünstigten – der erst nach ein paar Tagen freigeschaltet wird – möglich ist, wobei aber Ausnahmen durch andere Überweisungsarten gegeben sind.
2. Kreditsicherung
Unabhängig davon spielen (indischen) Banken auch bei der Kreditsicherung im deutschen indischen Warenverkehr eine große Rolle, da diese Sicherungsmittel für Warenlieferungen oder Kaufpreiszahlungen anbieten können. Insbesondere deutsche Banken bieten mittlerweile spezielle Exportkreditsicherungsmittel an, um den deutschen-indischen Wirtschaftsverkehr weiter zu fördern. Werden also Waren nach Indien geliefert, sollte von dem indischen Unternehmen entweder Vorkasse geleistet oder die Lieferung sollte über z.B. Bankgarantien abgesichert werden. Auch im umgekehrten Fall, das heißt wenn Waren aus Indien bestellt und der Kaufpreis bereits – wie üblich – vorab bezahlt wurden, sollten entsprechende rechtliche Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, falls die gelieferte Ware nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
3. Wertpapierrecht
Aufgrund der attraktiven Wachstumsraten in Indien war der indische Aktienmarkt für ausländische institutionelle Investoren sehr interessant. Auch heute sind indische Aktien bei ausländischen Investoren noch gefragt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich insbesondere aus folgenden Gesetzen.
Im Companies Act werden u.a. die Emission, Zuteilung und Übertragung von Wertpapieren sowie die Zahlungen von Dividenden und diverse Bekanntmachungspflichten geregelt (z.B. bei öffentlichen Aktienemissionen, Jahresberichte). Der Securities and Exchange Board of India Act (SEBI) wurde zum Schutz der Interessen von Investoren sowie zur Förderung und Regulierung des Wertpapiermarktes erlassen, der auch die Chancengleichheit für Aktionäre, den Minderheitenschutz und die Transparenz bei Firmenübernahmen behandelt. Zur Verhinderung von unerwünschten Wertpapiertransaktionen kontrolliert der Securities Contracts (Regulation) Act die Aspekte von Wertpapiergeschäften (einschl. des Betriebes von Börsen), während der Depositories Act die Voraussetzungen zur Depoteröffnung für eine schnelle – unkörperliche – Übertragung von Wertpapieren regelt. Neben den Gesetzen müssen börsennotierte indische Gesellschaften auch die Statuten der jeweiligen Börse beachten sowie die Bedingungen des Börsenzulassungsvertrages.
Bei den Wertpapieremissionen unterscheidet das indische Recht u.a. zwischen öffentlichen Emissionen (öffentliches Angebot von Aktien eines Emittenten an neue Investoren), die wiederum in Erstemissionen und Zweitemissionen unterteilt werden können. Von Erstemissionen spricht man, wenn eine nicht börsennotierte Gesellschaft an der Börse zum ersten Mal Aktien herausgibt oder zum ersten Mal ihre bereits bestehenden Wertpapiere zum Verkauf anbietet. Im Falle von Zweitemissionen gibt eine bereits börsennotierte Gesellschaft neue Aktien – in der Regel zur Kapitalerhöhung – heraus.
Zur Ermittlung des Ausgabepreises gibt es bei Erstemissionen grundsätzlich das Bookbuilding-Verfahren oder das Festpreisverfahren. Beim Festpreisverfahren kann – vereinfacht ausgedrückt – die emittierende Gesellschaft den Preis einer Aktie frei festsetzen. Allerdings muss der Preis durch u.a. Offenlegung der Kalkulationsgrundlage des Ausgabekurses – einschl. der qualitativen und quantitativen Fakten – gerechtfertigt werden. Dieses Verfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Emittent die Auswahlkriterien der ICDR-Bestimmungen erfüllt. Das Bookbuilding-Verfahren findet Anwendung auf Erstemissionen von Wertpapieren, bei denen nur die Kursspanne ermittelt werden kann, d.h. weder Ausgabekurs noch Wertpapierzuteilung bekannt sind. Die Wertpapiernachfrage wird in diesem Verfahren täglich ermittelt.
Weitere Emissionsarten sind z.B. Bezugsrechtsemissionen (Neuausgabe von Wertpapieren mit Angebot der Wertpapiere an existierende Gesellschaften) oder die Privatplatzierung bzw. bevorberechtigte Zuteilung (Ausgabe an Wertpapieren an bestimmte Investoren).
Für große Gesellschaften mit hohem Investitionsvolumen kommen auch indische Depository Receipts als Finanzinstrumente in Betracht. Mit diesen können ausländischen Gesellschaften Kapital aus indischen Märkten beschaffen, indem sie Eigenkapital bieten und sich bei den indischen Börsen notieren lassen. Mit Genehmigung des indischen Finanzministeriums können umgekehrt auch indische Aktiengesellschaften im Ausland Eigenkapital platzieren.
Wir stehen in gerne mit unseren indischen Kooperationsanwälten in allen rechtlichen Belangen des Banken- und Wertpapierrechts zur Verfügung. Unsere angebotenen Dienstleistungen finden Sie in dem rechten Menü aufgelistet.