Ein Insolvenzverfahren ist sorgfältig vorzubereiten. Eine falsche Entscheidung kann das gesamte Verfahren auf Jahre bis Jahrzehnte verzögern. Das indische Insolvenzrecht stellt sich als hochbürokratisch, undurchsichtig und komplex dar. Während die Gründung eines Unternehmens innerhalb weniger Monate erfolgen kann, kann die Abwicklung einer Gesellschaft mehrere Jahre dauern. Indien schneidet dementsprechend bei der Abwicklung von Gesellschaften im Vergleich zu anderen Ländern regelmäßig sehr schlecht ab (Platz 128 von 183). Nach jahrelangen Reformbestrebungen wurde mittlerweile allerdings der Insolvency and Bankruptcy Code, 2016 verabschiedet, der es u.a. unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht, bestimmte Insolvenzverfahren im Wege eines Schnellverfahrens durchzuführen (Fast-Track Exit Scheme). Bislang sind die entsprechenden Durchführungsverordnungen jedoch noch nicht in Kraft getreten sowie der vom Gesetz speziell für Insolvenzverfahren vorgesehene neue Insolvency and Bankruptcy Board noch nicht eingerichtet worden. Bis zur vollständigen Umsetzung gilt daher die alte Rechtslage fort.
Die Rechtsgrundlagen für das Insolvenz-und Sanierungsverfahren finden sich daher weiterhin vor allem im Companies Act, Sick Industrial Companies Act, Recovery of Debts Due to Banks and Financial Institutions Act, und dem Securitisation and Reconstruction of Financial Assets and Enforcement of Security Interest Act.
Im indischen Insolvenzrecht ist zu unterscheiden zwischen einer per Gesellschafterbeschluss freiwillig herbeigeführten Liquidation, der durch Gläubiger oder Gesellschafter initiierten Abwicklung unter gerichtlicher Aufsicht sowie der gerichtlich angeordneten Liquidation.
Die Wahl der richtigen Liquidationsart ist oftmals entscheidend, wie schnell eine Gesellschaft abgewickelt werden kann. Eine falsche Wahl kann das gesamte Verfahren auf Jahre bis Jahrzehnte verzögern. Insofern ist dringend anzuraten, vor Beginn eines Insolvenzverfahrens die Unternehmenslage sowie entsprechende indischen Rechtsvorschriften sorgfältig zu prüfen.
Nach derzeitiger Rechtslage beschränkt sich das Insolvenzverfahren auf gänzlich zahlungsunfähige Unternehmen und auf sogenannte sick industrial companies. Grob zusammengefasst lässt sich das Verfahren wie folgt beschreiben: Ein Wirtschaftsprüfer hat einen Sanierungsplan zu entwerfen, der bei Gericht eingereicht wird. Auf dessen Grundlage entscheidet das Gericht, ob eine Sanierung oder Liquidation der Gesellschaft zu erfolgen hat. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird ein offizieller Insolvenzverwalter eingesetzt, der die volle Kontrolle über das Unternehmen übernimmt. | | Im Anschluss daran können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden, wobei die Beweislast für das Bestehen der Forderung den Gläubiger trifft. Die Forderungen können durch eidesstattliche Versicherungen und Dokumente belegt werden. In der Regel ist diese Phase von einer Vielzahl von Anhörungen und Schriftwechsel vor Gericht geprägt, da naturgemäß die Forderungen von Gläubigern - zumindest in ihrer Höhe - bestritten werden. Da dieser Prozess sehr zeitintensiv ist und die Gerichte überlastet sind, soll zur Verfahrensbeschleunigung in Zukunft dazu ein bestimmtes indisches Tribunal eingerichtet werden, welches sich speziell mit solchen Verfahren beschäftigt.
Der Insolvenzverwalter kann innerhalb einer bestimmten Frist bereits erfolgte Zahlungen in die Insolvenzmasse zurückfordern, sofern diese als ein sog. Umgehungstransfer zu qualifizieren sind. Zudem kann es nach dem Gesetz strafbar sein, wenn Unternehmensbilanzen gefälscht werden oder innerhalb von sechs Monaten vor Eröffnungdes Insolvenzverfahrens zulasten von Gläubigern Zahlungen geleistet werden, die betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sind. Im Fall einer betrügerischen Absicht kommt auch eine persönliche Handelndenhaftung in Betracht.
Auch wenn die Motivation einer Abwicklung einer Gesellschaft nach einem gescheiterten geschäftlichem Engagement in der Regel gering sein dürfte, ist dringend anzuraten, die Gesellschaft ordnungsgemäß zu liquidieren. Denn anderenfalls sind schwierige und langwierige Auseinandersetzungen mit indischen Behörden - insbesondere mit den indischen Steuerbehörden aber auch z.B. im Rahmen von Visaerteilungen - vorprogrammiert und es kann eine persönliche Haftung der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter drohen.
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