Indische Gerichtsverfahren sind meist langwierig. Die tatsächliche Verfahrensdauer hängt aber sehr vom Rechtsgebiet und vom Verhalten der Parteien ab. InDe® Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie auf den Gebieten der Prozessführung, Mediation und Streitschlichtung. Einen großen Wert legen wir hierbei auf eine ergebnisorientierte und möglichst kosteneffiziente Vertretung unserer Mandantschaft. Eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen ist uns dabei besonders wichtig.
Über unsere indischen Kooperationsanwälte können wir eine Prozessvertretung vor allen indischen Gerichten bis hin zum Supreme Court anbieten. Wir fungieren dabei als Ihre externe Rechtsabteilung in Deutschland, d.h. wir bleiben Ihr Ansprechpartner in Deutschland, der zuverlässig die kulturellen und rechtlichen Hürden in Indien für Sie meistert.
Im Folgenden soll ein Überblick über das indische Gerichtssystem und die Streitschlichtung gegeben werden:
Überblick über das indische Gerichtssystem
Die indische Gerichtsverfassung ist - historisch bedingt - im Wesentlichen der englischen Vorbildrechtsordnung gefolgt. Das Gerichtssystem ist dreistufig aufgebaut. Das höchste Gericht ist der Supreme Court of India mit Sitz in New Delhi. Seine Entscheidungen sind gemäß Art. 141 Constitution of India für alle unteren Gerichte verbindlich. Auf der zweiten Stufe stehen die High Courts, die in Indien von zentraler Bedeutung sind. Sie stellen die Berufungsinstanz dar, wobei sie aber auch - z.B. im gewerblichen Rechtsschutz - Eingangsinstanz sein können. Auf der dritten Stufe stehen die District Courts, denen wiederum sog. Small Causes Courts bzw. die Courts of the Civil Judge untergeordnet sind. Neben dem klassischen dreigliedrigen Gerichtsaufbau gibt es noch ergänzende Spezialgerichte, insbesondere sog. Tribunals, die jedoch oftmals durch die zuständigen High Courts beaufsichtigt werden. Eine indienspezifische Besonderheit stellen die sog. Lok Adalats dar, die neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit als offizielle Schlichtungsinstanzen eingerichtet wurden.
Vor dem Supreme Court und den High Courts muss gemäß Art. 348 Constitution of India auf Englisch verhandelt werden. Dabei ziehen die indischen Gerichte auch heute noch regelmäßig englische Gerichtsentscheidungen zur Urteilsfindung heran. Die indischen Gerichte gelten als unabhängig und die Richter als grundsätzlich korruptionsfrei. Im Allgemeinen genießt die indische Gerichtsbarkeit in der Bevölkerung daher einen guten Ruf und den Richtern wird - insbesondere ab High Court-Ebene -ein hoher Respekt entgegengebracht.
Indische Anwälte
Die Juristenausbildung in Indien wird allgemein kritisiert. Die ca. 900 verschiedenen juristischen Hochschulen bilden offenbar zu viele Juristen aus und können dabei keinen einheitlichen Mindeststandard gewährleisten. Die Qualität der anwaltlichen Arbeit variiert damit ganz erheblich und entspricht oftmals nicht dem aus westlicher Sicht gewünschten Qualitätsstandard. Daneben gibt es freilich auch hochqualifizierte indische Anwälte, die erstklassige Arbeit auf höchstem Niveau leisten. Solche renommierten Anwälte mit langjähriger Praxiserfahrung genießen in der - streng hierarchisch geprägten - indischen Gesellschaft eine große Autorität. Insofern muss vor selbst ernannten "Experten" und vermeintlich "kostengünstigen" Angeboten für eine Rechtevertretung - die es angesichts der Anwaltsschwemme in Indien und der Währungsdifferenzen sicherlich gibt - gewarnt werden. Die Gerichte urteilen vorwiegend auf Grundlage der in den Schriftsätzen vorgetragenen Rechtsausführungen und folgen weniger dem in Deutschland vorherrschenden Grundsatz "Iura novit curia" ("Das Gericht kennt das Recht").
Auch die richtige Wahl des vor Gericht auftretenden Prozessanwalts kann für den Ausgang eines Gerichtsverfahrens entscheidende Bedeutung haben. Denn in bestimmten Gerichtsbezirken - insbesondere in Mumbai - wird innerhalb der Anwaltschaft noch die aus dem englischen Recht stammende Unterteilung in rein beratende Anwälte (Solicitor) und in Prozessanwälte praktiziert. Die Prozessanwälte werden - wie die englischen Barrister - durch die Solicitor über den jeweiligen Sachverhalt instruiert, präsentieren den Fall vor Gericht und pflegen grundsätzlich keinen direkten Kontakt mit den Mandanten. Die Rhetorik, das Charisma und das Ansehen des Prozessanwalts spielen in einem indischen Gerichtsverfahren eine große Rolle. Insbesondere das Plädoyer eines Senior Advocates, d.h. eines Prozessanwalts mit langjähriger Praxiserfahrung und hoher Reputation, hat für das Gericht eine große Überzeugungskraft. So kann unter anderem beobachtet werden, dass Richter einem Senior Advocate beim Vortrag des Falles mehr Aufmerksamkeit als unbekannten Anwälten schenken, die vom Anwalt zitierten Präzedenzfälle oftmals weniger kritisch hinterfragt werden, in Grenzfällen sich eher der Meinung des Senior Advocates angeschlossen wird und Anträge eines Senior Advocate - z.B. auf Anberaumung eines früheren Gerichtstermins - mehr Aussicht auf Erfolg haben. Insbesondere in einstweiligen Verfügungsverfahren sollte daher auf die Beauftragung eines in dem Gerichtsbezirk bekannten und renommierten Prozessanwalts geachtet werden, da aufgrund der langen Verfahrensdauer bis zu einem Endurteil eine für den Rechteinhaber günstige "einstweilige" Entscheidung besonders wichtig ist.
Auf die Beauftragung einer hinreichend qualifizierten Anwaltskanzlei sollte daher besonderen Wert gelegt werden, da dies verfahrensentscheidend sein kann. Auf der anderen Seite müssen aber auch hohe Gebührenforderungen oder ein renommierter Kanzleiname nicht zwangsläufig die entsprechende Fachkompetenz und den gewünschten Qualitätsstandard garantieren. Insbesondere Mandanten, die nicht zu den "global playern" gehören, werden von manchen indischen Großkanzleien eher als zweitklassige Mandanten behandelt und bekommen nicht die Qualität und Aufmerksamkeit, wie es eigentlich erforderlich wäre. Die Suche nach einer zuverlässigen und qualifizierten indischen Anwaltskanzlei mit dem gewünschten Preis-/Leistungs-verhältnis kann sich daher für ein ausländisches Unternehmen, das den indischen Anwaltsmarkt selber nicht kennt, als schwierig darstellen. InDe® Rechtsanwälte arbeiten nur mit solchen indischen Anwälten zusammen, von dessen Kompetenz und Zuverlässigkeit wir uns aufgrund langjährigen Zusammenarbeit selbst überzeugt haben. InDe® Rechtsanwälte haben aufgrund langjähriger Netzwerkpflege auch Kontakt zu den renommiertesten Senior Councels in Indien, so dass der für das Verfahren am besten geeignete Councel den Fall unseres Mandanten vortragen kann. InDe® Rechtsanwälte gehören auch zu den wenigen Anwaltskanzleien in Deutschland, in denen alle Anwälte einen Versicherungsschutz auch für die Beratung zum indischen Recht verfügen. Dies ist besonders wichtig, da indische Anwälte berufsrechtlich nicht verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Da Regressansprüche gegenüber indischen Anwälten in der Praxis kaum gerichtlich durchsetzbar sind, haben indische Anwälte in der Regel auch keinen Grund, sich freiwillig zu versichern. Ebenso verfügen nur wenige deutsche Rechtsanwälte über einen Versicherungsschutz, der auch die Beratung zum indischen Recht umfasst. Denn gemäß § 4 Nr. 1 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) sind Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der Beratung zum außereuropäischen Recht standardmäßig von den deutschen Berufshaftpflichtversicherern ausgeschlossen.
Sofern eine auf das indische Recht spezialisierte deutsche Anwaltskanzlei beauftragt wird, sollte daher sichergestellt werden, dass die Berufshaftpflichtversicherung der deutschen Anwaltskanzlei auch die Rechtsberatung zum indischen Recht mit abdeckt. Dies lässt sich für den Mandanten nunmehr aufgrund der neu in Kraft getretenen Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) leicht im Vorfeld ermitteln. Danach sind deutsche Rechtsanwälte nunmehr verpflichtet, Angaben über den räumlichen Geltungsbereich ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu machen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV.
Dauer indischer Gerichtsverfahren
Das größte Problem im indischen Rechtssystem stellt die lange Verfahrensdauer dar. Die Überlastung der Gerichte kann im Einzelfall zu einer Verfahrensdauer von mehr als 10 Jahren führen. Allerdings ist eine Pauschalisierung nicht möglich, da die tatsächliche Verfahrensdauer sehr vom Einzelfall, vom betroffenen Rechtsgebiet und vom Verhalten der Parteien abhängig ist. Zudem kann sich das einstweilige Verfügungsverfahren in Indien als sehr effektiv darstellen. Eine einstweilige ex parte-Unterlassungsverfügung kann zum Teil innerhalb von 1 - 2 Wochen vom Gericht erwirkt werden. Dieser Zeitraum entspricht in etwa dem Zeitraum, der auch in Deutschland oder England üblich ist. Diese zügige Bearbeitung des Antrags dürfte vor allem deshalb möglich sein, weil eine ex parte-Unterlassungsverfügung in Unkenntnis des Antragsgegners erlassen wird. Die gegnerische Partei hat also keine Möglichkeiten, das Verfahren durch etwaige Verzögerungstaktiken zu verschleppen.
Der gegen Indien geäußerte Vorwurf, dass das Recht zwar auf dem Papier stehe, jedoch in der Praxis nicht durchgesetzt werden könne, trifft daher in dieser Pauschalität nicht zu. Mit Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die markenrechtliche Streitigkeit dann oftmals auch weitgehend erledigt. Denn häufig wird sich ein Gegner, der nur geringe Erfolgschancen in der Hauptsache hat und mehrere Jahre bis Jahrzehnte auf eine letztinstanzliche Entscheidung warten müsste, unmittelbar nach Erlass der einstweiligen Verfügung "geschlagen" geben. Ironischerweise stellt sich also gerade die lange Verfahrensdauer als ein Umstand dar, der zur effektiven Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen beiträgt. | | Denn durch die lange Dauer bis zum Hauptsacheverfahren erhält eine einstweilige Unterlassungsverfügung - die innerhalb weniger Tage erwirkt werden kann - aus der Sicht eines betriebswirtschaftlich denkenden Unternehmens faktisch "endgültigen" Charakter. Dies ist auch der Grund, warum in der indischen Rechtspraxis die richtige Wahl des vor Gericht auftretenden Prozessanwalts von elementarer Bedeutung ist. Denn hat eine einstweilige Unterlassungsverfügung faktisch "endgültigen" Charakter, kommt es maßgeblich darauf, das Gericht bereits beim ersten mündlichen Termin davon zu überzeugen, die beantragte einstweilige Unterlassungsverfügung zu erlassen.
Insofern kann auch die Rechtsdurchsetzung in Bezug auf die klassischen Fälle der Markenpiraterie als sehr gut bezeichnet werden. Da die indischen Gerichte bei eindeutigen Markenverletzungen nicht zögerlich sind, eine ex parte-Unterlassungsverfügung zu erlassen, kann der rechtswidrige Zustand schnell gestoppt und der Markenverletzer mit Hilfe der ggf. gleichzeitig gewährten Anton Piller Order (Durchsuchungsanordnung) und Mareva injunction (Einfrieren von Vermögenswerten) effektiv bekämpft werden.
Für andere Streitigkeiten, in denen die Rechtsverletzung nicht eindeutig ist oder ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, stellt sich die lange Verfahrensdauer freilich als ein nicht unerhebliches Problem dar. Die Parteien können diesem unbefriedigenden Zustand jedoch zumindest dadurch selbst abhelfen, indem versucht wird, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Deshalb stellt das indische Recht diverse alternative Streitbeilegungsmechanismen zur Verfügung, mit denen eine Rechtsstreitigkeit oftmals schneller erledigt werden kann. Dazu nun wie folgt:
Streitschlichtung und andere außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen
Als Alternative zu einem förmlichen Gerichtsverfahren kennt das indische Rechtssystem insbesondere die Streitbeilegung durch ein Schiedsverfahren (Arbitration), durch Streitschlichtung (Conciliation), durch eine Schlichtung vor den sog. Lok Adalats-Gerichten oder durch Mediation.
Das materielle Schiedsverfahrensrecht selbst wird umfänglich im Arbitration and Conciliation Act, 1996 geregelt. Dieses Gesetz erfasst sowohl
nationale als auch internationale Schiedsverfahren, basiert auf dem UNCITRAL-Modell und entspricht internationalen Standards. Die Verfahrensvorschriften des Arbitration and Conciliation Act, 1996 sind weitgehend dispositiv und können von den Parteien durch private Schiedsverfahrensordnungen - wie z.B. den ICC-Rules oder den IGCC-Rules - im großen Umfang ersetzt werden. Beruft sich eine Partei auf eine bestehende Schiedsvereinbarung, dürfen die Zivilgerichte eine Klage grundsätzlich insoweit nicht mehr verhandeln. Die Zivilgerichte dürfen nur in den im Gesetz konkret aufgezählten Fällen in ein bevorstehendes oder laufendes Schiedsverfahren eingreifen. Der praxisrelevante Fall stellt Sec. 9 Arbitration and Conciliation Act, 1996 dar, wonach vor oder während eines Schiedsverfahrens einstweilige Maßnahmen vom Zivilgericht getroffen werden können. In der Praxis versuchen die Beklagten eines Schiedsverfahren oftmals ein Schiedsverfahren mit Hilfe von Sec. 9 Arbitration and Conciliation Act, 1996 zu torpedieren bzw. hinauszuzögern, indem vor einem indischen Gericht eine Klage eingereicht wird, das Schiedsverfahren einstweilen zu stoppen. Auch im Schiedsrecht hat sich die übliche indische Verfahrenstaktik durchgesetzt: "try to win if you can; if you cannot, do your best to see that the other side cannot enforce the award for as long as possible".
Die Vorteile eines Schiedsverfahrens sind vor allem die freie Verfahrensgestaltung, die freie Auswahl der Schiedsrichter, die Vertraulichkeit und die kürzere Verfahrensdauer. Letztere beträgt durchschnittlich ca. ein bis drei Jahre, wobei diese Verfahrensdauer durch Wahl einer sog. Fast-Track Arbitration noch deutlich verkürzt werden kann. Da in internationalen Verträgen regelmäßig eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart wird, hat das Schiedsverfahren bei internationalen Streitigkeiten große praktische Relevanz.
Die Vollstreckung ausländischer Schiedsurteile richtet sich nach Sec. 44 Arbitration and Conciliation Act, 1996 sowie den New Yorker und Genfer Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ausländischer Schiedssprüche. Danach kann ein Antrag auf Vollstreckung eines ausländischen Schiedsurteils insbesondere dann abgelehnt werden, wenn zwingende Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden, der Streitgegenstand nach indischem Recht nicht schiedsfähig ist oder die Vollstreckung gegen den Ordre Public in Indien verstoßen würde. Die Aufhebung inländischer Schiedsurteile - die gemäß Sec. 36 Arbitration and Conciliation Act, 1996 wie Gerichtsurteile vollstreckbar sind - richtet sich nach Sec. 34 Arbitration and Conciliation Act, 1996, dessen Voraussetzungen dem Sec. 44 Arbitration and Conciliation Act, 1996 nachgebildet sind. Da es deutlich mehr Aufhebungsgründe für inländischer Schiedsurteile gibt, als für ausländische Schiedssprüche, ist in der Praxis dringend darauf zu achten, dass der Kläger am Ende des langen Schiedsverfahren ein "ausländisches" Schiedsurteil im Sinne des Arbitration and Conciliation Act, 1996 bekommt. Dies hängt vor allem davon ab, wie die entsprechende Schiedsklausel bzw. Schiedsvereinbarung formuliert wurde. Daher sollte bereits die Formulierung einer Schiedsklausel nur durch einen auf das indische Recht spezialisierten Anwalt vorgenommen werden.
In der Praxis wird oft übersehen, dass ausländische Unternehmen möglicherweise auch einen Rechtsschutz aufgrund des deutsche-indischen Investitionsschutzabkommens erhalten können. Dieses Investitionsschutzabkommen bietet ausländischen Unternehmen Schutz für den Fall diskriminierende Maßnahmen von seiten staatlicher Behörden, so dass zum Beispiel Schadensersatz direkt vor einem internationalen Schiedsgericht eingeklagt werden kann. Allerdings ist solch ein Schiedsverfahren grundsätzlich nur möglich, wenn die Parteien nicht selbst schon eine Schiedsklausel in ihren Verträgen vereinbart haben.
Auch das Schlichtungsverfahren (Conciliation) wird durch den Arbitration and Conciliation Act, 1996 in den Sec. 61 ff. geregelt. Das Schlichtungsverfahren ist weniger förmlich als ein Schiedsgerichtsverfahren ausgestaltet und kann auch ohne vorherige Schlichtungsvereinbarung im beiderseitigen Einverständnis der Parteien durchgeführt werden. Kommen die Parteien mit Hilfe des von den Parteien bestimmten Streitschlichters zu einer einvernehmlichen Lösung, soll der Streitschlichter die Vereinbarung vertraglich festhalten. Diese Vereinbarung ist bindend und hat gemäß Sec. 74 Arbitration and Conciliation Act, 1996 die gleiche Wirkung wie ein Urteil eines Schiedsgerichts.
Ein weitere in Sec. 89 Code of Civil Procedure, 1908 erwähnte Form der außergerichtlichen Streitschlichtung stellen die sog. Lok Adalats dar. Diese indienspezifischen Schlichtungsinstanzen gehen auf die Panchayats - die traditionellen Institutionen der dörflichen Selbstverwaltung - zurück, die jedoch für westliche Unternehmen weitgehend unbedeutend sind. Letztlich können die Parteien gemäß Sec. 89 Code of Civil Procedure, 1908 auch auf ein Mediationsverfahren verwiesen werden. Gelangen die Parteien in einem solchen Mediationsverfahren zu einer gütlichen Einigung, kann auf Wunsch der Parteien diese Vereinbarung durch das entsprechende Gericht tituliert werden. Diese Form der Streitschlichtung, bei der die Parteien selbst mit Hilfe eines neutralen Dritten - dem Mediator - zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen, erfährt eine wachsende Beliebtheit in Indien. Trotz der immer stärker werdenden Beliebtheit spielt die Mediation für die westliche Unternehmen in der Praxis aber bislang kaum eine Rolle.
Da die indische Gesellschaft aufgrund persönlicher und familiärer Kontakte sowie über gemeinsame Kastenzugehörigkeiten stark untereinander vernetzt und hierarchisch geprägt ist, kann vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst auch versucht werden, über Verbindungsmänner, Bekannte oder gemeinsame Geschäftspartner Druck auf den Gegner auszuüben und zu einer außergerichtlichen Einigung zu bewegen. InDe® Rechtsanwälte verfügen über ein hervorragendes Netzwerk in Indien, was im Einzelfall ggf. auch eine gerichtliche Auseinandersetzung schon im Vorfeld verhindern kann.
Vollstreckung deutscher Urteile in Indien
Indien ist mit Wirkung zum 1.8.2007 dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen beigetreten.
Bislang existiert zwischen Deutschland und Indien allerdings kein Vollstreckungsabkommen. Deutsche Urteile können daher nicht im vereinfachten Verfahren des Sec. 44a Code of Civil Procedure, 1908 direkt vollstreckt werden, sondern es muss ein gesondertes Klageverfahren vor einem indischen Gericht angestrengt werden. Ein solches Klageverfahren ist jedoch langwierig, aufwändig und daher meist wirtschaftlich nicht sinnvoll. Sofern ausnahmsweise ein solches Klageverfahren angestrengt werden soll, ist insbesondere zu beachten, dass gemäß Art. 101 Limitation Act, 1963 die Klage drei Jahre nach Verkündung des ausländischen Urteils bei dem zuständigen indischen Gericht einzugehen hat und es sich gemäß Sec. 13 (b) Code of Civil Procedure, 1908 um ein Sachurteil handeln muss. Mahnbescheide oder Versäumnisurteile sind daher nicht anerkennungsfähig, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht gerichtlich gewürdigt wurde.
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