Gesellschaftsrecht & M&A | |||
GesellschaftsrechtMit unseren spezialisierten indischen Kooperationsanwälten beraten InDe® Rechtsanwälte in allen Belangen des indischen Gesellschaftsrechts sowie zu Direktinvestitionen in Indien. Der indische Subkontinent bietet deutschen Unternehmen vielfältige Marktchancen. Wer einen Markteintritt in Indien erwägt, muss sich jedoch vorher gut überlegen, welche Markteintrittsform für ihn die Richtige ist. In Betracht kommen etwa die Gründung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, eines Joint Ventures, einer unselbständigen Zweigniederlassung (Branch Office), eines Verbindungsbüros (Liaison Office) oder der Kauf eines indischen Unternehmens bzw. die Zusammenarbeit mit lokalen Handelsvertretern (siehe hier näher zu den Markteintrittsformen). Wir beraten Sie bei Unternehmensgründungen, -akquisitionen und -beteiligungen sowie der Gestaltung und Prüfung von gesellschaftsrechtlichen Verträgen und Satzungen. Unsere Beratung umfasst auch Rechtsfragen zur Haftung und zur Kapitalausstattung indischer Gesellschaften. In Kooperation mit unseren indischen Rechtsanwälten beraten wir ebenso bei Unternehmenskäufen und –Fusionen (M&A). Dabei umfasst die M&A-Beratung u.a. die Durchführung der rechtlichen Due Diligence, den Entwurf des Verschmelzungsplans sowie das anschließende Verfahren. Die vorhandene Expertise reicht von Fusionen, Stock- und Asset Deals, Aktientausch und Privatisierungen bis zu Restrukturierungen und Spin-Offs. Darüber hinaus verfügen unsere indischen Kooperationsanwälte über große Erfahrung hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen des Securities and Exchange Board of India Act (SEBI) und den verschiedenen Vorschriften in Bezug auf Handelsaktivitäten, Compliance, Investmentfonds, Vermögensverwaltung, Beteiligungen, Übernahmevorschriften, Initial Public Offering (IPO), Venture Capital, Insiderhandel und des Kartellrechts. Wir fungieren dabei als Ihre externe Rechtsabteilung in Deutschland, d.h. wir bleiben Ihr Ansprechpartner in Deutschland, der zuverlässig die kulturellen und rechtlichen Hürden in Indien für Sie meistert. InDe® Rechtsanwälte ist als eine der wenigen Anwaltskanzleien in Deutschland auch für die Beratung im indischen Recht haftpflichtversichert. Überblick der GesellschaftsformenDie indischen Gesellschaftsformen lassen sich überblicksartig wie folgt darstellen (der Companies (Amendment) Act, 2015 ist noch nicht berücksichtigt, da dieser noch nicht in Kraft getreten ist): Mittlerweile wird von ausländischen Direktinvestoren häufig eine hundertprozentige Tochtergesellschaft bevorzugt. Daher wird im Folgenden der Fokus auf das Kapitalgesellschaftsrecht gelegt: 1. Kapitalgesellschaftsrecht (Private und Public Ltd.)Vor der Gründung ist die Durchführung des genehmigungsfreien Verfahrens bzw. ein Einzelgenehmigungsverfahren erforderlich (siehe dazu näher in der Rubrik Markteintrittsformen). Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt mittlerweile nur noch ca. 30 Tage. Erst im Anschluss kann die Gründung angegangen werden. Die wohl häufigste gewählte Gesellschaftsrechtsform ist die Private Limited Company, die in etwa mit der GmbH in Deutschland vergleichbar ist. Das indische Kapitalgesellschaftsrecht findet seine Rechtsgrundlage im Companies Act, 1956 (ICA, 1956). Es handelt sich dabei um den längsten Gesetzestext, der jemals in Indien erschienen ist. Der ICA, 1956 enthält Regelungen hinsichtlich der gesamten Lebensphase eines Unternehmens von der Gründung bis zu seiner Auflösung. Der Gesetzestext besteht aus insgesamt 658 Sections (Paragrafen) sowie 15 Schedules (Anhänge), die in weitere Kapitel und Unterkapitel unterteilt sind. Der Companies Act, 1956 wurde durch den Companies Act, 2013 umfassend reformiert. Die Neuregelungen treten nur sukzessiv in Kraft, so dass auch die Regelungen vom Companies Act, 1956 zum Teil noch Anwendung finden. Am 13. Mai 2015 hat der indische Gesetzgeber mit dem Companies (Amendment) Act, 2015 eine weitere Reform beschlossen (einen Überblick zu den Änderungen finden Sie in unserem Newsbeitrag). Der Umfang der Rechtsvorschriften macht das indische Gesellschaft zu einer äußert komplexen und schwierigen Rechtsmaterie. Eine wichtige Änderung des Companies Act, 2013 ist z.B. die Pflicht, einen resident director zu haben, d.h. einen Direktor, der länger als 182 Tage in Indien ansässig ist. Zur Verbesserung der corporate governance ist ab einer bestimmten Unternehmensgröße nun auch ein sog. independent director erforderlich, der bestimmte Kriterien nach dem Companies Act, 2013 erfüllen muss. Ferner sind jetzt auch mind. 4 Board-Meetings pro Jahr mit einem jeweiligen Höchstabstand von 120 Tagen abzuhalten, wobei diese aber auch per Videokonferenz erlaubt sind. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist nun auch eine "Frauenquote" im Vorstand zu erfüllen. Zudem hat der Companies Act, 2013 u.a. eine Corporate Social Responsibility-Pflicht eingeführt, die stillen Gesellschaften nun ausdrücklich geregelt, die sog. small companies privilegiert sowie zur Entlastung der Gerichte ein "National Company Law Tribunal" errichtet. Letzteres ist vor dem Hintergrund der langen Dauer von indischen Gerichtsverfahren und der neuen Möglichkeit von Sammelklagen der Minderheitsaktionäre besonders praxisrelevant. In steuerrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass mit Inkrafttreten des Companies Act, 2013 nun das handelsrechtliche Geschäftsjahr dem steuerrechtlichen entspricht, was gerade für ausländische Unternehmen zu Handlungsbedarf führen kann. Zur Gründung einer Private Limited Company bedarf es grundsätzlich mindestens zwei Gesellschafter und ein Mindestkapital in Höhe von 100.000 INR. Das Mindestkapitalerfordernis soll mit dem Companies (Amendment) Act, 2015 jedoch gänzlich wegfallen. Der Companies Act, 2013 erlaubt unter gewissen Voraussetzungen nun auch eine Einmann-Ltd., allerdings muss in diesem Fall der Gesellschafter ein indischer Staatsbürger sein. Für ausländische Unternehmen ist daher die Einmann-Gesellschaft in der Regel keine Option. Wie bei der deutschen GmbH beschränkt sich die Haftung der Gesellschafter auf die jeweils eingebrachte Einlage. Insbesondere folgende Schritte sind bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft zu durchlaufen (keine abschließende Aufzählung): Gründung einer Kapitalgesellschaft in Indien - Checkliste: Als Alternative zu einer Private Limited Company kommt auch eine Public Limited Company in Betracht. Diese Unternehmensform ist mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar und setzt mindestens sieben Gesellschafter und eine Mindeststammkapitalausstattung von 500.000 INR voraus. Mit Inkrafttreten des Companies (Amendment) Act, 2015 soll jedoch auch dieses Mindestkapitalerfordernis wegfallen. Insbesondere ist zu beachten, dass eine Private Limited Company automatisch (teilweise) wie eine Public Limited Company behandelt wird, wenn eine Public Limited Company bei der Private Limited Company Mehrheitsgesellschafterin ist. Dabei ist für ausländische Unternehmen besonders relevant, dass auch eine ausländische Rechtsform als Public Limited Company gilt, sofern sie mit einer Public Limited Company vergleichbar ist (wie z.B. die AG). Auf die Gesellschafter der indischen Tochtergesellschaft können dadurch also zusätzliche gesellschaftsrechtliche Pflichten zu kommen, ohne dass dies möglicherweise dem ausländischen Unternehmen ursprünglich bewusst war. Wesentliche Unterschiede zu der Private Limited Company sind in folgender Übersicht dargestellt (Hinweis: Mindestkapitalerfordernis soll mit Inkrafttreten des Companies (Amendment) Act, 2015 wegfallen): Eine andere Frage ist, wie Gewinne aus Indien wieder ins Ausland abgeführt werden können (sog. repatriation). Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Indien hohe (steuer-)rechtliche und bürokratische Hürden für den Gewinnabfluss aus Indien aufgestellt hat. In der Praxis wird daher oft versucht, Gewinnausschüttungen durch z.B. (Schein-)Darlehensverträge oder Lizenzverträge mit der indischen Muttergesellschaft oder durch das Stellen von Rechnungen zu verschleiern. Die indischen Behörden prüfen solche Vorgänge jedoch ganz genau, so u.a. unter dem Gesichtspunkt der Verrechnungspreise oder durch Restriktionen bei der Darlehensvergabe. Mit dem Companies (Amendment) Act, 2015 sollen jedoch Erleichterungen bei der Vergabe von Darlehen innerhalb verbundener Unternehmen in Kraft treten. Für die Frage, wie viel Gewinn letztendlich in Deutschland bei der deutschen Muttergesellschaft ankommt, ist also eine sorgfältige Planung bereits bei der Unternehmensgründung erforderlich. 2. Joint VenturesUnter einem Joint Venture versteht man eine gemeinsame Tochtergesellschaft von mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Partnern. Die Höhe der Kapitalbeteiligung kann dabei unterschiedlich sein, wobei eine jeweils hälftige Beteiligung am Stammkapital gebräuchlich - aber nicht unbedingt empfehlenswert - ist. Darüber hinaus werden oftmals auch Schutzrechte, Technologien, kaufmännisches bzw. technisches Know-how oder Betriebsanlagen in das Joint Venture eingebracht. Fragen zum Wettbewerbsverbot und der Besetzung des Managements sowie Regelungen zur Beendigung des Joint Ventures sind auch regelmäßig von besonderer Relevanz. Bis zur Marktliberalisierung Anfang der 90er Jahre waren Joint Ventures die einzige Möglichkeit, als ausländischer Investor in Indien präsent zu sein. Dagegen wird heute das Joint Venture nur noch selten zum Markteintritt gewählt. Zum einen sind in vielen Industriesektoren mittlerweile 100%ige Tochtergesellschaften erlaubt und zum anderen haben viele ausländische Investoren schlechte Erfahrungen mit ihren indischen Partnern gemacht. Sollte ein Joint Venture aus betriebswirtschaftlichen oder rechtlichen Erwägungen dennoch bevorzugt werden, hängt der Erfolg eines Joint Ventures naturgemäß von der richtigen Partnerwahl ab. Auf Wunsch können InDe® Rechtsanwälte sog. Backround-Check von potenziellen indischen Partnern und indischen Unternehmen durchführen. 3. Unternehmenskauf (Mergers & Acquisitions)Eine weitere Form des Markteintritts ist die vollständige oder zumindest mehrheitliche Übernahme eines existierende indischen Unternehmens bzw. der Zusammenschluss mit einem solchen. Dies ist als Asset Deal (Erwerb der Vermögensgegenstände) oder als Share Deal (Erwerb der Anteile) möglich, wobei beim Share Deal zu beachten ist, dass der Kaufpreis den Reserve Bank of India-Bewertungsregeln nicht unterschreiten darf. Dass der Kaufpreis nicht frei verhandelbar ist, ist insbesondere für ausländische Unternehmen oftmals überraschend. Auch wird oft nicht beachtet, dass der Kaufpreis in Fremdwährung grundsätzlich über einen sogenannten authorised dealer erfolgen muss (Großbanken sind der Regel als authorised dealer registriert). Ob Übernahmen in Indien zulässig sind, richtet sich u.a. nach dem indischen Kartellrecht (Competition Act, 2002). Die Competition Commission of India prüft anhand dieses Regelwerks, ob das geplante Vorhaben zu nachteiligen Auswirkungen für den Wettbewerb in Indien führen könnte. Wird die Wettbewerbsbehörde nicht innerhalb von 90 Tagen tätig, obwohl die Transaktion angezeigt wurde, gilt die Übernahme bzw. der Zusammenschluss als gebilligt. Fehlt hingegen eine Anzeige, kann die Competition Commission of India jederzeit gegen das nicht angezeigte Vorhaben vorgehen. Weitere wichtige Rechtsquellen sind der Companies Act (insbesondere bei Verschmelzungen), der Sale of Goods Act, der Transfer of Property Act für die Übertragung beweglichen und unbeweglichen Eigentums, der Contract Act für u.a. Gewährleistungsansprüche aus dem Unternehmenskaufvertrag sowie der Securities and Exchange Board of India Act (SEBI). Unternehmensübernahmen sind insoweit vorteilhaft, als auf bestehende Geschäftsbeziehungen und Organisationsstrukturen zurückgegriffen werden kann, ohne dabei die eigene Unabhängigkeit zu verlieren. Von Nachteil ist jedoch der hohe Kosten- und Zeitaufwand für das Finden und Bewerten potenzieller Übernahmekandidaten. Denn vor der Übernahme muss das Zielunternehmen in jedem Fall einer umfangreichen "Due Diligence" Prüfung unterzogen werden. Dies kann gegenüber der Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft im Einzelfall deutlich kosten- und zeitaufwendiger sein. Unabhängig davon, ob Sie eine eigene Gesellschaft oder ein Joint Venture gründen bzw. eine existierende Gesellschaft kaufen wollen, stehen wir gerne in alle rechtlichen Belangen zur Verfügung. Unsere angebotenen Dienstleistungen finden Sie in dem rechten Menü aufgelistet.
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