Prozessführung und Streitschlichtung

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Indische Gerichtsverfahren sind meist langwierig. Die tatsächliche Verfahrensdauer hängt aber sehr vom Rechtsgebiet und vom Verhalten der Parteien ab.

InDe® Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie auf den Gebieten der Prozessführung, Mediation und Streitschlichtung. Einen großen Wert legen wir hierbei auf eine ergebnisorientierte und möglichst kosteneffiziente Vertretung unserer Mandantschaft. Eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen ist uns dabei besonders wichtig.

Über unsere indischen Kooperationsanwälte können wir eine Prozessvertretung vor allen indischen Gerichten bis hin zum Supreme Court anbieten. Wir fungieren dabei als Ihre externe Rechtsabteilung in Deutschland, d.h. wir bleiben Ihr Ansprechpartner in Deutschland, der zuverlässig die kulturellen und rechtlichen Hürden in Indien für Sie meistert.

Im Folgenden soll ein Überblick über das indische Gerichtssystem und die Streitschlichtung gegeben werden:

Überblick über das indische Gerichtssystem

Die indische Gerichtsverfassung ist - historisch bedingt - im Wesentlichen der englischen Vorbildrechtsordnung gefolgt. Das Gerichtssystem ist dreistufig aufgebaut. Das höchste Gericht ist der Supreme Court of India mit Sitz in New Delhi. Seine Entscheidungen sind gemäß Art. 141 Constitution of India für alle unteren Gerichte verbindlich. Auf der zweiten Stufe stehen die High Courts, die in Indien von zentraler Bedeutung sind. Sie stellen die Berufungsinstanz dar, wobei sie aber auch - z.B. im gewerblichen Rechtsschutz - Eingangsinstanz sein können. Auf der dritten Stufe stehen die District Courts, denen wiederum sog. Small Causes Courts bzw. die Courts of the Civil Judge untergeordnet sind. Neben dem klassischen dreigliedrigen Gerichtsaufbau gibt es noch ergänzende Spezialgerichte, insbesondere sog. Tribunals, die jedoch oftmals durch die zuständigen High Courts beaufsichtigt werden. Eine indienspezifische Besonderheit stellen die sog. Lok Adalats dar, die neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit als offizielle Schlichtungsinstanzen eingerichtet wurden.

Vor dem Supreme Court und den High Courts muss gemäß Art. 348 Constitution of India auf Englisch verhandelt werden. Dabei ziehen die indischen Gerichte auch heute noch regelmäßig englische Gerichtsentscheidungen zur Urteilsfindung heran. Die indischen Gerichte gelten als unabhängig und die Richter als grundsätzlich korruptionsfrei. Im Allgemeinen genießt die indische Gerichtsbarkeit in der Bevölkerung daher einen guten Ruf und den Richtern wird - insbesondere ab High Court-Ebene -ein hoher Respekt entgegengebracht.

Indische Anwälte

Die Juristenausbildung in Indien wird allgemein kritisiert. Die ca. 900 verschiedenen juristischen Hochschulen bilden offenbar zu viele Juristen aus und können dabei keinen einheitlichen Mindeststandard gewährleisten. Die Qualität der anwaltlichen Arbeit variiert damit ganz erheblich und entspricht oftmals nicht dem aus westlicher Sicht gewünschten Qualitätsstandard. Daneben gibt es freilich auch hochqualifizierte indische Anwälte, die erstklassige Arbeit auf höchstem Niveau leisten. Solche renommierten Anwälte mit langjähriger Praxiserfahrung genießen in der - streng hierarchisch geprägten - indischen Gesellschaft eine große Autorität. Insofern muss vor selbst ernannten "Experten" und vermeintlich "kostengünstigen" Angeboten für eine Rechtevertretung - die es angesichts der Anwaltsschwemme in Indien und der Währungsdifferenzen sicherlich gibt - gewarnt werden. Die Gerichte urteilen vorwiegend auf Grundlage der in den Schriftsätzen vorgetragenen Rechtsausführungen und folgen weniger dem in Deutschland vorherrschenden Grundsatz "Iura novit curia" ("Das Gericht kennt das Recht").

Auch die richtige Wahl des vor Gericht auftretenden Prozessanwalts kann für den Ausgang eines Gerichtsverfahrens entscheidende Bedeutung haben. Denn in bestimmten Gerichtsbezirken - insbesondere in Mumbai - wird innerhalb der Anwaltschaft noch die aus dem englischen Recht stammende Unterteilung in rein beratende Anwälte (Solicitor) und in Prozessanwälte praktiziert. Die Prozessanwälte werden - wie die englischen Barrister - durch die Solicitor über den jeweiligen Sachverhalt instruiert, präsentieren den Fall vor Gericht und pflegen grundsätzlich keinen direkten Kontakt mit den Mandanten. Die Rhetorik, das Charisma und das Ansehen des Prozessanwalts spielen in einem indischen Gerichtsverfahren eine große Rolle. Insbesondere das Plädoyer eines Senior Advocates, d.h. eines Prozessanwalts mit langjähriger Praxiserfahrung und hoher Reputation, hat für das Gericht eine große Überzeugungskraft. So kann unter anderem beobachtet werden, dass Richter einem Senior Advocate beim Vortrag des Falles mehr Aufmerksamkeit als unbekannten Anwälten schenken, die vom Anwalt zitierten Präzedenzfälle oftmals weniger kritisch hinterfragt werden, in Grenzfällen sich eher der Meinung des Senior Advocates angeschlossen wird und Anträge eines Senior Advocate - z.B. auf Anberaumung eines früheren Gerichtstermins - mehr Aussicht auf Erfolg haben. Insbesondere in einstweiligen Verfügungsverfahren sollte daher auf die Beauftragung eines in dem Gerichtsbezirk bekannten und renommierten Prozessanwalts geachtet werden, da aufgrund der langen Verfahrensdauer bis zu einem Endurteil eine für den Rechteinhaber günstige "einstweilige" Entscheidung besonders wichtig ist.

Auf die Beauftragung einer hinreichend qualifizierten Anwaltskanzlei sollte daher besonderen Wert gelegt werden, da dies verfahrensentscheidend sein kann. Auf der anderen Seite müssen aber auch hohe Gebührenforderungen oder ein renommierter Kanzleiname nicht zwangsläufig die entsprechende Fachkompetenz und den gewünschten Qualitätsstandard garantieren. Insbesondere Mandanten, die nicht zu den "global playern" gehören, werden von manchen indischen Großkanzleien eher als zweitklassige Mandanten behandelt und bekommen nicht die Qualität und Aufmerksamkeit, wie es eigentlich erforderlich wäre. Die Suche nach einer zuverlässigen und qualifizierten indischen Anwaltskanzlei mit dem gewünschten Preis-/Leistungs-verhältnis kann sich daher für ein ausländisches Unternehmen, das den indischen Anwaltsmarkt selber nicht kennt, als schwierig darstellen. InDe® Rechtsanwälte arbeiten nur mit solchen indischen Anwälten zusammen, von dessen Kompetenz und Zuverlässigkeit wir uns aufgrund langjährigen Zusammenarbeit selbst überzeugt haben. InDe® Rechtsanwälte haben aufgrund langjähriger Netzwerkpflege auch Kontakt zu den renommiertesten Senior Councels in Indien, so dass der für das Verfahren am besten geeignete Councel den Fall unseres Mandanten vortragen kann. InDe® Rechtsanwälte gehören auch zu den wenigen Anwaltskanzleien in Deutschland, in denen alle Anwälte einen Versicherungsschutz auch für die Beratung zum indischen Recht verfügen. Dies ist besonders wichtig, da indische Anwälte berufsrechtlich nicht verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Da Regressansprüche gegenüber indischen Anwälten in der Praxis kaum gerichtlich durchsetzbar sind, haben indische Anwälte in der Regel auch keinen Grund, sich freiwillig zu versichern. Ebenso verfügen nur wenige deutsche Rechtsanwälte über einen Versicherungsschutz, der auch die Beratung zum indischen Recht umfasst. Denn gemäß § 4 Nr. 1 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) sind Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der Beratung zum außereuropäischen Recht standardmäßig von den deutschen Berufshaftpflichtversicherern ausgeschlossen.

Sofern eine auf das indische Recht spezialisierte deutsche Anwaltskanzlei beauftragt wird, sollte daher sichergestellt werden, dass die Berufshaftpflichtversicherung der deutschen Anwaltskanzlei auch die Rechtsberatung zum indischen Recht mit abdeckt. Dies lässt sich für den Mandanten nunmehr aufgrund der neu in Kraft getretenen Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) leicht im Vorfeld ermitteln. Danach sind deutsche Rechtsanwälte nunmehr verpflichtet, Angaben über den räumlichen Geltungsbereich ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu machen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV.

Dauer indischer Gerichtsverfahren

Das größte Problem im indischen Rechtssystem stellt die lange Verfahrensdauer dar. Die Überlastung der Gerichte kann im Einzelfall zu einer Verfahrensdauer von mehr als 10 Jahren führen. Allerdings ist eine Pauschalisierung nicht möglich, da die tatsächliche Verfahrensdauer sehr vom Einzelfall, vom betroffenen Rechtsgebiet und vom Verhalten der Parteien abhängig ist. Zudem kann sich das einstweilige Verfügungsverfahren in Indien als sehr effektiv darstellen. Eine einstweilige ex parte-Unterlassungsverfügung kann zum Teil innerhalb von 1 - 2 Wochen vom Gericht erwirkt werden. Dieser Zeitraum entspricht in etwa dem Zeitraum, der auch in Deutschland oder England üblich ist. Diese zügige Bearbeitung des Antrags dürfte vor allem deshalb möglich sein, weil eine ex parte-Unterlassungsverfügung in Unkenntnis des Antragsgegners erlassen wird. Die gegnerische Partei hat also keine Möglichkeiten, das Verfahren durch etwaige Verzögerungstaktiken zu verschleppen.

Der gegen Indien geäußerte Vorwurf, dass das Recht zwar auf dem Papier stehe, jedoch in der Praxis nicht durchgesetzt werden könne, trifft daher in dieser Pauschalität nicht zu. Mit Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die markenrechtliche Streitigkeit dann oftmals auch weitgehend erledigt. Denn häufig wird sich ein Gegner, der nur geringe Erfolgschancen in der Hauptsache hat und mehrere Jahre bis Jahrzehnte auf eine letztinstanzliche Entscheidung warten müsste, unmittelbar nach Erlass der einstweiligen Verfügung "geschlagen" geben. Ironischerweise stellt sich also gerade die lange Verfahrensdauer als ein Umstand dar, der zur effektiven Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen beiträgt.

   










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