- Erhöhung der amtlichen Gebühren:
Die Gebühren für die Anmeldung und Verlängerung einer Marke wurden deutlich erhöht. Die amtliche Gebühr für die Anmeldung einer Marke in einer Klasse beträgt nunmehr 9.000 INR (ca. 130 EUR), was einer Erhöhung gegenüber den früheren Gebühren um ca. 150% entspricht. Allerdings wurden nun vergünstigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen eingeführt, die für eine Markenanmeldung in einer Klasse lediglich umgerechnet ca.65 EUR zahlen müssen.
- Antrag auf beschleunigtes Eintragungsverfahren:
Gegen Zahlung einer Gebühr von ca. 565 EUR gibt es nun die Möglichkeit, einen Antrag auf beschleunigte Prüfung zu stellen. Die Markenanmeldung soll dann grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten geprüft werden.
- Nachweise bei der Anmeldung von Benutzungsmarken:
Im indischen Markenrecht gilt der Erstbenutzungsgrundsatz, d.h. die Priorität und Inhaberschaft einer Marke wird vor allem danach bestimmt, wer die Marke zuerst gutgläubig benutzt hat. Da die Erstbenutzung vor dem Tag der Anmeldung der Marke liegen kann, gab es bislang die Möglichkeit, bei der Markenanmeldung in Bezug zu bestimmten Waren/Dienstleitungen eine frühere Priorität durch Erstbenutzung zu beanspruchen. Bislang wurden die Angaben des Markenanmelders durch das Markenamt nicht überprüft. Nunmehr schreiben die Trade Marks Rules, 2017 vor, dass bereits bei der Markenanmeldung dem Markenamt entsprechende Nachweise und eine eidesstattliche Versicherung einzureichen sind, aus denen sich die frühere Priorität durch Erstbenutzung ergibt. In welchem Umfang und in welchem Verfahrensstadium diese Nachweise einzureichen sind, ist bislang aber noch ungeklärt und wird sich erst in der Praxis zeigen.
- Anmeldung einer Marke mit weitem Warenverzeichnis:
Das indische Markenamt kann Anmeldungen mit einem sehr großen Warenverzeichnis nunmehr zurückweisen, sofern nicht vom Anmelder dargelegt wird, dass eine Benutzung der Marke für alle der angemeldeten Waren und Dienstleistungen tatsächlich erfolgt oder zumindest realistisch ist. Im Gegenzug sind die zusätzlichen Gebühren weggefallen, die das Markenamt bei Warenverzeichnissen über 500 Zeichen berechnet hat. Auch unter der alten Markenverordnung hatte das Markenamt gemäß Sec. 25 Abs. 15 Trade Marks Rules, 2002 das Recht, ein zu weit gefasstes Warenverzeichnis zu beanstanden. Davon wurde in der Praxis bislang aber kaum Gebrauch gemacht.
- Eintragung einer Marke als „bekannte Marke" (well-known):
Ein Markenanmelder hat nun die Möglichkeit, zu beantragen, dass seine Marke vom indischen Markenamt als „bekannte Marke“ eingestuft wird. Für den Antrag auf Prüfung, ob eine Marke als „well-known“-Marke einzustufen ist, fällt eine Gebühr von 100.000 INR (1.415 EUR) an. Sofern das indische Markenamt eine Marke als „bekannte Marke“ einstuft, haben Dritte 30 Tage Zeit, gegen diese Einstufung Beschwerde einzureichen.
Bekannte Marken genießen nach dem indischen Markengesetz in Anmelde-, Widerspruchs- und Verletzungsverfahren einen weitaus größeren Schutz, da diese insbesondere auch im Warenunähnlichkeitsbereich geschützt werden und das Markenamt ähnliche jüngere Marken von Amts wegen zurückzuweisen hat. Da die Einstufung einer Marke als „bekannt“ damit den Markenschutz in Indien erheblich erweitert, muss ein solcher Antrag an das Markenamt gut begründet und mit Nachweisen untermauert werden. Hierbei stellt sich als Vorteil dar, dass das indische Markengesetz bereits diverse Kriterien für die Einstufung einer Marke als „well-known“ vorgibt. Ein entscheidendes Kriterium ist dabei, dass die Marke nicht in ganz Indien bekannt sein muss, sondern nur in den relevanten Verkehrskreisen. Wenn es daher z.B. nur wenige Abnehmer in Indien für die unter der Marke vertriebenen Waren gibt, kann schon eine Bekanntheit unter diesen wenigen indischen Abnehmern ausreichen, um eine Einstufung der Marke als „well-known“ vom indischen Markenamt zu bekommen.
- Neue Regelungen zur Anmeldung von Hörmarken:
Das indische Markengesetz erlaubt grundsätzlich auch die Anmeldung von Hörmarken. Die Trade Marks Rules, 2017 bieten nun die Möglichkeit, eine MP3-Datei zu hinterlegen, sofern die Tonabfolge nicht länger als 30 Sekunden beträgt und die Datei eine gute Klangqualität aufweist. Daneben ist eine grafische Darstellung der Notationen einzureichen.
- Zustellung per E-Mail und Zustellfiktion:
Die neue Markenverordnung gibt dem indischen Markenamt das Recht, etwaige Schriftstücke an die bei der Markenanmeldung in Indien hinterlegte Adresse per Post oder E-Mail zu senden. Die Zustellung gilt bereits dann als erfolgt, wenn das Markenamt nachweisen kann, dass die Post bzw. die E-Mail versendet wurde. Da die Frist zur Erwiderung auf eine Beanstandung des indischen Markenamts grundsätzlich nur ein Monat beträgt, ist daher besonders wichtig, einen zuverlässigen Dienstleister für die Markenanmeldung auszuwählen.
- Aufspaltung der Markenanmeldung im Falle eines Widerspruchs:
Die Trade Marks Rules, 2017 bieten nun die Möglichkeit, im Falle eines Widerspruchs die Markenanmeldung aufzusplitten. Auf diese Weise kann die Marke bezüglich der nicht widersprochenen Waren/Dienstleistungen eingetragen werden, bevor über das Widerspruchsverfahren entschieden worden ist.
- Verkürzung der Dauer des Widerspruchsverfahrens:
Parteien eines Widerspruchsverfahrens können nunmehr nur noch zweimal einen Antrag auf Verschiebung des Verhandlungstermins beantragen. Dabei müssen die Anträge der Parteien mindestens 3 Tage vor dem Termin gestellt werden. Damit soll die Verfahrensdauer von Widerspruchsverfahren verkürzt werden.
Ferner müssen im Widerspruchsverfahren nun Unterlagen, die zur Substanziierung des Widerspruchs nachzureichen sind, innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden. Die Möglichkeit einer Fristverlängerung gibt es grundsätzlich nicht mehr. Wird die Frist verpasst, gilt der Widerspruch als zurückgenommen. Offenbar steht dem indischen Markenamt aber dennoch weiter ein Ermessenspielraum zu, eine Fristverlängerung zu gewähren.
- Neue Bestimmung bei Übertragung der Marke:
Nach dem indischen Markengesetz kann eine Marke mit oder ohne Geschäftsbetrieb übertragen werden. Nach der neuen Markenverordnung muss der Übertragende neben den bisherigen Voraussetzungen nun auch Unterlagen zu dem Umfang der Benutzung der Marke einreichen. Ferner werden alle Übertragungen im Markenjournal veröffentlicht. Auf Antrag stellt das Markenamt nun auch eine Urkunde aus, aus dem sich die Übertragung der Marke ergibt.
- Markenurkunde nur im Original beweiskräftig:
Die nach der Markeneintragung online abrufbare Markenurkunde soll nunmehr nicht mehr als Beweis in einem Gerichtsverfahren oder zur Inanspruchnahme einer in Indien erlangten Priorität im Ausland dienen können. Nun ist ein Antrag auf Ausstellung und Übersendung einer amtlich beglaubigten Markenurkunde erforderlich.
- Verlängerung der Marke bereits einem Jahr vor Schutzende
Bislang konnte die Verlängerung der Marke erst 6 Monate vor Ende der Markenschutzdauer beantragt werden. Nunmehr kann der Antrag bereit ein Jahr vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden.
Zusammenfassung:
Mit den Trade Marks Rules, 2017 treten neue praxisrelevante Regelungen in Kraft, die das Markenanmelde- und Widerspruchsverfahren in Indien wesentlich beeinflussen können. Viele Regelungen sind allerdings auslegungsbedürftig, so dass erst die Praxis zeigen wird, wie sich die Trade Marks Rules, 2017 tatsächlich auswirken.
Einige Neuerungen sind dabei bereits jetzt sehr zu begrüßen, wie die verschiedenen Regelungen zur Verkürzung der Verfahrendauer, der Möglichkeit des Antrags auf beschleunigte Prüfung oder der Möglichkeit des Antrags zur Festlegung einer Marke als „well-known“. Andere Regelungen erscheinen jedoch restriktiv und bergen die Gefahr gerichtlicher Auseinandersetzungen mit dem Markenamt. So wird dem indischen Markenamt mit den Trade Marks Rules, 2017 nun die Möglichkeit gegeben, eine wirksame Zustellung schlicht durch die Absendung per Post oder E-Mail nachzuweisen. Ob das Schreiben des Markenamts tatsächlich zugestellt wurde, ist jedenfalls nach dem Wortlaut der neuen Regelung unerheblich. Diese Vorschrift hat insofern rechtliche und politische Brisanz, als das indische Markenamt im Jahr 2016 knapp 200.000 Markenanmeldungen schlicht als „zurückgenommen“ gewertet hatte und zwar mit dem formalen Vorwand, dass angeblich die Rechtevertreter auf Beanstandungen des Markenamts nicht geantwortet hätten. In Wahrheit wurden den Rechtevertreter jedoch die Beanstandungen des indischen Markenamts gar nicht formal zugestellt, so dass der Markenanmelder gar keine Kenntnis von der Beanstandung des indischen Markenamtes hatte. Die Entscheidung des Markenamts, rund 200.000 Markenanmeldungen einfach als „zurückgenommen“ zu werten, wurde letztlich vom High Court in Delhi aufgehoben (siehe hier). Es muss nun abgewartet werden, ob diese neue in den Trade Marks Rules, 2017 eingeführte Vorschrift einer gerichtlichen Überprüfung standhält bzw. wie diese Vorschrift vom Markenamt angewendet wird.