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Designrecht im Fachgebiet: IT-, Games und Softwarerecht

Das Designrecht sollte im IT-, Software-& Gamesrecht nicht vernachlässigt werden. Denn ein Designschutz kann schnell und günstig erlangt werden.

   










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In der Praxis wird dem Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) im Bereich IT-, Software-& Gamesrecht bislang wenig Beachtung geschenkt. Unseres Erachtens jedoch zu Unrecht. Zwar wird Computersoftware nicht als Erzeugnis eingestuft wird (§ 1 Nr. 2 DesignG), so dass diese nicht dem Designrecht unterfällt. Allerdings können die Umsetzungsergebnisse einer Software dem Designschutz zugänglich sein, wie z.B. Icons, Menüs, Homepagegestaltungen, ganze Websites (Screen-Design) oder die Verpackung der Software. Solche Icons etc. können bei den weltweiten Verbreitungsmöglichkeiten von Software einen nicht unerheblichen Wert erlangen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

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