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InDe® Rechtsanwälte erwirken wichtiges Urteil für die SEO-Branche: Werden in einem Vertrag zur Suchmaschinen-Optimierung keine eindeutigen erfolgsbezogenen Ziele festgelegt, liegt grundsätzlich ein Dienstvertrag vor. Die Vergütung ist daher zu zahlen, auch wenn es tatsächlich nicht zur einer Verbesserung der Positionierung in der Trefferliste gekommen ist.

LG Berlin, Urteil vom 15.01.2014 (Az. 22 O 186/13)

In einem Gerichtsverfahren vor dem LG Hamburg haben InDe® Rechtsanwälte eine Filmproduzentin gegen einen deutschen Fernsehsender wegen urheberrechtsverletzender Ausstrahlungen von Wiederholungssendungen vertreten. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG Hamburg stimmte der Fernsehsender einem Vergleich auf Nachvergütung der Wiederholungsendungen in höheren fünfstelligem Bereich zu.

FAZ vom 31.10.12, Nr. 254, Seite 19: "Die Kanzlei bietet dank exzellenter Vernetzung eine Rechtsdienstleistung an, die viele große Kanzleien sicherlich gerne anbieten würden, an der sie aber aufgrund der schwierigen Marktverhältnisse scheitern. Nicht zuletzt deshalb ist ein Standbein der Kanzlei auch die Beratung anderer Kanzleien".

Zitat aus der Laudatio bei der Preisverleihung für den dritten Platz "beste Kanzleigründung zwischen 2008 und 2010", den InDe® Rechtsanwälte vom Soldan-Institut verliehen bekommen haben.

Dissertation von Dr. Oliver S. Hartmann (Partner von InDe® Rechtsanwälte) über "Das Markenrecht in Indien" wird mit Karlheinz Quack Preis ausgezeichnet (siehe hier). Das Werk ist in der "grünen Reihe" des Max Planck-Instituts erschienen und zählt mittlerweile als Standardwerk zum indischen Markenrecht (hier gehts zum Verlag).

 

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