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Ist ein Patent in Indien wirksam erteilt worden, können die aus dem Patent resultierenden Rechte vor den indischen Gerichten durchgesetzt werden, und zwar auch zugunsten von ausländischen Unternehmen. Auch im umgekehrten Fall, d.h. wenn ein ausländisches Unternehmen ein zugunsten eines Dritten in Indien eingetragenes Patent benutzen will, sollte das ausländische Unternehmen nicht der irrigen Annahme unterliegen, dass Patentrechte in Indien ohnehin nicht durchsetzbar seien.

Asienworkshop IHK Frankfurt am 27. März 2019

Fachtagung „Medizintechnik – Wachstumsmarkt Asien“ der MedicalMountains AG

Am 6. März 2017 ist in Indien eine neue Markenrechtsverordnung in Kraft getreten (Trade Marks Rules, 2017). Die neuen markenrechtlichen Regelungen führen zu einigen wesentlichen Änderungen bei der Markenanmeldung und im Widerspruchsverfahren. Für ausländische Markeninhaber ergeben sich durch die Änderungen zum Teil Chancen, einen schnelleren und stärkeren gesetzlichen Markenschutz in Indien zu erlangen, andererseits werden dem indischen Markenamt aber auch weitreichende Kompetenzen eingeräumt, die es schwieriger machen können, überhaupt eine Markeneintragung in Indien zu bekommen. Im Folgenden geben wir einen (nicht abschließenden) Überblick über die neuen Regelungen der Trade Marks Rules, 2017:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgt der Auffassung des Generalanwalts und erklärt Safe-Harbor für ungültig. Damit wird der Datenübermittlung vieler Internetkonzerne in die USA die bisherige Rechtsgrundlage entzogen. Betroffen ist nicht nur Facebook.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.10.2015, Rechtssache C-362/14 (hier geht's zum Urteil)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgt der Auffassung des Generalanwalts und erklärt Safe-Harbor für ungültig. Damit wird der Datenübermittlung vieler Internetkonzerne in die USA die bisherige Rechtsgrundlage entzogen. Betroffen ist nicht nur Facebook.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.10.2015, Rechtssache C-362/14 (hier geht's zum Urteil)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgt der Auffassung des Generalanwalts und erklärt Safe-Harbor für ungültig. Damit wird der Datenübermittlung vieler Internetkonzerne in die USA die bisherige Rechtsgrundlage entzogen. Betroffen ist nicht nur Facebook.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.10.2015, Rechtssache C-362/14 (hier geht's zum Urteil)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgt der Auffassung des Generalanwalts und erklärt Safe-Harbor für ungültig. Damit wird der Datenübermittlung vieler Internetkonzerne in die USA die bisherige Rechtsgrundlage entzogen. Betroffen ist nicht nur Facebook.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.10.2015, Rechtssache C-362/14 (hier geht's zum Urteil)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgt der Auffassung des Generalanwalts und erklärt Safe-Harbor für ungültig. Damit wird der Datenübermittlung vieler Internetkonzerne in die USA die bisherige Rechtsgrundlage entzogen. Betroffen ist nicht nur Facebook.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.10.2015, Rechtssache C-362/14 (hier geht's zum Urteil)