Urheberrecht im Produkt- & Markenpiraterie

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Urheberrecht Das Urheberrecht hat im Internet eine zentrale Bedeutung. So gut wie jedes Sprachwerk (z.B. Zeitungsartikel, Posting), jede Fotografie, jedes Musikstück etc. steht – unabhängig von einem ©-Vermerk – unter dem Schutz des Urheberrechts. Zwar eröffnet das Internet die Möglichkeit, einfach urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren und zu verbreiten. Dennoch ist das Internet kein – auch nicht bei Werken unter Creative Common-Lizenzen – urheberrechtsfreier Raum. Soweit Urheberrechte verletzt werden, drohen Abmahnungen mit Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Anwaltskostenerstattungsansprüchen, z.T. sogar strafrechtliche Verfolgung. Umgekehrt eröffnet das Urheberrecht aber auch die Möglichkeit, Werke umfassend, weltweit und schnell wirtschaftlich zu verwerten. Das Internet stellt hierbei eine immer wichtigere Einnahmequelle dar; viele Künstler, Autoren und andere Rechtsinhaber verwerten ihre Werke zunehmend auch online. Das Urheberrecht ist eines unserer Spezialgebiete, so haben wir unter anderem ein „Präzedenzurteil“ für Autoren bzgl.

   

Allgemeines Vertragsrecht im Patent-, Know How & Erfinderrecht

Die Gestaltung von Patentverträgen erfordert besonderes Fachwissen, Erfahrung und Kreativität. Vertrauen Sie unserer Expertise.

   










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Das allgemeine Vertragsrecht spielt bei der Verwertung von geistigen Eigentumsrechten eine zentrale Rolle.

Mit Hilfe von Lizenzverträgen wird Rechteinhabern eine umfassende kommerzielle Verwertung ihrer Schutzrechte ermöglicht. Zugleich erhalten Lizenznehmer die Gelegenheit, etablierte Marken, wertvolle Erfindungen, urheberrechtlich geschützte Werke etc. gegen ein Entgelt nutzen zu dürfen, ohne diese selbst durch eigene Leistung erschafft zu haben. Das Lizenz- und Vertragsrecht ist eine äußert komplexe und anspruchsvolle Rechtsmaterie, mit der angesichts des Werts von Schutzrechten nur spezialisierte Juristen betraut werden sollten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

Gebrauchsmusterrecht im Patent-, Know How- & Erfinderrecht

Sie wollen ihre Erfindungen schützen oder wurden wegen einer Patentverletzung verklagt? Wir vertreten Sie mit Hilfe unser kooperierenden Patentanwälte.

   










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Technische Innovationen können - soweit es sich nicht um Verfahrenserfindungen - handelt, auch über das Gebrauchsmustergesetz (kurz GebrMG) geschützt werden. Schutzgegenstand und Schutzumfang entsprechen dabei weitestgehend dem Patentrecht.

Für den Gebrauchsmusterschutz ist eine Anmeldung beim DPMA erforderlich. Das DPMA prüft allerdings nicht - anders als im Patentrecht - die materiellen Schutzvoraussetzungen, also z. B. nicht die "Neuheit" der Erfindung und den erfinderischen Schritt. Ein Gebrauchsmuster eignet sich aufgrund der niedrigen Kosten vor allem für kleinere und mittelgroße Unternehmen (KMUs). Auch für Erfindungen, bei denen noch nicht feststeht, ob bzw. wie diese wirtschaftlich verwertet werden, kann eine Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll sein. Da das DPMA nur die formellen Voraussetzungen prüft, ist man jedoch besonders auf anwaltliche Beratung angewiesen, um bei einer späteren Verletzung tatsächlich optimal geschützt zu sein.

Das Gebrauchsmuster hat einige weitere Vorteile. So kennt das Gebrauchsmuster z.B. eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten für eigene Veröffentlichung oder Benutzung, so dass für in den letzten 6 Monaten selbst veröffentlichte Erfindungen noch ein Schutz erlangt werden kann. Zudem steht eine Benutzung vor dem Anmeldetag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Schutzfähigkeit - abgesehen von einer schriftlichen Beschreibung - nicht entgegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Patentrecht im Fachgebiet Patent-, Know How & Erfinderrecht

Sie wollen Ihre Erfindungen schützen oder wurden wegen Patentverletzung verklagt? Wir vertreten Sie mit Hilfe unserer kooperierenden Patentanwälte

   










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Technische Erfindungen werden vorrangig über das Patentgesetz (PatG) geschützt. Dazu ist eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz DPMA) erforderlich. Die Erfindung kann bis zu 20 Jahren geschützt werden. Ein "Gemeinschaftspatent" - ähnlich einer Gemeinschaftsmarke (siehe hier) - existiert bislang nicht. Allerdings ist im Wege der verstärkten Zusammenarbeit nunmehr das EU-Patent ("Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung" - EPeW) verabschiedet worden, dass in der gesamten Europäischen Union einheitliche Gültigkeit hat. Der Vorteil liegt vor allem in der erheblichen Senkung der Übersetzungskosten. Daneben kann man beim Europäischen Patentamt (EPA) mit nur einer Anmeldung beliebig viele nationale Patente der einzelnen Mitgliedsstaaten erhalten. Auf internationaler Ebene erleichtert das sog. PCT-Verfahren eine Patentanmeldung auch für Länder außerhalb der EU.

Grundsätzlich ist der Erfinder der Inhaber des Patentes und damit Rechteinhaber. In der Praxis werden technische Erfindungen aber oftmals im Rahmen von Arbeitsverhältnissen gemacht. Man spricht insoweit von Arbeitnehmererfindungen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber prinzipiell das Recht, die Erfindung zu benutzen. Allerdings hat der Arbeitnehmer-Erfinder ein Recht auf angemessene Vergütung; Einzelheiten regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz (kurz: ArbNErfG).

Ein Patent wird von den Patentämtern auf allen Gebieten der Technik erteilt, wenn die Erfindung "neu" ist, einen "erfinderischen Schritt" beinhaltet und "gewerblich anwendbar" ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von den Patentämtern geprüft und erst nach Eintragung hat das Patent volle Rechtsgültigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Designrecht im Patent-, Know How- & Erfinderrecht

Sie wollen Erfindungen schützen oder wurden selbst bereits verklagt? Wir vertreten Sie mit Hilfe unserer kooperierenden Patentanwälte.

   










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Das Designgesetz schützt den ästhetischen Eindruck, also das "Design" eines Erzeugnisses und gewährt seinem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zur kommerziellen Nutzung und Verwertung. Der Inhaber eines Designs kann Dritten also insbesondere die Benutzung seines Designs untersagen und Lizenzen an seinem Design einräumen. Im Falle einer Eintragung des Designs beim europäischen Harmonisierungsamt gilt dieser Schutz sogar europaweit. Für den Schutz von technischen Innovationen kann das Designrecht z.B. dann relevant werden, wenn der Patentschutz bereits abgelaufen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Urheberrecht im Patent-, Know How- & Erfinderrecht

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Technische Innovationen können unter Umständen auch über das Urhebergesetz geschützt werden. Zwar schützt das Urheberrecht nicht die Idee als solche, allerdings bietet das Urheberrecht einen effektiven Schutz gegen die vollständige Kopie bzw. die Kopie eines wesentlichen Teils des geschützten Werkes. Der Vorteil gegenüber den technischen Schutzrechten besteht vor allem in der längeren Schutzdauer von weit über 70 Jahren. Darüber hinaus entsteht der Schutz - sofern die erforderliche Schöpfungshöhe besteht - automatisch, ohne Anmeldung und den damit verbundenen Kosten. Das Urheberrecht kann den patentrechtlichen Schutz also ergänzen und umgekehrt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

Wettbewerbsrecht im Patent-, Know How- & Erfinderrecht

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Das Wettbewerbsrecht kann für technische Innovationen in erster Linie unter dem Aspekt des sog. "Know How-Schutzes" (§§ 17, 18 UWG) relevant werden. Der Schutz durch Geheimhaltung ist die riskanteste Art, sich ein Monopol für eine technische Innovation zu sichern. Der Vorteil besteht darin, dass dieser Schutz - soweit das Geheimnis bestehen bleibt - im Unterschied zum zeitlich begrenzten Patentschutz unendlich lang fortbestehen kann. Umgekehrt schützt die bloße Geheimhaltung aber nicht vor der Aufdeckung der geheim gehaltenen Erfindung oder vor der Nachahmung durch Dritte (sog. reverse-engineering). Dadurch wird auch die wirtschaftliche Verwertung zum Risiko.

Welche Strategie für den Schutz einer technische Innovation optimal ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Schutz über die Geheimhaltung kann jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen z.B. für den Patent- oder Gebrauchsmusterschutz nicht vorliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Markenrecht im Patent-, Know How- & Erfinderrecht

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Auch das Markenrecht kann beim Schutz technischer Innovationen eine große faktische Relevanz haben. Zwar kann mit dem Markenrecht nicht die Erfindung bzw. Idee als solche geschützt werden. Der Vorteil des Markenschutzes liegt allerdings in der unbegrenzten Schutzdauer, die über die Patentlaufzeit hinausgeht. Dies kann von großer wirtschaftlicher Relevanz sein. Denn während der Patentlaufzeit kann der "Name" des Produkts eine große Bekanntheit erreichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Fachgebiet: Patent, Know How & Erfinderrecht

Klicken Sie oben auf die orange hervorgehobenen Rechtsgebiete, um mehr Infos zu deren Bedeutung zu erhalten.

   










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Technologische Innovationen können für Unternehmen die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz ausmachen. Das "Patent-, Know-how & Erfinderrecht" befasst sich vor allem mit der Frage der Schutzfähigkeit, der Inhaberschaft, der Verteidigung und wirtschaftlichen Verwertung von technischen Erfindungen und Know-How (Geschäftsgeheimnisse). Von Relevanz sind naturgemäß vor allem das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, z.T. können beim Schutz von Erfindungen und Know-How aber auch das Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht Bedeutung erlangen. Für die Frage der wirtschaftlichen Verwertung technischer Erfindungen und Know-How, ist das allgemeine Lizenz- und Vertragsrecht von tragender Bedeutung.