Sonstige Rechtsgebiete im Fachgebiet IT, Sofware- & Gamesrecht

Das IT-, Software- & Gamesrecht ist eine Querschnittsmaterie. Wir vertreten in dieser komplexen Rechtsmaterie mit Fachkompetenz und Erfahrung.

   










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Da sich das IT-, Software- & Gamesrecht aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete zusammensetzt, können noch zahlreiche weitere gesetzliche Regelungen relevant werden.

So können z.B. (Computer-)Chip Layouts über das Halbleiterschutzgesetz geschützt werden. Hierzu ist grundsätzlich eine Anmeldung bei DPMA erforderlich, die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Theoretisch kann der Schutz von Chip-Layouts durchaus sinnvoll sein, da deren Kopie günstig und daher für Entwickler gefährlich sein kann.

Die Anmeldestatistik des DPMA zeigt jedoch, dass der Halbleiterschutz wegen der rapiden technischen Entwicklung für die Softwarehersteller eher geringe praktische Relevanz hat. Anders jedoch z.B. das Insolvenzrecht. Bislang gelten Lizenzen - also Nutzungsrechte an geistigem Eigentum - in Deutschland als nicht insolvenzfest.Im Falle der Insolvenz eines Softwareunternehmens hat der Insolvenzverwalter daher grundsätzlich die Möglichkeit, bestehende Lizenzverträge mit Lizenznehmern zu kündigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Designrecht im Fachgebiet: IT-, Games und Softwarerecht

Das Designrecht sollte im IT-, Software-& Gamesrecht nicht vernachlässigt werden. Denn ein Designschutz kann schnell und günstig erlangt werden.

   










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In der Praxis wird dem Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) im Bereich IT-, Software-& Gamesrecht bislang wenig Beachtung geschenkt. Unseres Erachtens jedoch zu Unrecht. Zwar wird Computersoftware nicht als Erzeugnis eingestuft wird (§ 1 Nr. 2 DesignG), so dass diese nicht dem Designrecht unterfällt. Allerdings können die Umsetzungsergebnisse einer Software dem Designschutz zugänglich sein, wie z.B. Icons, Menüs, Homepagegestaltungen, ganze Websites (Screen-Design) oder die Verpackung der Software. Solche Icons etc. können bei den weltweiten Verbreitungsmöglichkeiten von Software einen nicht unerheblichen Wert erlangen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Sonstige Fachgebiete im Fachgebiet: IT-, Software- & Gamesrecht

Das IT-, Software- & Gamesrecht ist eine Querschnittsmaterie. Wir vertreten in dieser komplexen Rechtsmaterie mit Fachkompetenz und Erfahrung

   










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Da sich das IT-, Software- & Gamesrecht aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete zusammensetzt, können noch zahlreiche weitere gesetzliche Regelungen relevant werden. So können z.B. (Computer-)Chip Layouts über das Halbleiterschutzgesetz geschützt werden. Hierzu ist grundsätzlich eine Anmeldung bei DPMA erforderlich, die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Theoretisch kann der Schutz von Chip-Layouts durchaus sinnvoll sein, da deren Kopie günstig und daher für Entwickler gefährlich sein kann. Die Anmeldestatistik des DPMA zeigt jedoch, dass der Halbleiterschutz wegen der rapiden technischen Entwicklung für die Softwarehersteller eher geringe praktische Relevanz hat. Anders jedoch z.B. das Insolvenzrecht. Bislang gelten Lizenzen - also Nutzungsrechte an geistigem Eigentum - in Deutschland als nicht insolvenzfest. Im Falle der Insolvenz eines Softwareunternehmens hat der Insolvenzverwalter daher grundsätzlich die Möglichkeit, bestehende Lizenzverträge mit Lizenznehmern zu kündigen. Es besteht also die Gefahr, dass ein Lizenznehmer im Insolvenzfall unter Umständen seine Nutzungsrechte verliert, obwohl er ggf. hohe Summen für die auf ihn angepasste Individualsoftware ausgegeben hat. Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der "Insolvenzfestigkeit von Software" wurde mittlerweile ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung eingebracht (§ 108a InsO-E), so dass sich in Zukunft diese Problematik ggf. entschärfen wird.

   

Patentrecht im Fachgebiet: IT-, Software- & Gamesrecht

Unter gewissen Voraussetzungen kann auch Software patentrechtlich geschützt sein. Wir helfen mit unserer patentrechtlichen Expertise.

   










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Software ist in erster Linie als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt (siehe unseren Beitrag zum Rechtsgebiet Urheberrecht). Aufgrund der "Schwächen" des Urheberrechtsschutzes ist in der Softwarebranche allerdings der patentrechtliche Schutz von Software besonders begehrt.

Denn das Patentrecht schützt auch die der Software zugrunde liegenden Ideen und Algorithmen, was vom Urhebergesetz gerade nicht geschützt wird. In Deutschland bestimmt § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG allerdings, dass Software nicht patentierbar ist. Jedoch können sog. softwarebezogene oder computerimplementierte Erfindungen unter Umständen patentrechtlich geschützt werden, sofern die Software eine technische Aufgabe löst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Urheberrecht im Fachgebiet: IT-, Software- & Gamesrecht

Das Urheberrecht hat im IT-, Software- & Gamesrecht eine große Bedeutung. Wir helfen Ihnen mit unserer Fachexpertise und Erfahrung.

   










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Das Urheberrecht nimmt im IT-, Software- & Gamesrecht eine wichtige Stellung ein. Computerprogramme werden als Sprachwerke durch das Urhebergesetz geschützt (vgl. §§ 69a ff. UrhG) - unabhängig von der Programmiersprache oder der Art der Software (Standard- oder Individualsoftware).

Schutzgegenstand ist dabei allerdings lediglich das Werk, d. h. die konkrete Ausdrucksform. Die Software ist damit vor der identischen oder bearbeiteten Übernahme des Programmcodes geschützt, jedoch nicht vor der Übernahme der zugrunde liegenden Ideen und der Algorithmen.

Deshalb ist auch der parallele patentrechtliche Schutz von Computerprogrammen für die Softwarehersteller so erstrebenswert. Denn das Patentrecht schützt die Lösung eines technischen Problems, also eben gerade auch die der Software zugrunde liegende "Idee".

Unabhängig von der Frage des patent- und urheberrechtlichen Schutzes der Software als solche, können auch die Begleitmaterialien der Software - wie z.B. Bedienungsanleitungen oder wissenschaftliche bzw. technische Beschreibung - als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein.

Außerdem kann unter Umständen die Bildschirmoberfläche als Sprachwerk, als Werk der bildenden Kunst oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art dem Urheberrechtsschutz unterfallen (strittig). Bei besonderer kreativer Gestaltung von Bild- und Tonfolgen - z. B. bei Computerspielen - kommt darüber hinaus auch der Schutz als Filmwerk in Betracht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Wettbewerbsrecht im Fachgebiet: IT-, Software- & Gamesrecht

Sie wurden wegen Wettbewerbsrechtsverletzung abgemahnt oder Ihre Konkurrenten verhalten sich wettbewerbswidrig? Wir helfen!

   










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Das Wettbewerbsrecht hat im IT-, Software- und Gamesrecht eine eher ergänzende und Lücken füllende Funktion, da der primäre Schutz über das Urheber- und Patentrecht erreicht wird. Gleichwohl kann bei der Entwicklung und beim Vertrieb - wie bei jedem anderen Produkt - das Wettbewerbsrecht relevant werden.

So können z.B. wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Nachahmung, der Übernahme fremder (Programmier-) Leistungen, der vergleichenden, verschleiernden und irreführenden Werbung oder der Technologiespionage entstehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Vertragsrecht im Fachgebiet:It-, Software- & Gamesrecht

Das Vertragsrecht spielt in der IT-, Software- & Gamebranche eine wichtige Rolle. Wir helfen Ihnen mit unserer Fachexpertise und Erfahrung.

   










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Im Softwarerecht bestehen zahlreiche vertragliche Besonderheiten, angefangen von der Entwicklungs- und Finanzierungsphase bis hin zu der wirtschaftlichen Verwertung der Software.

Wir verstehen die rechtlichen Eigenarten von Sachverhalten mit IT- und Softwarebezug und begleiten Ihre Projekte in jeder Phase umfassend und kompetent - von der Idee bis zum weltweiten Vertrieb. Wir erstellen und prüfen für Sie z.B. Nutzungsbedingungen, Lizenzverträge sowie Distributions-, Entwicklungs- und Softwareüberlassungsverträge. Da die Lizenzbedingungen oftmals vorformuliert und standardmäßig verwendet werden, sind dabei vor allem die AGB-rechtlichen Besonderheiten zu beachten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Markenrecht im Fachgebiet: IT-, Software- & Gamesrecht

Der Name von „IT-Produkten“ kann einen hohen wirtschaftlichen Wert haben. Wir helfen Ihnen!

   










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Das Kennzeichenrecht schützt den Firmennamen und die Marken des Softwareherstellers sowie den Namen des Computerprogramms als sog. Werktitel. Der Firmen- und Werktitelschutz entsteht automatisch ab Benutzungsaufnahme, während Marken in der Regel erst durch Eintragung beim Markenamt Schutz erlangen (Ausnahme: Schutz durch Verkehrsgeltung oder Bekanntheit). Oftmals kann ein Zeichen auch doppelt geschützt sein. So ist z.B. das Wort "Microsoft" automatisch als Firmenname geschützt, ist aber gleichzeitig auch als Marke eingetragen. Genauso verhält es sich mit der Bezeichnung "Windows", das sowohl Werktitelschutz als auch Markenschutz genießt.

Ein solcher zusätzlicher Markenschutz kann aus verschiedenen Gründen vorteilhaft sein, so z.B. um einen größeren Schutzumfang zu erlangen, für bessere Beweis- oder Lizenzierungsmöglichkeiten oder für einen einfacheren Erhalt des Schutzrechtes (Benutzungsunterbrechung können den Firmen- und Werktitelschutz entfallen lassen, den Markenschutz hingegen nicht). Zudem können über das Markenrecht auch bestimmte Elemente der Software gesondert geschützt werden, wie z.B. ein bestimmter Slogan, ein besonderer Jingle als Hörmarke (z.B. Intel-Musik) oder die Softwareverpackung als 3-D-Marke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Fachgebiet: IT-, Software- & Gamesrecht

Klicken Sie oben auf die orangenen Rechtsgebiete, um mehr Infos zu deren Bedeutung im Fachgebiet " IT-, Software- & Gamesrecht" zu erhalten.

   










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Beim IT-Recht (Informationstech-nologierecht oder auch "EDV-Recht" bzw. "Computerrecht" genannt) handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, dass nicht in einem einzelnen Gesetz speziell erfasst oder definiert ist.

Ein wesentlicher Schwerpunkt des IT-Rechts ist insbesondere das Software-, Datenschutz- und Vertragsrecht, aber auch z.B. das Telekommunikationsrecht. Im weiteren Sinne fasst man unter das IT-Recht z.T. auch generell das "Internet- und Domainrecht" oder das "E-Commerce-Recht", was wir jedoch aufgrund der rechtlichen Besonderheiten unter eigene Rubriken.
Das Softwarerecht befasst sich vor allem mit den rechtlichen Fragen des Schutzes und der wirtschaftlichen Verwertung von Computerprogrammen und Datenbanken. Von großer Bedeutung ist dabei das Urheber- und Patentrecht, relevant werden kann aber auch z.B. das Marken-, Datenschutz-, Telekommunikations- und Vergaberecht.