Patentrecht im Fachgebiet: Abmahnungen und Prozessrecht

Sie wurden wegen einer Patentverletzung abgemahnt oder sind selbst der Auffassung, dass Ihr Patent verletzt wurde? Wir helfen!

   










Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 0

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]inde.eu

 

Patente und Gebrauchsmuster gehören zu den technischen Schutzrechten. Es handelt sich um sog. Registerrechte, d.h. für die Entstehung des Schutzes ist eine Eintragung beim entsprechenden Patentamt erforderlich. Schutzgegenstand sind technischen Erfindungen bzw. Leistungen. Diese können für Unternehmen von existenzieller Bedeutung sein. Eine technologische Erfindung kann ganz neue Geschäftsfelder und gar Industrien erschaffen, ein komplettes Geschäftsmodell kann von einer technischen Erfindung bzw. Leistung abhängen. In vielen Branchen - wie z.B. in der Pharma-, Computer- und Elektronikindustrie - ist die ständige technische Weiterentwicklung des Produkt-
portfolios essenziell, um sich im Leistungswettbewerb behaupten zu können. Die widerrechtliche Benutzung einer solchen Erfindung erspart einem Verletzer jahrelange mühselige Forschungsarbeit und kann das forschende Unternehmen wirtschaftlich schwer schädigen. Dementsprechend ist eine effektive Verteidigung technischer Schutzrechte gegen Verletzungshandlungen unerlässlich.

Im Patent- und Gebrauchsmusterrecht besteht bei gerichtlichen Auseinandersetzungen - wie im Markenrecht - eine besondere ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte, unabhängig vom Streitwert. Das gilt selbst dann, wenn man lediglich die Kosten einer Abmahnung einklagt. Dies hat zur Folge, dass bei patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Streitigkeiten stets Anwaltszwang besteht.

Obwohl auch in patent- oder gebrauchsmusterrechtlichen Streitigkeiten wegen der möglichen schwerwiegenden Auswirkungen ein schnelles Vorgehen geboten ist, sind die Gerichte - jedenfalls in patentrechtlichen Fällen - zurückhaltend mit dem Erlass von einstweiligen Verfügungen. Ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird wegen der zugrunde liegenden komplexen technischen Materie als ungeeignet angesehen; darüber hinaus kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu äußerst wirtschaftlich einschneidenden Konsequenzen für den Verfügungsgegner haben. Eine einstweilige Unterlassungsverfügung wird von den Gerichten daher in der Regel nur dann gewährt, wenn das Patent bereits mind. zwei Nichtigkeitsverfahren überlebt hat. Entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung wird der Streitwert in patentrechtlichen Verfahren in der Regel ab 500.000 EUR aufwärts festgelegt. Auf die unterliegende Partei - sei es lediglich im Rahmen einer Abmahnung oder im gerichtlichen Verfahren - kommen daher erhebliche Kosten zu, wobei sich die anwaltlichen Kosten bei Mitwirkung eines Patentanwalts sogar verdoppeln können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Designrecht im Fachgebiet: Abmahnungen & Prozessrecht

Sie wurden wegen Designverletzung abgemahnt oder sind selbst der Auffassung, dass Ihre Designs verletzt wurden? Wir helfen!

 

 











Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 0

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]inde.eu

 

Das Designrecht (=Geschmacksmusterrecht) hat in den letzten Jahren - insbesondere nach der Reform des Geschmacksmustergesetzes - erheblich an Bedeutung gewonnen. Es schützt die äußere Gestaltung bzw. den ästhetischen Eindruck eines Erzeugnisses und kann - wie die ICE-Entscheidung des BGH zeigt - auch sehr praxisrelevante Auswirkungen in der Werbewirtschaft haben. So kann über den Designschutz nämlich ggf. auch verhindert werden, dass ein Dritter ein geschmacksmusterrechtlich geschütztes Produkt für Werbemaßnahmen - etwa in Werbeprospekten oder Anzeigen - abdruckt.

Die Verletzung von Designrechten kann ein Unternehmen wirtschaftlich schwer treffen. So kann damit verboten werden, ein für ein Unternehmen ggf. wichtiges Produkt zu vertreiben. Alle Produkte dürfen dann nicht mehr ausgeliefert bzw. müssen sogar ggf. aus dem Markt geholt werden. Der Ausgang einer designrechtlichen Auseinadersetzung kann daher für ein Unternehmen von großer Bedeutung sein (vgl. z.B. den "iPad Streit" zwischen den Unternehmen Samsung und Apple: Neben der Geltendmachung patentrechtliche Ansprüche handelte es sich ebenfalls um eine designrechtliche Streitigkeit). Entsprechend der wachsenden Praxisrelevanz des Geschmacksmusterrechts bekommen designrechtliche Abmahnungen und entsprechende einstweilige Verfügungsanträge eine immer größere Praxisrelevanz. Dabei sind bei geschmacksmusterrechtlichen Streitigkeiten die Besonderheiten des Designrechts zu beachten:

Für den Schutz eines Produktdesigns ist grundsätzlich eine Eintragung des Designs beim DPMA bzw. auf europäischer Ebene beim HABM erforderlich, wobei hierfür sog. "Neuheit" und "Eigenart" des Designs erforderlich sind (zu dem Schutz eines Designs ohne Eintragung siehe genauer hier). Allerdings wird die Schutzfähigkeit des Designs vom DPMA bzw. HABM nicht geprüft, d.h. es werden lediglich die Anmeldeformalien überprüft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Vertragsrecht im Fachgebiet: Abmahnungen und Prozessrecht

Sie wurden wegen einer Vertragsverletzung in Anspruch genommen oder ihr Geschäftspartner hält sich nicht an den Vertrag? Wir helfen!

   










Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 0

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]inde.eu

 

Das Prozessrecht ist für sämtliche Vertragstypen von großer Bedeutung. Verhält sich eine Vertragspartei vertragswidrig - z.B. weil der Vertriebspartner bestimmte "Luxusartikel" vertragswidrig an Dritte außerhalb des Vertriebssystems verkauft -, können entsprechende vertragliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bestehen. Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, müssen die entsprechenden Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Dazu sind fundierte Kenntnisse im Prozessrecht erforderlich, da anderenfalls eine Klage bereits aus formalen Gründen verloren gehen kann.

Auch das Institut der Abmahnung ist bei Vertragsbrüchen relevant. Denn handelt ein Lizenznehmer nicht in Einklang mit dem Lizenzvertrag, ist seine Handlung nicht mehr von dem ihm in dem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechten gedeckt. Neben dem Vertragsbruch begeht er damit auch eine Verletzung des entsprechenden Schutzrechtes. Somit kann z.B. bei einem Verstoß gegen einen Markenlizenzvertrag auch eine Markenverletzung vorliegen,  so
dass der lizenzgebende Markeninhaber gegen den Lizenznehmer alle gesetzlichen markenrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, die er gegenüber einem "normalen" Verletzer haben würde. Auch der vertragswidrig handelnde Lizenznehmer kann daher wegen einer Schutzrechtsverletzung formal abgemahnt werden. Kommt die vertragswidrig handelnde Partei dieser Aufforderung nicht nach, kann - soweit Dringlichkeit - gegeben ist, auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt werden.

Daneben geht es in vertragsrechtlichen Klagen meist um die Zahlung von Schadensersatz für ein vertragswidriges Verhalten oder um eine Klage auf Vertragserfüllung (z.B. Zahlung der Lizenzgebühren, Fertigstellung einer Software etc.). Auch die Zahlung einer Vertragsstrafen im Falle eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung ist häufig Gegenstand von Klageverfahren. Ebenso wird im Urheberrecht die gerichtliche Durchsetzung von Nachvergütungsansprüchen immer häufiger, d.h. wenn der Urheber für die Lizenzierung seiner Werke nicht angemessen von seinem Vertragspartner vergütet wurde (siehe auch im Fachgebiet "Lizenz- & Vertragsrecht").

Schwerpunktmäßig geht es bei vertragsrechtlichen Auseinandersetzungen meist um die Auslegung und Wirksamkeit bestimmter - zum Teil unklar oder mehrdeutig formulierter - Vertragsklauseln. Bei der Vertragsauslegung sind dabei die Besonderheiten der einzelnen Rechtsgebiete zu beachten. So spielt z.B. im Urhebervertragsrecht die sog. Zweckübertragungslehre eine große Rolle. Diese kommt zur Anwendung, wenn es bei der Auslegung des Vertrages Zweifel gibt, welche Nutzungsrechte der Urheber dem Verwerter eigentlich eingeräumt hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Urheberrecht im Produkt- & Markenpiraterie

Platzhalter text hier...

   










Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 0

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]inde.eu

 

Urheberrecht Das Urheberrecht hat im Internet eine zentrale Bedeutung. So gut wie jedes Sprachwerk (z.B. Zeitungsartikel, Posting), jede Fotografie, jedes Musikstück etc. steht – unabhängig von einem ©-Vermerk – unter dem Schutz des Urheberrechts. Zwar eröffnet das Internet die Möglichkeit, einfach urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren und zu verbreiten. Dennoch ist das Internet kein – auch nicht bei Werken unter Creative Common-Lizenzen – urheberrechtsfreier Raum. Soweit Urheberrechte verletzt werden, drohen Abmahnungen mit Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Anwaltskostenerstattungsansprüchen, z.T. sogar strafrechtliche Verfolgung. Umgekehrt eröffnet das Urheberrecht aber auch die Möglichkeit, Werke umfassend, weltweit und schnell wirtschaftlich zu verwerten. Das Internet stellt hierbei eine immer wichtigere Einnahmequelle dar; viele Künstler, Autoren und andere Rechtsinhaber verwerten ihre Werke zunehmend auch online. Das Urheberrecht ist eines unserer Spezialgebiete, so haben wir unter anderem ein „Präzedenzurteil“ für Autoren bzgl.

   

Markenrecht im Fachgebiet: Abmahnungen & Prozessrecht

Sie wurden wegen einer Kennzeichenverletzung abgemahnt oder sind selbst der Auffassung, dass Ihr Kennzeichen verletzt wurde? Wir helfen!

   










Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 0

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]inde.eu

 

Marken sind für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens von elementarer Bedeutung. Sie sind zentrales Marketingmittel und Qualitätsgarant. Entsprechend ihrer Relevanz in einer wettbewerbsorientierten Wirtschaftsordnung müssen sie gegen Verletzungshandlungen effektiv verteidigt werden. Das Instrument der Abmahnung sowie die Prozessführung spielen folglich im Markenrecht eine sehr große Rolle, wobei es hier einige Besonderheiten gibt:

Im Markenrecht besteht - im Unterschied zum Urheberrecht- bei gerichtlichen Auseinander-
setzungen eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte und zwar unabhängig vom Streitwert. Auch wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt - also insbesondere wenn nur die Kosten einer Abmahnung eingeklagt werden - ist daher stets das Landgericht zuständig. Dies hat zur Folge, dass bei markenrechtlichen Streitigkeiten stets ein Anwaltszwang besteht.

Der Erlass einer markenrechtlichen einstweiligen Unterlassungsverfügung kann für ein Unternehmen äußerst einschneidend sein. So kann damit z.B. verboten werden, ein für ein Unternehmen ggf. wichtiges Markenprodukt zu vertreiben und zu bewerben. Alle mit der Marke gekennzeichneten Produkte dürfen dann nicht mehr ausgeliefert bzw. müssen sogar ggf. aus dem Markt geholt werde. Auch etwaige Werbemaßnahmen müssen sofort eingestellt und etwaige Werbematerialien vernichtet werden, so dass die in der Vergangenheit getätigten Werbemaßnahmen alle sinnlos gewesen sein können. Im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung verbleiben daher nur wenige Tage Reaktionszeit, um unter Umständen schwerwiegende Konsequenzen für das eigene Unternehmen abzuwenden. Daher ist eine kompetente Rechtsberatung durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt besonders wichtig.

Bei markenrechtlichen Streitigkeiten ist auch zu beachten, dass die Zivilgerichte an die Markeneintragung gebunden sind, d.h. das Gericht grundsätzlich nicht prüft, ob es sich um ein schutzfähiges Kennzeichen handelt. Denn dies wurde ja bereits durch das Patent- und Markenamt geprüft und bejaht. Wird die Schutzfähigkeit des Kennzeichens in Frage gestellt, muss daher erst ein Löschungs-
verfahren vor dem Bundespatentgericht beantragt werden. Somit kann auch eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt werden, obwohl die Marke vielleicht gar nicht hätte geschützt werden dürfen.

Schadenersatzansprüche können nicht im einstweiligen Rechtschutz durchgesetzt werden, diese können erst in einem Klageverfahren geltend gemacht werden. Solche Schadensersatzansprüche können - soweit eine Markenrechtsverletzung vom Gericht bejaht wird - sehr hoch sein. So kann der Schadenersatz z.B. mit einem prozentualen Anteil auf den Umsatz oder mit einer Lizenzgebühr berechnet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fachgebiet: Abmahnungen & Prozessrecht











Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 0

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]inde.eu

Wettbewerbsrecht im Fachgebiet: Abmahnungen & Prozessrecht

Sie wurden wegen Wettbewerbsrechtsverletzung abgemahnt oder ihre Konkurrenten verhalten sich wettbewerbswidrig? Wir helfen!

   










Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 0

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]inde.eu

 

Ein Großteil der in der Praxis ausgesprochenen Abmahnungen und beantragten einstweiligen Verfügungen haben wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zum Gegenstand. Zum Teil hat sich sogar eine rechtsmissbräuchliche Abmahnpraxis entwickelt, die der Gesetzgeber aber derzeit rechtlich zu begegnen sucht.

Dennoch darf keinesfalls davon ausgegangen werden, dass jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtswidrig sei. Oftmals sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen berechtigt und dienen dem Verbrauchersschutz oder dem Schutz vor dem unlauteren Verhalten eines Konkurrenten. Selbst sog. "Massenabmahnungen" sind nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. I ZR 219/05) macht eine Vielzahl von Rechtsverletzungen eine ebensolche Zahl von Abmahnungen notwendig. Andernfalls wäre das Recht des Einzelnen wertlos. Dabei kommt der Bundesgerichtshof sogar zu dem Ergebnis, dass gerade die Vielzahl von Rechtsverstößen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht und zwar auch dann, wenn der Abmahnende über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Denn es sei nicht zumutbar, die eigenen Mitarbeiter mit zeitaufwendigen Abmahnungen zu betrauen, nur um dem Rechtsverletzer die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen. Nichtsdestotrotz können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen unter bestimmten Voraussetzungen natürlich als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sein. Eine solcher Rechtsmissbrauch kann insbesondere dann vorliegen, wenn nicht der Unterlassungsanspruch, sondern die Erzielung von Abmahngebühren im Vordergrund steht, vgl. § 8 Abs. 4 UWG. In diesen Fällen hat der Abgemahnte sogar gegen den Abmahnenden einen Anspruch, die für die Rechtsverteidigung entstandenen Anwaltskosten beim Abmahnenden erstattet zu verlangen. Es bedarf daher der genauen Prüfung einer wettbewerbsrechtliche Abmahnung, insbesondere um ggf. weitere Kosten - die z.B. durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung entstehen können - zu vermeiden.

Die Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung können sehr unterschiedlich sein. So spielt das Wettbewerbsrecht z.B. beim Internetmarketing (GoogleAds, Affiliate Marketing, vergleichende Werbung, Rabattaktionen etc.), bei der E-Mail-Werbung, aber auch bei "trivialen" Dingen wie bei Informationspflichten (z B. Impressumspflicht, Pflicht zur Widerrufsbelehrung) eine zentrale Rolle. Selbst fehlerhafte AGBs können über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden, da dadurch Wettbewerbsvorteile erreicht und Verbraucher benachteiligt werden können. Oftmals wird das Wettbewerbsrecht auch unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung, des Nachahmungsschutzes, bei geschäfts-
schädigenden Äußerungen oder beim Abfang von Kunden relevant. Ebenso kann aber auch der Irreführungsschutz von großer Bedeutung sein, wie z.B. bei irreführenden Angaben beim Preis oder der Produktbeschreibung. Natürlich können auch spezialgesetzliche Marktverhaltensregeln z.B. aus dem Arzneimittelwerbegesetz, dem Lebensmittelrecht oder Standesrecht Bedeutung erlangen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Persöhnlichkeitsrecht im Fachgebiet: Abmahnungen & Prozessrecht

Sie sind Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung oder werden selbst einer solchen beschuldigt? Wir helfen Ihnen – außergerichtlich und gerichtlich.

   










Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 0

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]inde.eu

 

Rechtstreitigkeiten im Persönlichkeitsrecht sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex. Denn zur Beantwortung der Frage, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist eine umfassende Abwägungsentscheidung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und etwaigen gegenläufigen Rechte - wie insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit - erforderlich.

Gerichtsprozesse sind daher in der Regel mit einem hohen Prozessrisiko behaftet, da diese Abwägungsentscheidung durch das Gericht vorgenommen wird und damit die Bejahung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Ermessen des jeweiligen Richters liegt. Angesicht der Komplexität dieses Themas haben wir dafür ein eigenes Internetportal geschaffen, wo Sie nähere Informationen finden können: www.cybermobbing24.de.

Bei persönlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten ist für den Ausgang einer gerichtlichen Auseinandersetzung oftmals von entscheidender Bedeutung, vor welchem Gericht geklagt wird. So sind z.B. bestimmte Gerichte "bekannt" dafür, das Persönlichkeitsrecht oftmals höher zu gewichten als die Meinungsfreiheit. Eine genaue Kenntnis der von den Spezialkammern ergangenen Rechtsprechung ist daher für eine kompetente Rechtevertretung unerlässlich. Auf die Beauftragung eines im Persönlichkeitsrecht spezialisierten Anwalts sollte daher besonders Wert gelegt werden. Dies auch deshalb, da Persönlichkeitsrechtsverletzungen - insbesondere bei Verletzung der Privats- oder Intimsphäre - für den Betroffenen besonders beeinträchtigend und schädigend sind. Ein schnelles, kompetentes Handeln ist in diesem Bereich als besonders wichtig anzusehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Urheberrecht im Fachgebiet: Abmahnungen & Prozessrecht

Sie sind wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden oder meinen, dass Ihre Urheberrechte verletzt worden sind? Wir helfen!

   










Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 0

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]inde.eu

 

Im Bereich des Urheberrechts wird das Rechtsinstitut der Abmahnung kontrovers diskutiert und ist daher besonders praxisrelevant. Der Grund liegt insbesondere darin, dass - im Zeitalter des Internets und der Digitalisierung - zunehmend auch Privatleute von Abmahnungen betroffen sind (z.B. wegen sog. Filesharing oder der Veröffentlichung fremder urheberrechtlicher Werke auf der privaten Webseite). Angesichts der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet kann es zu Massenabmahnungen durch Anwaltskanzleien gekommen - im Volksmund spricht man z.T. auch von einer sog. Abmahnindustrie. Trotz aller Kritik hat das Rechtsinstitut der Abmahnung grundsätzlich ihre Berechtigung und ist sogar gesetzlich vorgeschrieben (siehe auch Fachgebiete: Abmahnungen & Prozessrecht). Auch sog. "Massenabmahnungen" sind nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. I ZR 219/05) macht eine Vielzahl von Rechtsverletzungen eine ebensolche Zahl von Abmahnungen notwendig. Andernfalls wäre das Recht des Einzelnen wertlos. Dabei kommt der Bundesgerichtshof sogar zu dem Ergebnis, dass gerade die Vielzahl von Rechtsverstößen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht und zwar auch dann, wenn der Abmahnende über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Denn es sei nicht zumutbar, die eigenen Mitarbeiter mit zeitaufwendigen Abmahnungen zu betrauen, nur um dem Rechtsverletzer die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung in § 97a UrhG erheblich modifiziert. Dies macht es Rechteinhabern bei der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung schwieriger, Verletzern bieten sich hingegen neue Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung. Ist eine Abmahnung unwirksam, kann der Verletzer sogar seine ihm entstanden Anwaltskosten vom Rechteinhaber erstattet verlangen. Hat die Verletzung allein im privaten Bereich stattgefunden - wie bei File-Sharing-Fällen regelmäßig der Fall - so ist der Streitwert für den Unterlassungsanspruch zudem auf 1.000 Euro begrenzt. d.h. die Kosten sind für den Verletzer geringer. Sowohl auf Rechteinhaber als auch auf Verletzerseite ist daher eine anwaltliche Vertretung dringend anzuraten. Eine urheberrechtliche Abmahnung muss also stets ernst genommen werden. Andernfalls drohen weitere Kosten - z.B. durch den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung -, die ggf. hätten vermeiden werden können.

Urheberrechtliche Streitigkeiten sind in der Regel komplex und erfordern urheberrechtliches Fachwissen. Selbst bei auf den ersten Blick einfach gelagerten urheberrechtlichen Sachverhalten - wie z.B. bei Fotoabmahnungen oder illegalem Musikdownload - sind für eine kompetente Rechtsvertretung besondere Kenntnisse über die speziell dazu ergangene Rechtsprechung erforderlich.

Für urheberrechtliche Streitigkeiten sind besondere Spezialkammern bei den Gerichten zuständig, die mit spezialisierten Richtern besetzt sind. Anders als bei den anderen gewerblichen Schutzrechten sind bei urheberrechtlichen Streitigkeiten allerdings nicht zwingend nur die Landgerichte zuständig.