Sonstige Rechtsgebiete im Fachgebiet Presse-, Äußerungsrecht & Cybermobbing

Das Presse- und Äußerungsrecht ist eine Querschnittsmaterie. Wir vertreten Sie in dieser komplexen Rechtsmaterie mit Erfahrung und Fachkompetenz.

 

So können neben dem Kunsturhebergesetz (KUG) auch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), die Landespressegesetze, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sowie das allgemeine Deliktsrecht (insbesondere die §§ 823, 1004 BGB und § 12 BGB) Bedeutung erlangen.

Ebenso kann selbstverständlich das Strafrecht zur Anwendung kommen, wie etwa bei der Verletzung der persönlichen Ehre (§§ 185ff StGB) oder bei der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches (§§ 201 ff StGB).

Wir vertreten Sie natürlich auch auf diesen Gebieten schnell, effektiv und länderübergreifend.

 










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Da sich das Gebiet "Presse-, Äußerungsrecht & Cybermobbing" aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete zusammensetzt, sind noch zahlreiche weitere gesetzliche Regelungen von Relevanz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

Vertragsrecht im Presse-, Äußerrungsrecht & Cybermobbing

Lizenz- und Vertragsrecht ist eine äußert komplexe Rechtsmaterie. Wir beraten die Presse und Autoren mit Fachkompetenz und Erfahrung.

 

Das Lizenz- und Vertragsrecht ist eine äußert komplexe und anspruchsvolle Rechtsmaterie. Die Gestaltung von Lizenzverträgen erfordert besonderes Fachwissen, Geschick und Kreativität, um alle denkbar auftretenden Eventualitäten abzudecken und eine optimale Absicherung zu erreichen (mehr zum Urhebervertragsrechte siehe unter "Lizenz- und Vertragsrecht").

Wir entwerfen, gestalten und überprüfen Ihre Lizenzverträge sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene und helfen Ihnen bei der Verhandlung mit potentiellen Verwertern. Umgekehrt werden wir für Sie selbstverständlich auch tätig, wenn sie auf der Lizenznehmerseite (Verwerter) stehen und an einer für Sie optimalen Lizenzvereinbarung interessiert sind.

Darüber hinaus prüfen und erstellen wir selbstverständlich Ihre Presse- und Journalistenverträge, Werbeverträge, Verlags- und Herausgeberverträge, Pressevertriebsverträge.

 










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Das allgemeine Vertragsrecht spielt natürlich auch im Presse- und Äußerungsrecht eine wichtige Rolle.

Durch vertragliche Vereinbarungen (sog. Lizenzverträge) werden urheberrechtliche Nutzungsrechte an Artikeln - z.B. das Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht - eingeräumt. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten kann vertraglich - je nach Wunsch der Parteien - beliebig geregelt werden. So sind z.B. räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen möglich und üblich. Ein Nutzungsrecht kann auch inhaltlich auf das Verbreitungs- oder Vervielfältigungsrecht beschränkt werden oder z.B. nur auf die Veröffentlichung im Internet. Aus Verwertersicht ist vor allem auf die sog. Zweckübertragungslehre zu achten, damit der Verwerter sicher ist, wirklich alle Rechte zu bekommen, die er für seine beabsichtigte Verwertung benötigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

Persönlichkeitsrecht und das Presse-, Äußerrungsrecht & Cybermobbing

Sie haben lange für Ihren guten Ruf gearbeitet. Wir helfen Ihnen, diesen zu verteidigen.

 

Bei Sachverhalten mit Medienbezug sind der Schutz der persönlichen bzw. geschäftlichen Ehre (bei der Wortberichterstattung) und das Recht am eigenen Bild (bei der Bildberichterstattung) von besonderer Relevanz. Verletzungen dieser Rechte können durch die Veröffentlichung in den Medien aufgrund ihrer großen Reichweite ernsthafte und nachhaltige Folgen für den Betroffenen haben. Seit der Etablierung des Internets als Kommunikationsmedium werden Meinungen und Tatsachen dabei regelmäßig auch durch Privatleute öffentlichkeitswirksam wiedergegeben. Aus der Perspektive der Presse- und Online-Portale stellt sich dabei die Frage, inwieweit sie für persönlichkeitsrechts-verletzende Äußerungen von Dritten (z.B. Leserbriefe oder Nutzerkommentare in Meinungs- oder Bewertungsforen im Internet) haften.

Da über das Internet ehrverletzende oder geschäftsschädigende Äußerungen mit sehr geringem Aufwand und anonym möglich sind, ist das Phänomen des Cybermobbings entstanden. Von Cybermobbing (Persönlichkeitsrechts-verletzungen im Internet) können sowohl Privatleute und als auch Geschäftsbetriebe betroffen sein, z. B. bei der Verbreitung geschäftsschädigender Äußerungen durch einen Konkurrenten. Es droht die Beeinträchtigung des guten Rufs und der Kreditwürdigkeit des betroffenen Unternehmens. Angesicht der rechtlichen Komplexität des Cybermobbings haben wir dazu eine spezielle Themenwebseite unter www.cybermobbing24.de eingerichtet.

 










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Auf dem Gebiet "Presse-, Äußerungsrecht & Cybermobbing" ist das Persönlichkeitsrecht von zentraler Bedeutung. Es schützt - allgemein gesagt - das Recht auf Selbstbestimmung in persönlichen Angelegenheiten jeder Art. Besondere Ausformungen des Persönlichkeitsrechts sind z. B. das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen, die persönliche bzw. geschäftliche Ehre, der Schutz persönlicher Informationen, der Schutz der Privatsphäre, aber auch das Recht auf kommerzielle Verwertung dieser Rechte.

Werden Äußerungen über Personen getätigt, so sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit den Rechten des Äußernden, insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I des Grundgesetzes) gegeneinander abzuwägen. Bei Unternehmen spielt zudem das sog. Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine wichtige Rolle. Grundsätzlich wird der Meinungs- und Pressefreiheit dabei ein hoher Stellenwert eingeräumt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist dem Schutz der Rechte des Adressaten aber Vorrang einzuräumen. So z. B. wenn es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um sog. Formal- oder Schmähkritiken handelt, wenn die Privat- und Intimsphäre betroffen ist oder unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt werden. Insoweit ist die Einordnung der Äußerung als Meinung oder Tatsachenbehauptung von großer rechtlicher Bedeutung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

Patentrecht beim Presse-, Äußerrungsrecht & Cybermobbing

 

     










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Diese Rubrik befindet sich im Moment noch in Bearbeitung und wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Für Fragen bezüglich dieses Fachgebietes stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung (siehe rechts Kontaktformular).

 

 

 

 

   

 

Deisgnrecht im Presse-, Äußerrungsrecht & Cybermobbing

Ihre Designrechte wurden verletzt oder Sie wurden selbst abgemahnt? Wir helfen Ihnen mit unserer Fachexpertise.

 

Fotografen bzw. die Fotoverwerter müssen bei der Abbildung von Sachen nun prüfen, ob der abgebildete Gegenstand ggf. designrechtlich geschützt ist und ob - falls bejahend - die Verwertung z.B. noch vom Zitatrecht oder der Pressefreiheit gedeckt ist. Umgekehrt bietet die neue höchstrichterliche Rechtsprechung den Inhaber von Designrechten bessere Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Abbildung Ihrer Designs. Dies kann vor allem auch im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie sehr hilfreich ist.

Die Frage, ob die Verwertung des Fotos eine Designverletzung darstellt, ist eine komplexe Rechtsfrage, die in der Regel nur durch einen auf das Designrecht spezialisierten Anwalt zuverlässig beurteilt werden kann. Vertrauen Sie unserer Fachexpertise, wir helfen gerne.

 










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Auch im Presserecht kann das Designrecht Relevanz haben. Wird ein Gegenstand fotografiert und z. B. in einem Printmedium oder im Internet veröffentlicht, der designrechtlich geschützt ist, kann dies nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Umständen auch eine Designrechtsverletzung darstellen. Insbesondere wenn das Foto mit dem abgebildeten Gegenstand für die Werbung genutzt wird, ist Vorsicht geboten.

Diese neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für Fotografen bzw. für Verwerter (Verlage, Bildagenturen, Werbeindustrie etc.) als auch für die Inhaber von Designrechten besonders praxisrelevant.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

Urheberrecht im Fachgebiet Presse-, Äußerungsrecht & Cybermobbing

"Textkopien: Textklau oder kostenlose Werbung?"- Nicht immer einfach - wir beraten mit Fachkompetenz und Erfahrung.

 

Geschieht eine derartige Verbreitung durch Dritte, kann das nicht nur rufschädigend sein, sondern auch wirtschaftliche Konsequenzen haben. Denn durch die Übernahme fremder Presserzeugnisse werden Leserströme auf andere Webseiten umgelenkt (Webtraffic), mit der Folge, dass auch die Einnahmen - etwa für Bannerwerbung - auf den Seiten der betroffenen Presse- und Verlagshäuser zurückgehen.

Ein weiteres Problem besteht in diesem Zusammenhang darin, dass für Presseerzeugnisse teilweise gar kein urheberrechtlicher Schutz besteht. So z.B. wenn es sich um die bloße Wiedergabe rein tatsächlicher Gegebenheiten in einem Artikel handelt. Hier kann eine Vervielfältigung und Verbreitung durch Dritte de facto nicht untersagt werden. Daher kämpfen Presseunternehmen bereits seit längerem für die Einführung eines Leistungsschutzrechts, dass sie - unabhängig vom Bestehen von Urheberrechten - vor der Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Erzeugnisse schützt.

Wir schützen Ihre Rechte gegen Verletzer - auch im einstweiligen Rechtsschutz - und verteidigen Sie umgekehrt gegen urheberrechtliche Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Näheres zum Thema Textklau finden Sie auch in der Rubrik "Verlags und Autorenrecht".

 










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Im klassischen Sinne hat das Urheberrecht für das Presserecht eine eher geringe Relevanz. Bedeutung hat es aber natürlich für die Presseerzeugnisse selbst - wie z.B. Berichte, Artikel und Bilder -, die in der Regel urheberrechtlich geschützt sind.

Das Urhebergesetz schützt - laienhaft ausgedrückt - in erster Linie vor der Herstellung vollständiger Kopien bzw. eines wesentlichen Teils eines urheberrechtlich geschützten Werkes, sowie vor deren Verbreitung und Zugänglichmachung im Internet.

Presse- und Verlagshäuser stehen in diesem Zusammenhang seit dem Einzug der neuen Medien vor dem Problem, dass ihre Artikel, Berichte und Fotos aufgrund des Internets schnell und mit geringem Aufwand 1 zu 1 von Dritten übernommen und auf anderen Internetseiten verbreitet werden können. Dies stellt auch bei Nennung der Quelle eine urheberrechtliche Verletzungshandlung dar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

Wettbewerbsrecht im Presse-, Äußerungsrecht & Cybermobbing

Wettbewerbsrecht und Verlagsrecht: Nicht immer einfach - wir beraten mit Fachkompetenz und Erfahrung.

 

Sie oder Ihr Unternehmen sind "Opfer" rufschädigender/herabsetzender Äußerungen geworden? Oder Sie sind sich unsicher, ob eine Äußerung über eine andere Person oder Konkurrenten noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist bzw. wurden sogar bereits abgemahnt?

Wir beraten und helfen Ihnen rund um das Thema Äußerungs- und Presserecht mit wettbewerbsrechtlichem Bezug - schnell und effektiv. Angesicht der rechtlichen Komplexität des Themas Cybermobbing haben wir dazu eine spezielle Themenwebseite unter http://www.cybermobbing24.de/index.php/betriebe-firmen-gewerbe-co eingerichtet.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch präventiv dabei, Ihre "Werbepraxis" mit den Vorgaben des Wettbewerbsrechts abzustimmen, um so kostspielige Abmahnungen von vornherein zu vermeiden.

Sie wurden sogar bereits wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt bzw. verklagt? Oder Sie selbst sind der Auffassung, dass Ihre Konkurrenten sich Ihnen gegenüber wettbewerbswidrig verhalten? Wir stehen mit unserem wettbewerbsrechtlichen Fachwissen an Ihrer Seite.

 
 










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Trotz der großen Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit, darf auch in Medien nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Verhaltensregeln verstoßen werden.

So spielt das Wettbewerbsrecht z.B. bei Werbemaßnahmen (Anzeigen in Printmedien, Bannerwerbung im Internet und Email-Werbung) oder bei Testberichten über Produkte eine wichtige Rolle. Insbesondere ist auf die Trennung von Werbung und redaktionellem Teil zu achten (Vermeidung sog. Schleichwerbung). Neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) können auch wettbewerbsrechtliche Regelungen des medienspezifischen Werberechts Anwendung finden.

Oftmals wird das Wettbewerbsrecht auch unter dem Gesichtspunkt der Herabsetzung durch Mitbewerber bzw. das Äußern und Verbreiten falscher oder rufschädigender Tatsachenbehauptungen (§ 4 Nr. 7, 8 UWG) relevant sein. Eine falsche Behauptung, etwa über die wirtschaftliche Lage eines Konkurrenzunternehmens durch einen Mitbewerber, kann schwerwiegende Folgen für dieses bedeuten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

Markenrecht im Presse-, Äußerrungsrecht & Cybermobbing

Der Titel eines Werkes kann sehr wertvoll sein und wird über das Markengesetz geschützt. 

 

Hier kommt es maßgeblich darauf an, ob die in dem Foto gezeigte Marke markenmäßig benutzt wird. Es ist also zu fragen, ob die Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunftsstätte des Markeninhabers verwendet wird oder aber z.B. nur als dekoratives bzw. beschreibendes Element. Handelt es sich um eine bekannte Marke, kann selbst eine dekorative Benutzung zu einer Markenverletzung führen, nämlich insbesondere dann, wenn der gute Ruf der Marke ausgenutzt oder beschädigt wird.

Die Frage, ob die Nennung einer fremden Marke eine Markenverletzung darstellt, kann durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt zuverlässig beurteilt werden. Das Markenrecht ist einer unserer Beratungsschwerpunkte, wir helfen gerne.

 










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Das Markenrecht kann im Presse- & Äußerungsrecht unter dem Gesichtspunkt des sog. Werktitelschutzes relevant werden. Damit können der Name oder die besondere Bezeichnung von Presseerzeugnissen geschützt werden. Der Schutz entsteht "automatisch" - also ohne Eintragung beim Markenamt - bei originärer Kennzeichnungskraft des Werktitels oder mit der Erlangung von Verkehrsgeltung. Zur Sicherung der sog. Priorität empfiehlt sich häufig eine sog. Titelschutzanzeige, die wir auch anonym für Sie veröffentlichen können.

Darüber hinaus kann das Kennzeichenrecht bei Werbemaßnahmen eine Rolle spielen. So kann z.B. das Abfotografieren eines Markenprodukts bzw. der auf dem Produkt angebrachten Marke markenrechtlich problematisch sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Fachgebiet: Presse-, Äußerungsrecht & Cybermobbing

Klicken Sie oben auf die Rechtsgebiete, um mehr Infos zu deren Bedeutung im Fachgebiet "Presse- und Äußerungsrecht" zu erhalten.

 

Im Fachgebiet "Presse-, Äußerungsrecht & Cybermobbing" ist naturgemäß das Persönlichkeitsrecht - z. B. in Gestalt des Rechts am eigenen Bild oder die private bzw. berufliche Ehre - von zentraler Bedeutung. Daneben können aber auch die Landespressegesetze, das medienspezifische Werberecht, das Datenschutzrecht, das Pressevertriebsrecht sowie - zumindest bedingt - das Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht relevant werden. Nähere Einzelheiten zu den für den Bereich "Presse-, Äußerungsrecht & Cybermobbing" relevanten Rechtsgebieten finden Sie oben unter den farblich hervorgehobenen Menüpunkten.

Seit der Etablierung des Internets als Kommunikationsmedium ist auch das sog. Cybermobbing als Phänomen aufgetreten. Cybermobbing wird dabei von verschiedensten Personen mit unterschiedlicher krimineller Energie begangen, wobei sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betroffen sein können. Angesicht der rechtlichen Komplexität des Cybermobbings haben wir dazu eine spezielle Themenwebseite unter www.cybermobbing24.de eingerichtet.

 










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Die Presse- und Meinungsfreiheit ist für den Erhalt der freiheitlichen Demokratie schlechthin konstituierend. Demgegenüber steht das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, über den berichtet wird. Das Fachgebiet "Presse-, Äußerungsrecht & Cybermobbing" ist damit geprägt durch ein Spannungsverhältnis zwischen einerseits der Meinungs- und Pressefreiheit und andererseits der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die Art der Veröffentlichung ist dabei unerheblich. Die Verfassungsgrundsätze der Presse- und Meinungsfreiheit sowie des Persönlichkeitsrechts gelten sowohl in traditionellen Medien als auch in den neuen Medien. Da die Darstellung in den Medien für Unternehmen und ihre Geschäftsführer immer wichtiger wird, rückt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und das Reputationsmanagement auch im geschäftlichen Bereich immer mehr in den Fokus.