Dabei ist jeweils zu beachten, dass es für die Rechtmäßigkeit einer wettbewerbs-
rechtlichen Abmahnung völlig unerheblich ist, ob der Verstoß vorsätzlich oder lediglich "aus Versehen" - z.B. aufgrund von Unwissenheit der rechtlichen Vorgaben - geschehen ist.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinander-
setzung besteht bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zudem die Besonderheit, dass nicht nur Konkurrenten, sondern auch
Verbraucherschutzverbände klagebefugt sind. Ferner hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 UWG eine Dringlichkeitsvermutung eingeführt, so dass die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Antragssteller nicht nachgewiesen werden muss. Wird daher auf eine Abmahnung nicht reagiert, droht schnell der Erlass einer einstweiliger Verfügungen. Allerdings ist zu beachten, dass eine einstweilige Verfügung lediglich auf Unterlassung und/oder Auskunft gerichtet ist, nie hingegen z.B. auf die Zahlung von
Schadensersatz. Dies ist im Wettbewerbsrecht jedoch nicht weiter relevant, da bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten etwaige
Schadens- ersatzansprüche in der Regel keine Rolle spielen.
Im Wettbewerbsrecht ist ein schnelles Handeln auch deshalb so wichtig, weil dort sehr kurze
Verjährungsfristen geltend, nämlich - lediglich sechs Monate anstatt der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Deshalb ist besonders bei einstweiligen Verfügungen auch darauf zu achten, dass der Verfügungsgegner die gegen ihn erlassene Verfügung als endgültig anerkennt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die einstweilige Verfügung wegen eingetretener Verjährung wieder aufgehoben wird.
Der Streitwert wird in wettbewerbs- rechtlichen Auseinandersetzungen in der Regel ab 10.000 EUR angesetzt, wobei auch Streitwerte in Höhe von 50.000 EUR keine Seltenheit sind. Die
Anwalts- und Gerichtskosten können für die Partei, die den Gerichtsprozess verliert, also recht hoch werden. Allerdings hat der Gesetzgeber nun in § 51 GKG eine Streitwertbegrenzung in Höhe von 1.000 Euro festgelegt, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist. Dies muss für jeden Einzelfall ermittelt werden. Daher ist eine kompetente Rechtsberatung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt besonders wichtig.
Sie sind der Auffassung, dass Ihre
Konkurrenten sich Ihnen gegenüber
wettbewerbswidrig bzw. sich nicht marktkonform verhalten? Wir stehen Ihnen mit unserem wettbewerbsrechtlichen Fachwissen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen dabei, sich optimal im Wettbewerb zu behaupten. Auch im umgekehrten Fall stehen wir Ihnen selbstverständlich: Wir helfen Ihnen, wenn Sie wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt bzw. verklagt worden sind. Wir prüfen die Ihnen vorgeworfene
Wettbewerbsverletzung, beraten Sie über die Handlungs- möglichkeiten und setzen die ggf. Ihnen zustehende
Gegensprüche - z.B. im Wege einer negativen Feststellungsklage - durch.
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