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Wettbewerbsrecht im Fachgebiet: Abmahnungen & Prozessrecht

Sie wurden wegen Wettbewerbsrechtsverletzung abgemahnt oder ihre Konkurrenten verhalten sich wettbewerbswidrig? Wir helfen!

   










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Ein Großteil der in der Praxis ausgesprochenen Abmahnungen und beantragten einstweiligen Verfügungen haben wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zum Gegenstand. Zum Teil hat sich sogar eine rechtsmissbräuchliche Abmahnpraxis entwickelt, die der Gesetzgeber aber derzeit rechtlich zu begegnen sucht.

Dennoch darf keinesfalls davon ausgegangen werden, dass jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtswidrig sei. Oftmals sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen berechtigt und dienen dem Verbrauchersschutz oder dem Schutz vor dem unlauteren Verhalten eines Konkurrenten. Selbst sog. "Massenabmahnungen" sind nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. I ZR 219/05) macht eine Vielzahl von Rechtsverletzungen eine ebensolche Zahl von Abmahnungen notwendig. Andernfalls wäre das Recht des Einzelnen wertlos. Dabei kommt der Bundesgerichtshof sogar zu dem Ergebnis, dass gerade die Vielzahl von Rechtsverstößen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht und zwar auch dann, wenn der Abmahnende über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Denn es sei nicht zumutbar, die eigenen Mitarbeiter mit zeitaufwendigen Abmahnungen zu betrauen, nur um dem Rechtsverletzer die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen. Nichtsdestotrotz können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen unter bestimmten Voraussetzungen natürlich als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sein. Eine solcher Rechtsmissbrauch kann insbesondere dann vorliegen, wenn nicht der Unterlassungsanspruch, sondern die Erzielung von Abmahngebühren im Vordergrund steht, vgl. § 8 Abs. 4 UWG. In diesen Fällen hat der Abgemahnte sogar gegen den Abmahnenden einen Anspruch, die für die Rechtsverteidigung entstandenen Anwaltskosten beim Abmahnenden erstattet zu verlangen. Es bedarf daher der genauen Prüfung einer wettbewerbsrechtliche Abmahnung, insbesondere um ggf. weitere Kosten - die z.B. durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung entstehen können - zu vermeiden.

Die Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung können sehr unterschiedlich sein. So spielt das Wettbewerbsrecht z.B. beim Internetmarketing (GoogleAds, Affiliate Marketing, vergleichende Werbung, Rabattaktionen etc.), bei der E-Mail-Werbung, aber auch bei "trivialen" Dingen wie bei Informationspflichten (z B. Impressumspflicht, Pflicht zur Widerrufsbelehrung) eine zentrale Rolle. Selbst fehlerhafte AGBs können über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden, da dadurch Wettbewerbsvorteile erreicht und Verbraucher benachteiligt werden können. Oftmals wird das Wettbewerbsrecht auch unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung, des Nachahmungsschutzes, bei geschäfts-
schädigenden Äußerungen oder beim Abfang von Kunden relevant. Ebenso kann aber auch der Irreführungsschutz von großer Bedeutung sein, wie z.B. bei irreführenden Angaben beim Preis oder der Produktbeschreibung. Natürlich können auch spezialgesetzliche Marktverhaltensregeln z.B. aus dem Arzneimittelwerbegesetz, dem Lebensmittelrecht oder Standesrecht Bedeutung erlangen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

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