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Abmahnungen & Prozessrecht

DDIm gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht spielen Abmahnungen und das Prozessrecht eine große Rolle. So geben Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit, ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden und über gerichtliche einstweilige Verfügungsverfahren können schnell Unterlassungsverfügungen erwirkt werden.

In den jeweiligen Rechtsgebieten bestehen durchaus Abweichungen im Abmahn- und Prozessrecht. So stellen sich z.B. Abmahnungen im Urheberrecht oftmals anders dar, als Abmahnungen im Markenrecht. Wenn Sie mehr zu den spezifischen Abweichungen in den jeweiligen Rechtsgebieten wissen möchten, klicken Sie bitte oben unter den farblich hervorgehobenen Menüpunkten.

Im Folgenden werden die allgemeine Grundsätze des Abmahn- und Prozessrecht im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht dargestellt.

Allgemeine Grundsätze - Abmahnungen

Es gibt verschiedene Ansprüche, die in einer Abmahnung regelmäßig geltend gemacht werden: Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft und Erstattung der anwaltlichen Kosten:

Unterlassung:

Das Hauptbegehren in einer Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung gegenüber einem Rechtsverletzer, eine bestimmte Handlung in Zukunft strafbewehrt zu unterlassen. In der Regel fügt der Rechteinhaber dem Abmahnschreiben sogleich eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. In solch einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte unter dem Versprechen einer Vertragsstrafenzahlung im Falle des Zuwiderhandelns ein bestimmtes (rechtswidriges) Verhalten – z.B. die Verwendung einer bestimmter Marke im geschäftlichen Verkehr – zu unterlassen bzw. nicht weiter fortzusetzen. Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, entfällt die Wiederholungsgefahr, womit der Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann. Gibt der Abgemahnte die geforderte Erklärung jedoch nicht fristgemäß ab, folgt in der Regel ein gerichtliches Verfahren.   

Insbesondere auf der Seite des Abgemahnten ist es erforderlich, die strafbewehrte Unterlassungserklärung genau zu prüfen. Denn die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, der nur sehr schwer gekündigt werden kann. Wird gegen diesen Unterlassungsvertrag verstoßen, wird jedes Mal eine hohe Vertragsstrafe fällig (in Regel über 5.000 Euro). Oftmals bietet es sich auf Seiten des Abgemahnten daher an, lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die das Haftungsrisiko möglichst gering hält. Angesichts des hohen Haftungsrisikos für den Abgemahnten empfiehlt es sich dabei, für Abgabe einer solchen modifizierte Unterlassungserklärung einen spezialisierten Anwalt zu beauftragen.

Die Beauftragung eines spezialisierten Anwalts empfiehlt sich insbesondere auch deshalb, weil dieser prüfen kann, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Abgemahnte seinerseits Gegenansprüche geltend machen. So kann er insbesondere verlangen, dass der Gegner es strafbewehrt unterlässt, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter aufrechterhalten. Außerdem kann auch der Abgemahnte die Erstattung seiner Anwaltskosten von dem Abmahnenden sowie ggf. Schadensersatz verlangen.

 

Erstattung der anwaltlichen Kosten:

Im Falle einer berechtigten Abmahnungen kann der Rechteinhaber vom Verletzer verlangen, dass die ihm entstandenen  Anwaltskosten erstattet werden. Dies entspricht dem deutschen Grundsatz, dass der derjenige, dessen Rechte verletzt worden sind, nicht auch noch mit Anwaltskosten belastet werden soll. Dieser Grundsatz ist richtig und gerecht. Leider wird das im Grundsatz sinnvolle Rechtsinstitut der Abmahnung zum Teil jedoch auch zweckentfremdet und missbraucht. Man spricht dann von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen, die insbesondere im Wettbewerbsrecht häufiger vorkommen können (siehe dazu näher unter ..).

Schadenersatz und Auskunft:

Darüber hinaus wird in einer Abmahnung oftmals auch sogleich Schadensersatz sowie gegebenenfalls - zur Berechnung des Schadensersatzes - ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Zur Berechnung des Schadens stehen dem Rechtsinhaber grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Es kann der eigene entgangene Gewinn geltend gemacht werden;
  2. Es kann der Gewinn, den der Verletzer durch die Rechtsverletzung gemacht hat, herausverlangt werden (sog. Verletzergewinn) oder
  3. Es kann der Betrag verlangt werden, den der Verletzer im Falle einer ordnungsgemäßen Lizenzierung hätte bezahlen müssen (sog. Lizenzanalogie).

Da die ersten beiden Möglichkeiten der Schadensberechnung im Gerichtsprozess oftmals schwer zu beweisen sind, wird in der Praxis oftmals die Berechnung über die Lizenzanalogie bevorzugt. Angemessen ist die übliche Vergütung, wobei zur Ermittlung dieser üblichen Vergütung auf bestehende Tarifwerke zurückgegriffen werden kann (Honorartabellen von Verbänden etc). Bei dieser Schadensberechnung ist es dabei unerheblich, ob der Rechtsverletzer subjektiv bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag zu diesen Konditionen abzuschließen. Der Verletzer muss sich nach ständiger Rechtsprechung schlicht daran festhalten lassen, dass er in fremde Rechte eingegriffen hat.

Fazit:

Entgegen ihrem schlechten Image kann eine Abmahnung für alle Beteiligten durchaus vorteilhaft sein: Denn der Streit kann durch eine außergerichtliche Lösung schnell und – im Verhältnis zu einem Gerichtsverfahren – kostengünstig beigelegt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber sogar vorgeschrieben, dass vor Einreichung einer Klage zunächst abgemahnt werden muss. Geschieht dies nicht, hat der Verletzer im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, die Rechtsverletzung anzuerkennen und die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten dem klagenden Rechteinhaber aufzuerlegen (§ 93 ZPO).

 

Allgemeine Grundsätze - Einstweilige Verfügung

Wird von dem Rechtsverletzer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, folgt in der Regel das gerichtliche einstweilige Verfügungsverfahren. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine zügige – wenn auch nur vorläufige – gerichtliche Lösung des Konflikts möglich. Oftmals kann solch eine einstweilige Verfügung innerhalb weniger Wochen zum Teil auch innerhalb von wenigen Tagen erlangt werden. Zu beachten ist jedoch, dass mithilfe einer einstweiligen Verfügung lediglich Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen durchgesetzt werden können, nicht hingegen Leistungsansprüchen (z.B. Zahlung von Schadensersatz oder Erstattung von Kosten).

Für den Antrag auf eine einstweilige Verfügung sind besondere Dringlichkeitsfristen zu beachten, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich sein können. Wird diese Dringlichkeitsfrist verpasst, kann keine einstweilige Verfügung mehr beantragt werden, das heißt es ist nur noch eine normale Klage möglich. Dies kann für einen Rechtsinhaber, der eine schnelle Unterlassungsverfügung vom Gericht benötigt, sehr beeinträchtigen sein. Die Praxiserfahrung des beauftragten Rechtsanwalts spielt damit eine große Rolle.

Aus der Perspektive des Rechteinhabers hat ein einstweiliges Verfügungsverfahren den Vorteil, dass das Gericht über den einstweiligen Verfügungsantrag häufig ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Die Argumente des potenziellen Rechtsverletzers werden daher vom Gericht zunächst nicht berücksichtigt. Der potenzielle Rechtsverletzer kann zwar nach Erlass der einstweiligen Verfügung die Aufhebung dieser Verfügung beantragen. Allerdings musste er sich bis zur Aufhebung der Verfügung an die Anordnung des Gerichts halten, ansonsten droht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

Umgekehrt ist dies für den potenziellen Rechtsverletzer natürlich von Nachteil. Denn eine einstweilige Unterlassungsverfügung kann ein Unternehmen oftmals in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Darf zum Beispiel ein bestimmtes Produkt bis auf weiteres nicht mehr vertrieben und beworben werden oder ein bestimmter Firmenname nicht mehr benutzt werden, kann dies für das Unternehmen einen erheblichen finanziellen Schaden und Imageverlust bedeuten.

Um den Erlass einer einstweiligen Verfügung von vornherein zu verhindern, besteht für den potenziellen Rechtsverletzer daher die Möglichkeit, eine sog. Schutzschrift bei allen Gerichten in Deutschland zu erwirken. In solch einer Schutzschrift kann man als (vermeintlicher) Verletzer bereits vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Gericht seine Gegenargumente darlegen, um so deren Erlass zu verhindern. Die Kosten für solch eine Schutzschrift kann der potenzielle Rechtsverletzer vom Antragsteller erstattet verlangen, vorausgesetzt, es wird tatsächlich eine einstweilige Verfügung beantragt und diese wird im Ergebnis tatsächlich nicht erlassen.

Wird die einstweilige Verfügung dennoch erlassen, so ist gegen diese Widerspruch und ggf. Berufung möglich. Wird die einstweilige Verfügung im Ergebnis von den Gerichten bestätigt, können die Parteien die einstweilige Verfügung als eine endgültige Regelung anerkennen (sog. Abschlusserklärung). Mit solch einer Abschlusserklärung ist der Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet, das heißt es ist kein normales Klageverfahren mehr möglich. Hat der potenzielle Rechtsverletzer jedoch im einstweiligen Verfügungsverfahren Erfolg, das heißt wird die zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, kann der potenzielle Rechtsverletzer von demjenigen, der die einstweilige Verfügung beantragt hat, sämtliche Schaden, der durch den Erlass der Verfügung entstanden ist, erstattet verlangen. Somit kann auch für den Antragsteller einer einstweiligen Verfügung ein großes Kostenrisiko bestehen. Davon unabhängig muss natürlich diejenige Partei, die im einstweiligen Verfügungsverfahren verloren hat, auch alle Gericht- und Anwaltskosten bezahlen.

Da ein einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig bei den Landgerichten durchgeführt werden muss, muss kraft Gesetz  zwingend einen Anwalt beauftragt werden. Angesichts der Wichtigkeit des Ausgangs des Gerichtsverfahrens und des hohen Kostenrisiko sollte dabei in jedem Fall ein auf das geistige Eigentumsrechte spezialisierte Rechtsanwalt beauftragt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Patentanwälte aufgrund ihrer Ausbildung nicht ohne einen Rechtsanwalt vor Gericht auftreten dürfen. Sofern also nicht technisches Hintergrundwissen erforderlich ist, ist es zur Vermeidung von zusätzlichen Kosten durchaus ratsam, lediglich einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Allgemeine Grundsätze - Klageverfahren

Mit einer Klage (Hauptsacheverfahren) können alle Ansprüche geltend gemacht werden, insbesondere also auch Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche.

Außer im Urheberrecht sind dabei – unabhängig vom Streitwert – erstinstanzlich immer die Landgerichte zuständig. Da es bei den Gerichten extra Spezialkammern gibt – z.B. etwa für marken- oder patentrechtliche Streitigkeiten – geltend die Gerichte in Deutschland international als sehr kompetent und schnell. Oftmals kann schon nach einem Jahr mit einer erstinstanzlichen Entscheidung gerechnet werden. Dies ist unter anderem auch der Grund, warum offenbar die überwiegende Anzahl aller (weltweiten) Patentstreitigkeiten vor deutschen Gerichten ausgetragen werden. 

Deutsche Gerichte können auch bei Fällen mit Auslandsbezug zuständig sein – also z.B. bei einer Schutzrechtsverletzung auf einer ausländischen Webseite – örtlich zuständig sein können, wenn sich die Verletzung im Inland auswirkt oder darauf gerichtet war.

Die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten hat dabei stets die unterliegende Partei zu tragen. Die Gebühren hängen dabei von dem festgelegten Streitwert ab. Auf Grundlage des Streitwertes werden dann die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.

Das Prozessrecht ist eine typische Domäne der anwaltlichen Berufstätigkeit. Allerdings sollte in jedem Fall ein auf geistige Eigentumsrechte spezialisierter Anwalt beauftragt werden. Gerade in Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz & Urheberrecht hängt der Ausgang des Verfahrens viel von der Praxiserfahrung und dem Fachwissen des beauftragten Anwalts ab. Insbesondere spielen taktische Überlegungen eine wichtige Rolle. So kann z.B. für den Erfolg einer Klage der Ort der Klageeinreichung entscheidend sein, da die Gerichte zu verschiedenen Rechtsfragen zum Teil unterschiedliche Auffassung haben und eher rechteinhaberfreundliche oder rechteinhaberfeindlich urteilen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Patentanwälte aufgrund ihrer Ausbildung nicht ohne einen Rechtsanwalt vor Gericht auftreten dürfen. Sofern also nicht technisches Hintergrundwissen erforderlich ist, ist es zur Vermeidung von zusätzlichen Kosten durchaus ratsam, lediglich einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

 

Fazit:

Ein „allgemeines „Rezept“, wie man als Rechtsinhaber vorgehen bzw. als Verletzer reagieren sollte, gibt es nicht. Die richtige Vorgehensweise und Taktik hängt von einer Vielzahl von Kriterien ab. Manchmal kann es sich z.B. anbieten – soweit man rechtmäßig abgemahnt wurde – eine strafbewehrte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben, um (höhere) Kosten zu vermeiden. Manchmal kann es jedoch für ein Unternehmen auch durchaus sinnvoll sein, lieber eine kostenpflichtige einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen, als ein zeitlich unbegrenzte Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafe zu unterschreiben. Letztlich kommt es auf die jeweiligen Einzelfall  und die Interessenlage an. Um so wichtiger ist es daher, nicht überstürzt zu handeln, sondern zunächst kompetenten anwaltlichen Rat einzuholen. 

Die außergerichtliche Streitbeilegung sowie die Prozessführung im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbs- und Urheberrecht gehört zu unseren Schwerpunkttätigkeiten. Wir verfügen über umfangreiches Know-How und Praxiserfahrung und kennen daher die rechtlichen Fallstricke auf diesem Rechtsgebiet.

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